{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-23_5_StR_74_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-23","aktenzeichen":"5 StR 74/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 74/68\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Harald SED,\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED ' 9334 ir LM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesge zichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23.April 1968, an der teilgencemnen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt,\n\nals .Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende. Richter,\nBandeoanvalt Dr.\n\nin der Verhandlung,\n\nStaat sanw alt CE\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dre. Sm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisicn der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des landgerichts in Lübeck vom\n10.November 1967 wird verworfen. =\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der .\nLandeskasse zur last.\n\n-.Von Rechts wegen =.\n\nE\n\n- 53.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nschwerer Rückfalldiebstähle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus\nverurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur\ndagegen, daß die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden\nist. Der Schuldspruch ist also rechtskräftig. Innerhalb des\nStrafausspruchs ist die Beschränkung des Rechtsmittels\nwirksam. Denn die Ausführungen der Staatsanwaltschaft gehen\nmit dem Urteil davon aus, daß der Angeklagte als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.1 StGB zu verurteilen\nwar, und greifen nur die davon trennbaren Gründe an, mit\ndenen das Landgericht angenommen hat, die Öffentliche\nSicherheit erfordere nicht die Anoränung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB).\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI.\n\nDer Generalbundesanwalt, der die Sachrüge vertritt,\nführt zu den Verfahrensbeschwerden in zutreffender Weise aus:\n\n\"Die Aufklärungsrügen der Revision sind allerdings\nunbegründet. Die Anhörung eines Sachverständigen drängte\nsich nicht auf, denn die Strafkammer konnte sich zur Beurteilung der Frage, wie sich der Angeklagte nach Strafverbüßung verhalten würde, eigene Sachkunde zutrauen.\nEbensowenig brauchte sie den früheren Bewährungshelfer\nzu hören, dessen Tätigkeit schon etwa zehn Jahre zurücklag.\"\n\n-4-\n\n4 -\nII.\n\n. Die Sachveschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\nDie Sicherungsverwahrung ist die einschneidenäste\nMaßregel und darf nicht verhängt werden, wenn mildere Mittel\nden Rückfall des Verurteilten nach der Strafverbüßung wahrscheinlich verhindern werden. Dies nimmt die Strafkammer ohne\nRechtsirrtum an, \"Für eine künftige Besserung des Angeklagten\nspricht\" nach den Worten des Landgerichts \"eine Wahrscheinlichkeit\", wenr ihm nach seiner Entlassung geholfen wird; die\nSchwierigkeiten zu überwinden, die er bei seiner Charakterschwäche und Haltlosigkeit allein nicht meistern kann. Die\nStrafkammer sieht \"bei Zucrdnung eines Bewährunsshelfers\ngünstige Aussichten\", daß es dem Angeklagten \"gelingen wirä,\nsich in die allgemeine Ordnung einzufügen\",\n\nDie Revision nimmt an, das Landgericht habe übersehen,\ndaß dem Angeklagten ein Bewährungshelfer nur dann bestellt\nwerden kann, wenn er, ehe er die ganze Strafe verbüßt hat,\nnach § 26 StGB bedingt entlassen wird. Die Entscheidung über\ndie bedingte Entlassung trifft aber nach § 454 Abs.1 und 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 45% Abs.2 Satz 1 StPO das Gericht,\ndas im ersten Rechtszuge erkannt hat, also die Strafkammer\nselbst. Ihren Urteilsgründen entnimmt der Senat, daß sie eine\nsolche künftige Maßnahme auf Grund des persönlichen Eindrucks\nvom Angeklagten ernsthaft in Betracht zieht. Diese tatrichterliche Beurteilung der möglichen weiteren Entwicklung ist\nrechtlich nicht angreifbar, insbesondere nicht mit der tatsächlichen und daher unzulässigen Behauptung der Revision,\ndas Gegenteil könne \"ohne weiteres schon jetzt vorausgesehen\nwerden\". Der Generalbundesanwalt macht noch geltend, der\nAngeklagte werde es vielleicht, wie manche Verurteilte,\nvorziehen, die ganze Strafe zu verbüßen, statt sich der\nAufsicht eines Bewährungshelfers zu unterstellen, und werde\n\n-5-\n\n. 5 —-\n\ndaher möglicherweise seiner bedingten Entlassung nicht zustimmen, wie es nach § 26 Abs.1 StGB erforderlich ist.\nDiese Besorgnis teilt die Strafkammer ersichtlich nicht.\nSo versteht der Senat ihren Satz, der Angeklagte bedauere,\nnach den letzten drei Entlassungen keinen Bewährungshelfer\ngehabt zu haben.\n\nNotwendige Auslagen des Angeklagten nach § 473 Abs.1\nSatz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, besteht im vorliegenden Falle kein Anlaß.\n\nSarstedt Siemer Dr.Börker\n\nKersting ' Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/5-str-74-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-23/5-str-74-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.269123+00:00"}}