{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-10_5_StR_479_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-10","aktenzeichen":"5 StR 479/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR TargE\nalt: StR 623/67)\n\n> »BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinsetzerlehrling Willi Y giiP zu: za,\ndort geboren an EB 1950,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.0ktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEED\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :ı: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär PH\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 10.April 1968\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben. |\n\nZur Entscheidung über die Strafe wird die Sache\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die.auch über die Kosten.des\nRechtsmittels zu befinden hat,\n\n-— Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe,\n\nWas die schriftliche Revisionsbegründung im einzelnen\nausführt, ist abwegig. Jedoch deckt die Prüfung auf Gie\nallgemeine Sachrüge einen Rechtsfehler auf:\n\nAls der Angeklagte seinem. Opfer nachlief, holte er das\nspätere Tatwerkzeug, einen Schraubenzieher, aus seiner\nTasche, \"sei es\" - so sagt das Landgericht -— \"daß er ihn\nbeim Laufen behinderte oder daß er Christa IB ianit bedrohen wollte\", Dem läßt sich nicht entnehmen, daß das\nLandgericht überzeugt war, dies seien die beiden einzigen\nmöglichen Beweggründe gewesen. Es fehlt an einer Erörterung,\nob der Angeklagte nicht schon jetzt die Absicht hatte,\nChrista mit dem Schraubenzieher zu töten. Das lag nicht\nfern und ist mindestens nicht widerlegt. Die Strafkammer\nscheint dem nicht nachgegangen zu sein, weil sie übersehen\nhat, daß es zugunsten des Angeklagten wirken könnte, wenn\ner schon beim Nachlaufen entschlossen war, Christa zu töten.\nHierauf können auch die Darlegungen beruhen, wonach der\nAngeklagte den Entschluß zur Tötung erst später gefaßt habe\n(S.33). Denn dann wäre möglicherweise sein einziger Beweggrund gewesen und geblieben, sein Onanieren nicht bekannt\nwerden zu lassen. Dieser Beweggrund durfte dem Angeklagten\naber, wie der Senat in seinem Beschluß vom 7;.November 1967\ndargelegt hat, nicht ohne weitere Feststellungen als Absicht der Verdeckung einer Straftat gemäß § 211 Abs.2 StGB\nzugerechnet werden. Konnten und können die im Beschluß\nvom 7.November 1967 vermißten Feststellungen nicht getroffen\nwerden (das jetzt angefochtene Urteil versucht es gar nicht),\nso ist die Annahme, der Angeklagte habe die Tötungsabsicht\nschon bei der Verfolgung Christas gehabt, für ihn günstiger\nals die Annahme, er habe erst später: Beweggründe gefunden,\ndie seine Tat als Mord erscheinen lassen. Von jener günstigere?\nAnnahme hätte der Tatrichter also im Zweifel ausgehen müssen:\n\n-4-\n\nDer Senat hält es für ausgeschlossen, daß der wirkliche\nBeweggrund des Angeklagten jetzt, fast zweieinhalb Jahre\nnach der Tat und nach zwei Hauptverhandlungen, noch einwandfrei festgestellt werden kann, nachdem zwei Strafkammern\ndarüber zu völlig unvereinbaren Ergebnissen gekommen sind,\nEr ändert deshalb den Schuldspruch dahin, aaß der Angeklagte\nwegen Totschlags bestraft wird. Auf diese Möglichkeit ist\nbereits in der letzten tatrichterlichen Verhanälung gemäß\n§ 265 StPO hingewiesen worden.\n\nÜber die Strafe muß eine andere Strafkammer entscheiden.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/5-str-479-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/5-str-479-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.217871+00:00"}}