{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-09_5_StR_93_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"5 StR 93/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 93/68\nFu dd\n\nDESGERICHTSHOF\n\nrT r\n\nBUN\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Paul M >\nzus Pimp Kreis VO.\n\ngeboren am GEMMEMEEED 1933 in Rum,\n\nwegen menschengefährdender Brandstiftung\n\n7\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n- als Vorsitzender,\n..Bundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\n. Bundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der. Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Itzehoe vom 18.0ktober 1967 wird\nverworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus § 306 Nr.2 StGB\nverurteilt, weil er ein Gebäude, welches zur Wohnung von\nMenschen diente, in Brand gesetzt hat. Seine Revision, die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Die Revision vertritt zunächst die Ansicht, das an\n6.November 1966 abgebrannte (und vom Angeklagten angezündete)\nder Frau Tee ir CD zchörige Haus habe zur Tatzeit\nnicht mehr \"zur Wohnung von Menschen gedient\". Die Feststellungen des Landgerichts tragen jedoch die Verurteilung\naus § 306 Nr.2 StGB.\n\nDie Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung von\nMenschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher\nArt; es kommt allein auf die Verwendung zu Wohnzwecken an\n(BGHSt 16,394,395). Daran, daß dies bis zu dem Zeitpunkt der\nFall war, an dem die Hauseigentünerin Frau Twin der\nzweiten Hälfte des April 1966 wegen eines Nervenleidens ins\nKrankenhaus eingeliefert wurde, werden von keiner Seite\nBedenken erhoben. Frau Twist bis zur Tatzeit jedoch\nnicht in die von ihr benutzten Räume zurückgekehrt. Auch\nfür die Frage, ob .und wodurch ein bisher zur Wohnung\ndäienendes Gebäude diese Eigenschaft verliert, kommt es auf\ndie tatsächlichen Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGHSt 16,\n394,396). Hier sind derartige Umstände bei der einzigen\nständigen Bewohnerin des Hauses zur Zeit der Brandlegung\nnicht zu erkennen. Gerade bei einem Menschen, der ins\nKrankenhaus eingeliefert werden muß, wird in aller Regel\ndavon auszugehen sein, daß seine Wohnung, zumal wenn sie\n-— wie hier - unverändert bleibt, der örtliche Mittelpunkt\nseines Lebens bleibt. Das konnte das Landgericht auch\ndaraus schließen, daß die Tochter der Hauseigentümerin\n\nhäufig auf dem Grundstück erschien, um nach dem Rechten\n\nzu sehen. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen\nhieraus auch erkannt, daß die Abwesenheit der Hauseigentümerin nur vorübergehend war. Hierzu bedurfte es auch |\nnicht noch weiterer Feststellungen.\n\nDa das Landgericht zutreffend dargelegt hat, daß das\nabgebrannte Haus seiner Eigentümerin zum Wohnen diente,\nkommt es auf die Hilfserwägung des Landgerichts, das Haus\nhabe daneben noch dem Angeklagten zur Wohnung gedient,\nnicht an. | .\n\n2. Die Revision hat weiterhin Bedenken gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils geltend gemacht.\n\na) Sie meint zunächst, es sei ein Verstoß gegen den\nGrundsatz, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des\nAngeklagten zu werten seien, wenn das Landgericht ausgeführt\nhabe, daß die letzten Zweifel, die möglicherweise hinsichtlich\nder Täterschaft des Angeklagten noch bestanden haben könnten,\ndurch die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ausgeräunt\nworden seien. Hierin liegt jedoch weder ein Verstoß gegen\nden oben angegebenen Grundsatz, noch ein Denkfehler. Sicher\nkann durch die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten dieser\nnicht überführt werden. Das will aber die Strafkammer trotz\nihrer mißverständlichen Ausdrucksweise offensichtlich auch\nnicht sagen. Sie will vielmehr zum Ausdruck bringen, daß\netwaige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten sich\nnur noch aus seinen eigenen Verhalten in der Hauptverhandlung\nergeben könnten, daß das aber ausscheide, weil er sich als\nunglaubwürdig erwiesen habe. Das wird an Hand von mehreren\nEinlassungen, die widerlegt worden sind, nachgewissen.\n\nDarin ist ein Rechtsfehler nicht zu erkemnen.\n\nb) Es ist auch nicht richtig, daß - wie der Generalbundesanwalt erwogen hat -, sich das Landgericht eines\nDenkfehlers, eines Kreisschlusses schuldig gemacht hat,\nin dem es den Angeklagten u.a. deshalb für überführt gehalten habe, weil er unwahre Angaben über \"die in der\nGaststätte identifizierten Öllachen gemacht\" habe. Derartige\nunwahre, also bewußt unrichtige Angaben setzen nicht voraus,\nwas erst zu beweisen war, nämlich die Täterschaft des Angeklagten. Denn der die Tat leugnende Angeklagte hatte nicht\nbestritten, Öl (und Benzin) vergossen zu haben. Er hatte\nnur über den Ort und die Art, wie es zu den Lachen gekommen\nwar, unrichtige Angaben gemacht, was mit Hilfe von Sachverständigen festgestellt worden ist. |\n\n3. Die Strafkammer hat sich bei der Beweiswürdigung\nauch mit der Frage befaßt, ob ein anderer als der Angeklagte\nals Täter in Frage kommt. Sie hat diese Möglichkeit ausgeschlossen und zunächst dargelegt, daß und weshalb die\nHauseigentümerin und ihre Tochter nicht in Frage kommen.\nDas Urteil fährt dann fort, Feinde, die für eine Brandstiftung\nin Frage kommen könnten, habe der Angeklagte nicht gehabt,\n\"jedenfalls\" habe \"er während des ganzen Verfahrens auf solche\nPersonen nicht hingewiesen\".\n\nAuch die hiergegen von der Revision vorgetragenen Bedenken\ndringen nicht durch. Allerdings könnten die Ausführungen den\nVerdacht erwecken, daß die Strafkammer dem Angeklagten wie\nim Zivilprozeß eine Behauptungs- und Beweislast habe auferlegen wollen. Das wäre allerdings ein auch auf die Sachrüge\nzu beachtender Rechtsfehler. Ein solcher liegt jedoch nicht\nvor. Die Strafkammer ist vielmehr überzeugt, daß ein Brandstifter, der den Brand aus feindlicher Einstellung gegen den\nAngeklagten gelegt haben könnte, nicht vorhanden sei. Das\nLandgericht ist überzeugt, daß, wenn ein solcher Feind des\nAngeklagten vorhanden sein sollte, der Angeklagte ihn kennen\n\nund im Verlauf des Verfahrens genannt haben würde. Das\n\nist nicht zu beanstanden, zumal das Landgericht sich nach\nnoch weiteren Überlegungen schließlich zu der Überzeugung\ndurchgerungen hat, daß \"wegen der Kürze der zur Verfügung\nstehenden Zeit eine eigenartige Ballung der für die Brandstiftung erforderlichen Handlungen\" voraussetze, \"die in\nhohem Maße unwahrscheinlich\" sei und daher \"nach Über-\n\nzeugung der Strafkammer auch nicht in Frage komme\".\n\n4. Was die Revision sonst noch zu den unter 2 und 3\nerörterten Rügen vorgetragen hat, setzt sich entweder mit\nden Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch oder geht\nvon anderen Tatsachen aus, als das Landgericht.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-93-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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