{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-09_5_StR_86_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"5 StR 86/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Edith S\naus BEWw, dort geboren am\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Zimmermann Günter S aus BD\ngeboren am EEE : 934 in Zr ”\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nee D )\n1930,\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nFa\nvun,\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEE\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > zu: Em»\n\nals Verteidiger für die Angeklagte Edith u.\n\nRechtsanwältin iin =. AMMEEED\n\nals Verteidigerin für den Angeklagten Günter Saw ‚\n\nJustizobersekretär (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 16.0ktober 1967\nwerden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nBeiden Angeklagten wird die nach dem 16. Oktober 1967\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nG runde\n\nDie Revisionen beider Angeklagten, die ihre Verurteilung wegen Kindesmißhandlung mit Verfahrensbeschwerden\nund mit der Sachrüge bekämpfen, haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Günter Sg\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die im Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung behauptete\nTatsache, der Angeklagte habe Überstunden gemacht, sieht das\nLandgericht als erwiesen an ® 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Hiermit\nist die Feststellung, der. Angeklagte habe das Kinä mindestens zweimal wöchentlich mißhandeit, ohne weiteres\nvereinbar. Nach UA S.7 fanä der Angeklagte außer an einen\n-Wochentage auch an den Wochenenden Gelegenheit,. das Kind\nzu schlagen.\n\n2, Die Strafkammer lehnt den weiteren Hilfsbeweisamtrag,\neine Krankenschwester darüber zu hören, daß das Kind dem\nAngeklagten freudig entgegengetreten sei, als er es im\nKrankenhaus besucht habe, ebenfalls in den Urteilsgründen\nab.\n\na) Für den Schuldspruch ist die behauptete Tatsache\nnach Ansicht des Landgerichts rechtlich ohne Bedeutung,\nDas bedurfte keiner näheren Begründung, weil der Angeklagte\ndie Mißhandlungen zum Teil eingestanden hatte.\n\nb) Bei der Strafzumessung ist die Strafkämmer nach\nUA 5.26 auf Grund einer Wahrunterstellung davon ausgegangen,\ndaß das Kind dem Angeklagten freudig entgegengetreten ist.\nDaß sie mit Rücksicht auf die Schwere der Tat und die geschilderten Folgen (Schlafstörungen, nächtliches Aufschreien)\n\ndie Höchststrafe verhängt hat, ist aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsfehler zu Tage gefördert.\n\n2. Die Einzelangriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht legt eingehend dar, weshalb sich\ndie Mißhandlungen und Quälereien vom allgemeinen Bild des\nTatbestandes erheblich zu Ungunsten des Angeklagten abheben. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das\nLandgericht bei den eigentlichen Strafzumessungserwägungen\nauf diese Gründe zurückgreifen (vgl. BGH VRS 9,351,353).\nIm übrigen führt die Strafkammer eine ganze Reihe weiterer\nUmstände an, die für die Verhängung der Höchststrafe maß-\n\ngebend waren.\n\nb) Ein \"unmenschlich brutales\" Einschlagen auf einen.\n\"zarten und wehrlosen drei Jahre alten Knaben\" gehört\nebensowenig zum Tatbestand des Quälens oder rohen Mißhandelns, wie die Gefahr einer Fettmobilisierung. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, berukt auf einer Verwechslung\nder verschiedenen Alternativen des § 223b Abs.1'StGB.\n\nc) Den § 228.StGB erwähnt das Landgericht mit Recht\nnicht, Er kennt mildernde Umstände nur für Absatz 1,\n\nnicht aber für Absatz 2 des § 223» StGB.\n\nB. Die Revision der Angeklagten Edith Sg\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Vorschriften der Absätze 2, 4 und 6 des § 244 StPO\n\nsind nicht verletzt.\n\na) Das Landgericht durfte den Antrag der Verteidigung,\nein Obergutachten einzuholen, in den Urteilsgründen bescheiden. Der Verteidiger hatte einen schriftlichen\n\"Eventualantrag\" als Anlage zu Protokoll gegeben. Er hatte\nden Antrag während des Schlußvortrages gestellt, mit dem er\nFreisprechung begehrt hatte. Wenn der Verteidiger einen\nAntrag, der alle Kennzeichen eines Hilfsbeweisamtrages\naufwies, in der Hauptverhandlung beschieden wissen wollte,\nso hätte er es damals sagen müssen.\n\nb) Die ausführliche Begründung, mit der das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen ablehnt,\nentspricht dem Gesetz (§ 244 Abs.4 Satz 2 StPO). Was die\nRevision über den Inhalt des Gutachtens und angebliche\nMängel in den mündlichen Ausführungen des Dr.Niedenthal\nvorbringt, findet in den allein maßgeblichen Urteilsgründen\nkeine Stütze.\n\nc) Mit der Aufklärungsrüge macht die Beschwerdeführerin\nauf Grund einer eigenen (und damit unzulässigen) Beweiswürdigung Zweifel an der Zuverlässigkeit des erstatteten\nGutachtens geltend. Das Gericht hatte solche Zweifel nicht\nund brauchte sie nicht zu haben. Das ergibt sich aus der\nausführlichen Wiedergabe und Würdigung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen.\n\n2. Unzulässig ist die weitere Aufklärungsrüge, die\nsich auf den Vorsatz der Angeklagten bezieht. Die Rüge\nenthält keine bestimmte Tatsachenbehauptung. Sie kann\nferner weder auf angebliche Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Protokoll noch darauf gestützt werden, daß der\nTatrichter es unterlassen habe, an die Angeklagte bestimmte\nFragen zu stellen. ..\n\n3. Ob ein richterliches Protokoll zu Recht und ob\npolizeiliche Protokolle überhaupt \"verwertet\" worden sind,\nmag dahinstehen, denn die Urteilsfeststellungen beruhen\nallein auf dem Geständnis der Angeklagten in der Hauptverhandlung (UA S.18).\n\n4. Die Rüge, die \"sachverständige Zeugin\" Dr.Gerda Palm\nhätte beeidigt werden müssen, geht daran vorbei, daß Dr.Palm\nausweislich des Protokolls lediglich als Sachverständige\n\nvernommen worden ist.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Sie bedarf nur in folgendem Punkte der Erörterung.\n\nDas Landgericht hat den Satz in dubio pro reo nicht\nverletzt. Es sagt zwar auf S.24, psychische Störungen\nvon Krankheitswert seien bei der Angeklagten nicht festgestellt worden. Es ist aber überzeugt, daß die Angeklagte\nnicht an Störungen litt, die ihre Fähigkeit herabsetzten,\nsich von eigenen Mißhandlungen des Kindes zurückzuhalten.\nNur hierauf kam es an, denn nur deswegen ist die Angeklagte\n\nverurteilt worden.\n\n2. Die übrigen sachlichrechtlichen Einzelangriffe\n\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Prüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen\nsachlichrechtlichen Mangel.\n\nDie Entscheidung. entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-86-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-86-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.091355+00:00"}}