{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-09_5_StR_85_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"5 StR 85/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 85/68\nur c\n\nrar s‚uwvı\n\nBUNDESGERICHTS\n\nwır\n\nOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Anton 5 gun\naus IE Kreis: To,\ngeboren am EEE 900 ir. ragen\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\n-2-\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Bw =: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 11.August 1967\naufgehoben. Der Angeklagte. wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten . hat Erfolg.\n\n1. Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten\nführt.\n\n2. Was die Revision zur Sachrüge vorgetragen hat, ist\nzwar in weiten Teilen tatsächlicher Art. Im Ergebnis zu\nRecht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch, daß die Feststellungen nicht ausreichen, um darzutun, daß Gisela Kg\ndem Angeklagten von ihrer sorgeberechtigten Mutter im\nzweiten Halbjahr 1964 \"zur Betreuung anvertraut\" war.\n\nNach den Urteilsausführungen sollte Gisela wegen ihres\nschlechten Verhältnisses zu ihrem Halbbruder und den\n\"Hausfreund\" während der Abwesenheit der Mutter jemand haben,\n\"wo sie bleiben konnte\". Das Landgericht legt das weiter\ndahin aus, die Mutter des Mädchens und der Angeklagte, dem\nGisela weder zur Ausbildung oder Erziehung übergeben, noch\nzur Aufsicht unterstellt worden sei, seien davon ausgegangen,\ndaß Gisela \"die Geborgenheit einer Heimstätte geboten werden\"\nsollte. Das reicht jedoch noch nicht aus, damit das Mädchen\nim Sinne des § 174 Nr.1i StGB dem Angeklagten anvertraut,\nin seine Obhut gegeben war. Es ist vielmehr erforderlich, daß\ndem Angeklagten nach seinem Übereinkommen mit der Mutter\noder nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch die Verantwortung oder wenigstens Mitverantwortung für die persönliche Lebensführung des Mädchens übertragen worden war. Das\nl1ä8t sich bei der festgestellten Freizügigkeit, die Gisela\nhinsichtlich ihres Kommens und Gehens im Hause des Angeklagten\ngenoß, dem Urteil nicht entnehmen. Hierzu ist auch die Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach\n\nTb\n\nseiner eigenen Einlassung stets wie ein Vater des Mädchens\ngefühlt, nicht ausreichend.\n\n3. Da nach lage des Falles eine andere strafrechtliche\nBeurteilung des Verhaltens des Angeklagten nicht in Frage\nkommt und auch nicht zu erwarten ist, daß noch Feststellungen\nzum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können, war\ndieser gemäß § 354 Abs.1 StPO vom Revisionsgericht freizusprechen.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-85-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-85-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.074671+00:00"}}