{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-09_5_StR_81_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"5 StR 81/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2. StR 81/68\n\nDu\n\nir\n\nir\n\nFA\n”\n\n[Sr\n\nrr\n\nHT Tr\nil\n\nFRI\nENi\n\n>\n\nBUND\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Theodor TE (ED ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 935 ir me,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. u.a.\n\n<SIITNT\nOI1VFf\n\nre\n\nera,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > zu: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 8.S5eptember 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Kammer desselben\nGerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nrm.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit ausreichenden\ntatsächlichen Angaben zu Recht, daß die Beiordnung der\nPflichtverteidigerin anstelle des früheren Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft gewesen sei.\n\n1. Der frühere Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt How;\nwar dem inhaftierten Angeklagten auf dessen Antrag im\nErmittlungsverfahren beigeordnet worden. Er hat den Angeklagten etwa sieben Monate vertreten, mit ihm Besprechungen\nabgehalten, im Haftprüfungsverfahren Stellung genommen und\nSchriftsätze eingereicht. Er hat am Schlußgehör teilgenommen\nund damit einem schriftlich vorgetragenen Wunsch des Angeklagten entsprochen, der sämtliche Verfehlungen vor der\nHauptverhandlung in Gegenwart seines Verteidigers erörtern\nwollte. Auf die Bitte des Verteidigers, die Hauptverhandlung\nso anzuberaumen, daß er den Angeklagten vertreten könne,\nhat der Vorsitzende Termin auf den 27.0ktober 1967 festgesetzt. Er hat damit das besondere Vertrauensverhältnis\nberücksichtigt ( vel. BVerfGE 9,36,38), das zwischen dem\nAngeklagten und seinem Verteidiger bestand.\n\n2. Hiermit ist das spätere Verhalten des Vorsitzenden\nnicht in Einklang zu bringen. Er hat zehn Tage später\n(am 17.August 1967) .den Hauptverhandlungstermin auf den\n30.August 1967 verlegt, die Beiordnung von Rechtsanwalt\nHE fschoven und Rechtsanwältin CD - m\nals Pflichtverteidigerin bestellt, ohne den Angeklagten oder\nden bisherigen Verteidiger zu hören. Er ist bei dieser\nEntscheidung geblieben, nachdem die neue Verteidigerin\nihn gebeten hatte, sie von ihrem Amt zu entbinden, weil\nder Angeklagte vollstes Vertrauen zu Rechtsanwalt Hg»\nhabe und weiterhin von ihm vertreten werden wolle, Damit\n\n1A\n\nnat er dem ihm nach 8 142 Abs.1 StPO zustehenden Ermessen\n\nin rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht, Denn spätestens\nzu dieser Zeit war dem Vorsitzenden bewußt, daß dem Angeklagten die Verteidigung durch den früheren Pflichtverteidiger wichtiger war,als die Dauer der Untersuchungshaft,\n\n3. Der Vorsitzende hat zwar später erklärt, \"eine\nHinausschiebung des Termins\" könne \"im Hinblick auf die\nlange Untersuchungshaft des geständigen Angeklagten nicht\nverantwortet werden\". Mit der Dauer der Untersuchungshaft\nhatte sich der Vorsitzende aber bereits im Vermerk vom\n7.August 1967 auseinandergesetzt, als er die Hauptverhandlung auf den 27.Oktober 1957 anberaumte. Gründe, die diese\nTerminsbestimmung zehn Tage später als unangenessen erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das\nHaftprüfungsverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht\nhätte den Termin im Oktober 1967 nicht in Frage gestellt.\nEs bestand daher kein Anlaß, die Hauptverhandlung auf den\nTag anzuberaumen, an dem die Akten dem Oberlandesgericht\nvorzulegen waren. Von einer \"Hinausschiebung\" eines\nursprünglich gar nicht anberaumten Termins konnte keine\nRede sein, Die Bitte des Angeklagten, es bei dem Termin\nvom 27.0ktober 1967 bewenden zu lassen, entsprang unmißverständlich einem berechtigten Verteidigungsinteresse,\ndem der Vorsitzende kurz zuvor Rechnung getragen hatte.\n\n4. Auf dieser Gesetzesverletzung (§ 336 StPO) kann\ndas Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nHauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte,\nwenn dem Angeklagten der Verteidiger seines Vertrauens\nzur Seite gestanden hätte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-81-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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