{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-09_5_StR_51_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-09","aktenzeichen":"5 StR 51/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 51/68\nId\n\nwr N rr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.Carl-Heinz H ED zus zei,\ndort geboren an EEE ' 904,\n\nwegen schweren Kreditwuchers\n\nBernd\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Kersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte iD uni WW aus ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ui»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr.Carl-Heinz\nHa “irä das Urteil des Landgerichts in\nBerlin vom 30.Mai 1967 mit den Feststellungen\nwie folgt aufgehoben:\n\n1. In vollem Umfange, soweit der Angeklagte\nDr EB im: ersten Falle wegen: schweren\nKreditwuehers verurteilt worden ist,\n\n2. in den übrigen Strafaussprüchen einschließlich\n‘des Ausspruches über den Ehrenrechtsverlust.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Ländgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Verurteilung im ersten Falle konnte nicht\nbestehenbleiben, weil ein Teil des Schuldvorwurfes gemäß\n§ 67 Abs.2 StGB möglicherweise verjährt ist.\n\nDer Angeklagte hatte diese Tat mit dem Darlehnsvertrage\nvom 4.Juli 1958 eingeleitet. Im September 1958 wurde das\nDarlehn - erneut unter wucherischen Bedingungen -— zum ersten\nMale gestundet. Ende des Jahres 1958 und im Jahre 1959\nfolgten weitere Stundungen mit gleichen Zinsverpflichtungen\nund -zahlungen.\n\nDa die Verjährung der Strafverfolgung erst am\n6.November 1963 (Bd.I B1.81 d.A.) wirksam unterbrochen worden\nist, wären die beiden Handlungen vom Juli und September 1958\nnur dann nicht verjährt, wenn das Landgericht sie mit Recht\nals Teil eines fortgesetzten Tuns angesehen hätte. Das aber\n1ä8t sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\nbeurteilen. Zur Frage des Fortsetzungszusammenhanges führt\ndie Strafkammer nur aus, \"das nachfolgende wucherische\nVerhalten des Angeklagten bei den jeweiligen Stundungsabreden\nhat die Kammer zugunsten des Angeklagten als im Fortsetzungszusammenhang mit. den jeweils vorangegangenen Darlehnsgewährungen stehend gewertet\" (UA S;49).\n\nDiese Frage ist also von der Strafkammer nicht\nabschließend geprüft worden, so daß die Verurteilung im\nersten Falle aufzuheben war.\n\nIm zweiten Falle besteht die Möglichkeit der Verjährung\nnicht, :so:daß der Angeklagte hier durch die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang nicht beschwert sein kann.\n\nDie Verfahrensangriffe dringen nicht Gurch,\n\nI. Unbegründet ist die Rüge, am. 25.April 1967 - dem\nsechsten Hauptverhandlungsiage - seien im St.Dominicus-Krankenhaus die Vorschriften über die Öffentlichkeit: des\nVerfahrens verletzt worden,\n\nEine Verhandlung ist dann öffentlich, wenn sie vor dem\nerkennenden Gericht so durchgeführt wird, daß unbeteiligte\nPersonen an ihr teilnehmen können. Das Gericht darf daher im\nallgemeinen nicht in einem Raum 'verhändeln, der zu klein ist,\num Unbeteiligten die Möglichkeit des Zutritts zu\ngewähren (BGHSt 5,75).\n\nDas aber ist hier auch nicht geschehen. Durch die\ninsoweit übereinstiwmenden, zuverlässigen Äußerungen des\nStrafkammervorsitzenden, des Berichterstatters und des\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist zur Überzeugung\ndes Senats erwiesen, daß das Verhandlungszimmer des Krankenhauses nicht nur den Verfahrensbeteiligten Platz. bot,. sondern\nauch \"einigen Zuhörern\"..Das:aber genügte unter den obwaltenden\nUmständen, weil es nicht immer. auf:-die.:Zahl. der. zur Verfügung\nstehenden Zuförerplätze ankommt (BGHSt 5,83), sondern in\nerster Linie darauf, daß beliebigen Dritten überhaupt die\nMöglichkeit des Zutrittes geboten wird, Weiterer Beweiserhebung\nbedurfte es hier - und auch im übrigen — nicht,\n\nDie erwähnten dienstlichen Äußerungen sowie die des\nUrkunäsbeamten der Geschäftsstelle und des Saalwachtmeisters\nbeweisen weiterhin, daß dieser - ‚entgegen den Behauptungen\nder Revision - auch alle anderen Maßnahmen getroffen hatte,\ndie zur. Wahrung der Öffentlichkeit, erforderlich sind.. Sowohl\n\"an der Außenseite der Tür des Sitzungszinmers\" als auch\n\n-5b-\n\nPM\nBr\n\n-— 5m\n\n\"für jedermann sichtbar an der Scheibe der Eingangstür des\nGebäudeteils\" waren Terminszettel angebracht worden, denen\njeder Unbeteiligte den Gegenstand des Strafverfahrens und die\nVerhandlungszeit entnehmen konnte. Daß der Weg zum Verhandlungszimmer (das sich übrigens im Erdgeschoß befand und\nvor dem ein uniformierter Justizbeanter stand) nicht\nbeschildert war, bedeutet - wie auf der Hand liegt - keinen\nVerstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens.\n\nII. Um ein offenbares Versehen handelt es sich, soweit\ndie Niederschrift über die Verhandlung im Krankenzimmer den\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht ausdrücklich als\nerschienene Person erwähnt, Denn der Urkundsbeante hat sowohl\ndas Protokoll dieses Verhandlungstages als auch den Vermerk\nüber die Protokolländerungen selbst unterschrieben.\n\nIII. Soweit die Revision unter Berufung auf das Zeugnis\nbeider Angeklagter vorträgt, der frühere Verteidiger\n(Rechtsanwalt Dr Ho) habe den Verhandlungen vom\n25.April 1967 (im Krankenhaus) und vom 10.Mai 1967 (achter\nHauptverhandlungstag) wegen Übermüdung vorübergehend nicht\nfolgen können, wird dies durch vier dienstliche Äußerungen\nwiderlegt. Unter anderem hat der Sitzungsvertreter der Staatsenwaltschaft, der von seinem Platz aus den Verteidiger am\nbesten beobachten konnte, überzeugend erklärt;\n\n\"während der mehrtägigen Hauptverhandlung habe ich aus\nallgemeinen grundsätzlichen Erwägungen zur Vermeidung etwaiger\nprozessualer Folgen u.a, mein besonderes Augenmerk darauf\ngerichtet, ob der Angeklagte jederzeit ordnungsgemäß vertreten war.\n\nAls Herr Rechtsanwalt How in der am 25.April 1967\nim Krankenhaus durchgeführten Hauptverhandlung für ganz kurze\n\"Zeit die Augen geschlossen hielt und ich den Eindruck\nbefürchtete, er würde dem Gang der Hauptverhandlung nicht seine\n\n-6-\n\nvolle Aufrerksamkeit schenken, wurde ich sogleich eines anderen\nbelehrt, Aus anschließend seitens des Verteidigers gestellten\nsachdienlichen Fragen ergab sich, daß dieser der Verhandlung\nin vollem Umfange gefolgt war. ...\n\nDaß Herr Rechtsanwalt Hol zu anderen Zeitpunkten\nder Hauptverhandlung - sowohl im Krankenhaus als auch im\nGerichtsgebäude - der Hauptverhandlung nicht gefolgt ist, habe\nich nicht bemerkt.\"\n\nIV, Fehl gehen die Angriffe der Revision, die sich nit\n\"der Wertung der.Aussage der Zeugen zB befassen. Den Gerichtsbeschluß, durch den die Zeugin wegen Verdachts der Begünstigung \"als ünvereidigt angesehen\" worden ist, greift die\nRevision nicht an; Sie meint nur, das Urteil beruhe \"auf einer\nunrichtigen Anwendung und Auslegung des § 55 StPO\",\n\nWas der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, wird dem.\nUrteile und den- Verfahrensmaßnahmen des Tatrichters nioht\n‚gerecht, Die: Zeugin ist gemäß § 50 Nr.3 StPO als unvereidigst\nangesehen worden, weil sie \"durch ihre frühere Aussage\" vom\n22.November 1963 vor dem Amtsgericht Tiergarten \"den\nAngeklagten hat begünstigen wollen\"; den Beweggrund für ihr\ndamaliges Verhalten findet die Strafkammer in dem güten.\npersönlichen. Verhältnis zum Beschwerdeführer, der 'sich mit\nihr geduzt und ihr wertvolle Schmuckgegenstände geschenkt\nhatte. Unabhängig von diesem (am 30.Mai 1967 verkündeten)\nBeschluß hatte der Strafkammervorsitzende bereits am 3.April\n1967 die Zeugin Lg darüber belehrt, daß sie nach § 55 StrO\ndie ‚Antwort. auf seine Frage verweigern könne, ob sie \"mit dem\nAngeklagten mehr als freundschaftlich zusammen war\". Diese\nBelehrung über das Recht zur Auskunftsverweigerung,. von: dem\ndie Zeugin Gebrauch gemacht hat, kann sich nur auf die Gefahr\n\n.strefrechtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs: bezogen haben.\n\nu\n\n‘Das Landgericht hat also schon während des Verfahrens\ndeutlich zwischen den Gründen unterschieden, die gemäß\n§ 55 StPO zur Auskunftsverweigerung berechtigen, und\ndenen, die zur Nichtvereidigung gemäß § 60 Nr.3 StPO\nzwingen. Deshalb liegt auch die Besorgnis fern, die Strafkammer könne im Urteil von rechtsirrigen Vorstellungen\nüber § 55 StPO ausgegangen sein. Die schriftlichen Entscheidungsgründe auf Seite 40 UA bestätigen den Vorwurf\nder Revision auch nicht,\n\nV.: Offensichtlich unberechtigt sind die unter D und\nE der schriftlichen Revisionsbegründung erhobenen Vorwürfe,\ndas Lanägericht habe die ihm gemäß § 244 Abs.2 StPO\nobliegende Aufklärungspflicht verletzt,\n\nAngesichts des Verfahrensganges und des Urteilsinhalts\nbraucht nicht näher begründet zu werden, weshalb die\nBehauptung des Beschwerdeführers nicht zutrifft, er sei\ndurch die Folgerungen der Strafkammer überrumpelt worden.\nEs wäre Seine Sache gewesen, Beweisamträge auf Herbeiziehung der Steuerunterlagen und Vernehmung eines Beamten\ndes Finanzamtes sowie der eigenen Tochter zu stellen, wenn\ner sich hiervon eine Entlastung erhoffte. Der Tatrichter\nJedenfalls brauchte sich von der jetzt gewünschten\nBeweiserhebung nichts zu versprechen.\n\nC,\nDie sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\nsind. — soweit überhaupt zulässig - ‚offensichtlich\n\nunbegründet,\n\nAuch. die. Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat\nin Bezug auf den zweiten Schuldspruch keine Rechtsmängel\n\nBe\nEr\n\n-8 .-\n\nauigedeckt, durch die der Angeklagte beschwert wäre.\nInsoweit war seine Revisicn daher zu vsrwerfen.\n\nDie Strafe indessen konnte nicht bestekenbleiben, weil\nnicht sicher auszuschließen war, daß sie durch die (nunmehr\naufgehobene) Verurteilung im ersten Falle mitbeeinflußt\nworden ist. Aufzuheben war auc. die Gesamtstrafe einschließlich\ndes Ausspruches über den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte,\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-51-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-09/5-str-51-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.024234+00:00"}}