{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-02_5_StR_70_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-02","aktenzeichen":"5 StR 70/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 70/68\nLM, Le\n\nnn rT\n\nBUN\n\n41\n\nvr ww\n\nDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Wolfgang H CE ::: \"ED,\ngeboren am ED 1939 ir u Kreis Au,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nFeen,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.April 1968, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .Ww in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei äer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt :.: um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 21.August 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die nach dem 21.August 1967\nerlittene Untersuchungshaft, soweit. sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\n1 Die Verfahrensangriffe dringen nicht durch.\n\n1. Abwegig ist die Rüge, das Landgericht hätte sich\nnicht mit der Vernehmung des \"jugendlichen damaligen Vorsitzenden\" begnügen, sondern von Amts wegen sämtliche\nGerichtsmitglieder über die Bekundungen Krügers und über\nseine Glaubwürdigkeit hören müssen. Von der Vernehmung der\nSchöffen konnte die Strafkammer keine bessere Aufklärung\nerwarten als von der Anhörung des Gerichtsvorsitzenden.\nAuch die Verteidigerin hat sich ersichtlich nichts von der\nVernehmung der anderen Gerichtsmitglieder versprochen. Denn\nsie hat keinen Beweisamtrag gestellt, obwohl ihr nicht\nentgangen sein kann, wie sehr die Bekundungen des Gerichtsassessors HB isn Angeklagten belasteten.\n\n2. Offensichtlich fehl geht die Rüge, der Zeuge Kg\n(der die Auskunft verweigert hat) sei nicht gemäß § 55 StPO\nbelehrt worden.\n\n3. Ebenfalls vergeblich beanstandet die Revision, daß\nder Beweisamtrag auf Vernehmung der Eheleute vB» it\nder knappen Begründung abgelehnt worden ist, er sei \"für\ndie Beweisführung nicht von Bedeutung\".\n\nDer Beschwerdeführer meint, er habe nicht wissen können,\n\"ob die Bedeutungslosigkeit auf tatsächlichen oder rechtlichen\nGründen beruht und auf welchen\", im übrigen sei das Landgericht in den schriftlichen Entscheidungsgründen Nanscheinend\" von seinem Ablehnungsbeschluß abgerückt, indem\nes \"einen Teil des Beweisthemas auf Seite 32 des Urteils als\nwahr unterstellt\" habe.\n\na) Daß die vom Angeklagten ausgesprochene Warnung\nnur aus tatsächlichen Erwägungen bedeutungslos sein konnte\nund daß dies allen Beteiligten (auch der Verteidigung) bewußt war, versteht sich hier von selbst.\n\nrn\n\n-4-\n\nOffenkundig für alle Beteiligten war auch, weshalb\ndas Landgericht einer Vernehmung der Eheleute Wu»\nüber die ihnen zugekommene Warnung keine tatsächliche\nBedeutung beigemessen hat. Wie sich schon während des\nErmittlungsverfahrens herausgestellt hatte, konnte nämlich\nden Vorgängen in. der Wohnung der Eheleute WE ri chts\ndafür entnmmen werden, ob der Angeklagte an dem vorher\nbegangenen Diebstahl des Tonbandgeräts beteiligt war oder\nnicht. Mit allen anderen strafrechtlichen Vorwürfen stand\ndie Beweisbehauptung nicht einmal in entfernter Beziehung\n(der Beteiligung am Gelddiebstahl bei We ist der\nAngeklagte zu keinem Zeitpunkt verdächtigt worden).\n\nNicht durchdringen kann der Beschwerdeführer mit\nder in der schriftlichen Revisionsbegründung zum ersten\nMale vorgetragenen Behauptung, der Beweisamtrag sei für die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen KB von Bedeutung gewesen. Das war dem Beweisamtrage nicht zu entnehmen und die Strafkammer konnte ohne ausdrücklichen\nHinweis der Verteidigung das Beweisvorbringen auch so nicht\n\nauslegen:\n\naa) Der Beschwerdeführer hat sich nämlich niemals\ndarauf berufen, KB s:i wegen des Vorfalles in der Wohnung\nVe segen ihn voreingenommen gewesen. Das ergibt der\nInhalt aller Niederschriften über die früheren Vernehmungen\ndes Angeklagten, der auch in der Hauptverhandlung nichts\nanderes ausgesagt hat (UA 8.34).\n\nbb) Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Angeklagte\nauch niemals vorgebracht, er habe sich mit der Warnung \"von\nseinen Komplizen distanzieren\" wollen. Vielmehr hat er noch\nin der Hauptverhandlung ausdrücklich zugegeben, daß er nach\nVerlassen des Ehepaars Ve» sofort wieder in die Gesellschaft seiner \"Komplizen\" zurückgekehrt sei (UA 8.34).\nAm 8.April 1966 hat ihn eine Funkwagenstreife offenbar auch\n\ngemeinsam mit KB und VB in einem Personenkraftwagen\n\n-5-\n\nWan\n\n-5 -\n\nangetroffen und vorläufig festgenommen (Bericht der Streife\n_ Bl.12 d.A.).\n\ncc) Schließlich bestätigen Akteninhalt und Urteil die\nRevisionsbehauptung nicht, Ki nätte \"früher entschieden\nbestritten, daß der Angeklagte die Eheleute Www in\nKiel gewarnt hat\", Weder die .Niederschriften über die\nVernehmungen KWs durch die Polizei (vgl. insbesondere\nB1.130 d.A.) noch die Niederschriften über dessen Aussagen\nin den beiden Hauptverhandlungen geben irgendeinen Anhalt\nhierfür; aus den Akten ergibt sich auch nicht, daß Kg\nvon der Warhung etwas gewußt hat, gewußt haben kann oder\nbehauptet hat, etwas zu wissen.\n\nDas Landgericht konnte also gar nicht darauf kommen,\ndaß die Beweisbehauptung anders als im Zusammenhang mit den\nDiebstahl des Tonbandgerätes verstanden werden müsse. Hierfür\nwar der Antrag *»ber ohne Bedeutung, wie die Beteiligten\nwußten, jedenfalls hätten wissen müssen.\n\nUnter diesen Umständen bedeutet es keinen Verfahrensverstoß (also auch keine Verletzung der Aufklärungs- oder\nder Fürsorgepflicht), daß die Strafkammer - ohne weitere\nRückfrage -— den Beweisamtrag, der ihr abwegig erscheinen\nmußte, nur mit den Worten des Gesetzes beschieden hat.\n\nb) Das wird durch die schriftlichen Entscheidungsgründe\nnicht widerlegt; insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht,\ndaß der Tatrichter \"einen Teil des Beweisthemas als wahr\nunterstellt hat\". |\n\nSoweit das Urteil auf Seite 32 UA berichtet, der An-\n'geklagte habe \"Frau VB vor den anderen\" gewarnt, geht\nes ersichtlich auf das persönliche Vorbringen des Angeklagten\nein (der ' stets nur von einer Warnung der Ehefrau gesprochen\nhatte - vgl. B1.347 R), knüpft also nicht an den auf\nVernehmung beider Eheleute gerichteten Beweisamtrag an. In\n\nübrigen besagt es noch nichts für die Bedeutung von Tatsachen, wenn sie in die Urteilsgründe aufgenommen werden.\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\nDort werden häufig Umstände erwähnt, die mit der Fntscheidung selbst nichts zu tun haben. So war es auch hier.\nDas Urteil läßt an anderer Stelle auch keinen Zweifel\n\ndarüber, daß die der Ehefrau WW erteilte Warnung für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung war (UA S.34).\n\nII. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision\nsind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision ent-\n\nsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/5-str-70-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/5-str-70-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.840172+00:00"}}