{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-04-02_5_StR_153_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-04-02","aktenzeichen":"5 StR 153/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf\nnicht gegen den Angeklagten verwertet werden\n(gegen BGHSt 2,351).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja | mur zu 1.\n\nStPo §§ 52, 261\n\nDie Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf\nnicht gegen den Angeklagten verwertet werden\n(gegen BGHSt 2,351).\n\nBGH, Beschl. v. 2. April 1968 - 5 StR 153/68 -\nLG Berlin\n\n2108 042\n\ndl\n\n5 StR 153/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Berufsringer Lothar SCEEEEEED zu: ru\ndort geboren am ED 935,\n\nwegen Zuhälterei und Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem\ner den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom\n2.April 1968 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18.Dezember' 1967,\nsoweit es ihn verurteilt, mit den- Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Kammer desselben\nGerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu - entscheiden hat. |\n\nGründe\n\n1. Bei der Feststellung der Zuhälterei verwertet das\nLandgericht unterstützend, daß die Braut des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat. \"Dies\ngeschah nach der Überzeugung des Gerichts nur aus dem\nBestreben, den Angeklagten nicht im Sinne des festgestellten Sachverhalts belasten zu müssen.\" Einen\nsolchen Schluß aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ließ zwar die bisherige Rechtsprechung zu\n(zuletzt BGHSt 2,351,353 m.Nachw.). Gegen sie wendet sich\naber der Beschwerdeführer mit Recht. Denn wenn der Angehörige damit rechnen muß, daß das Gericht seine Aussageverweigerung gegen den Angeklagten verwertet, kann er von\nseinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen.\nDiese Freiheit darf bei ihm ebensowenig beeinträchtigt\nwerden wie bei einem Beschuldigten oder Angeklagten, der\nkeine Angaben zur Sache machen will (BGHSt 20,281).\n\nDie Entscheidung BGHSt 2,351 steht nicht entgegen;\ndenn sie beruht nicht auf der gegenteiligen Rechtsauffassung\nund ist von einem Senat erlassen worden, der nicht mehr\nbesteht. Eine bindende Entscheidung ihres Inhalts ist\nnicht, ermittelt worden.\n\n- 3 -\n\nSQ\n\n2. Das Landgericht stellt nicht ausdrücklich fest,\nwarum der Angeklagte seine Braut am 29.März 1967 schlug. Die\nverhältnismäßig hohe Strafe für eine oder zwei heftige Ohrfeigen deutet darauf hin, daß das Landgericht stillschweigend\nangenommen hat, er'häbe auch diesmal seine Beteiligung am\nUnzuchtsverdienst durchsetzen wöllen. Dann war die Körperverletzung ein Bestandteil des Ausbeutens und stand, wie die\nRevision mit Recht vorträgt, mit der Zuhälterei nicht in\nTatmehrheit, sondern in Tateinheit (unveröff.Urt. des BGH\nv.10.0kt.1965 - 2 StR 398/65 -).\n\nSollte das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilen,\nso darf die Strafe auch im Falle der Tateinheit ein Jahr und\nsieben Monate Gefängnis erreichen, sie nur nicht übersteigen\n(§ 358 Abs.2 StPO). TE\n\nSarstedt Schhidt: __ . Schmitt\nDr.Böorkerr Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/5-str-153-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-02/5-str-153-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.823343+00:00"}}