{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-26_5_StR_58_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-26","aktenzeichen":"5 StR 58/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_58/68\n\nSU. AS MTTAT T\"nTrım\n4\n\nnNTcOoN\nDUNDESUENICH H\n\nQ r@‘\nSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Gerd x EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED '333 in Tmmmmp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.März 1968, an der teilgenommen haben:\n\n_ Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin ED =: EEE\nals Verteidigerin, Be\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.Juli 1967\nwird 'verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels, u\n\nIhm wird die nach dem 25.Juli 1967 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei: Monate übersteigt, sowie die nach dem 25.Juli. 1967 in. der.\n‘Sache 29 Is 4/66 des Landgerichts in Bremen.\n“ verbüßte Strafhaft auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen —:\n\ngl\n\nGrü nd e\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt,\nist ohne Erfolg. j\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Verteidiger hat in der Havptverhahälung vor\nder Strafkammer hilfsweise beantragt, zum Fall Heine\nAuskunft der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse in He.\ndarüber einzuholen, daß in Fällen, in denen ein Berechtigter Geld durch einen Dritten abholen läßt, die Vorlage\ndes Ausweises des Berechtigten verlangt wird.\n\nDas Urteil legt auf VA 5.44/45 dar, aus welchen\nGründen die Strafkammer dem Antrag nicht stattgegeben\nhat. Die Entscheidung ist in Ergebnis rechtsfehlerfrei.\n\nDie Strafkammer hat die Tatsache, die bewiesen werden sollte,\ndarin gesehen, daß die Ersaätzkasse in Fällen der genannten\nArt \"im allgemeinen\" die Vorlage des Ausweises des\nBerechtigten verlangt. Diese Auslegung des Antrages liegt\nnahe und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die\nStrafkamner hat dem so verstandenen Antrag nicht stattgegeben, weil die Beweistatsache für die Entscheidung\n\nohne Bedeutung sei. Die Begründung entspricht dem Gesetz\n(§ 244 Abs.3 Satz 2 StPO). Darauf,.ob die Ersatzkasse in\nFällen der genannten, Art \"im allgemeinen\" die Vorlage\n\ndes Ausweises des Berechtigten verlangt, kan es. für die\nEntscheidung der Strafkammer in der Tat. nicht an. Entscheidend war bei der Sachlage des Falles allein, was Hinz\nmit der Ersatzkasse telefonisch vereinbart hatte. Das\nUrteil stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß der Angeklagte\n\n-4-\n\nnach dem Inhalte dieser Vereinbarung nur eine Vollmacht\n\ndes iD vorlegen mußte.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß\ndie Zeugen Lg und CB entsprechend einem Beschluß\nder Strafkämmer vom 8.März 1967 (HA Bd.III Bl.538)\ngemäß § 223 Abs.2 StPO durch das Amtsgericht in Kiel als\nersuchtes Gericht vernommen worden sind (HA Bd.IlIIl\nB1.546/547 und 550/551), obwohl die Entfernung Kiel-Hamburg \"keineswegs so ungewöhnlich\" sei, daß den Zeugen\nein Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht hätte\nzugemutet werden können. Für die Beurteilung, ob einem\nZeugen \"wegen großer Intfernung\" nicht zugemutet werden\nkann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, kommt es\nnicht nur auf die Entfernung seines Wohn- oder Aufenthaltsortes vom Ort der Hauptverhandlung än, sondern ..\naußerdem auf die Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang\ndes Verfahrens, die Schwere des gegen den Angeklagten\nerhobenen Vorwurfs und die persönlichen Verhältnisse des\nZeugen (vgl. BGHSt 9,230 ff.). Dafür, daß die Strafkamner\ndiese Umstände hier rechtsfehlerhaft nicht oder nicht .\nrichtig gewürdigt hätte, besteht kein Anhalt.\n\n£rfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe\ndem Angeklagten keine Gelegenheit gegeben, an die\ngenannten Zeugen Fragen zu stellen. Der Angeklagte war,\nals die Zeugen am 30.März 1967 (Lenz) und 5.April 1967\n(Gerber) durch das Amtsgericht in Kiel vernoimen wurden,\nin den Strafanstalten Bremen-Oslebshausen in Haft’\n(HA Bd.III B1.562/563). Er hatte daher gemäß §§ 234:\nAbs.2 StPO keinen Anspruch auf Anwesenheit. Die Strafkammer\nhat in diesem Zusammenhang auch nicht die ihr gemäß\n§ 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.\n\n5.\n\nWenn der Angeklagte oder sein Verteiäiger glaubten, daß\nGem Angeklagten Gelegenheit zu Fragen an die Zeugen:\ngegeben werden müsse, hätten sie mit dleser Behaı vpiene in\nder Hauptverhandlung beantragen können und ‘solle 1, die\nZeugen vor dem Prozeßgericht zu vernehmen. D Das haben sie\nlaut Sitzungsniederschrift nicht gstan, nn\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den\nvon der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei\nvon Rechtsirrtun. ee\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge im\neinzelnen vorträgt, ist offenei ichtlich pnbegründet.\n\nZu Unrecht meint die Revision, die im Falle Zaun\ngetroffene Feststellung, der Angeklagte haba 250 DM zum\nEinkauf des Proviants für Netwa sieben Täget (UA S.24/25)\nerhalten, widerspreche der Lebenserfah wüng, weil es\nunmöglich sei, für 250 DM den Proviant für eine siebenköpfige Schiffsbesatzung für eine Woche zu kaufen, Das’\nUrteil sagt nichts davon, daß mit den 250 DM der gesamte\nProviant für den genannten Zeitraun gekauft werden\nsollte. Die genannte Feststellung widerspricht auch nicht\ndeshalb der Lebenserfahrung,. weil, wie die Revision meint,\nder Angeklagte. ‚gar nicht Proviant im Werts von 250 ‘DM\nhabe an Bord schleppen können. Das Urteil läßt die\nMöglichkeit offen, ‚daß der Angeklagte den Provient in\nmehreren Gängen an Bord bringen sollte; was die Revision\nzum Fall Bo) sonst noch . vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet. .\n\nRichtig ist, daß die Strafkammer im Fall Lineup\n\n‚offen gelassen hat, ob der Angeklagte Geld zur Bezahlung\ndes Fahrpreises bei sich hatte, Das kann der Sachrüge jedoch\n\n-6-\n\n6 -\n\nnicht zum Erfolge verhelfen, Der Umstand, daß der Angeklagte\nmöglicherweise einen ausreichenden Geläbetrag bei sich\nhatte, hinderte die Strafkammer nicht, aus der Tatsache,\n\ndaß er den Fahrpreis nicht bezahlt hat, zu schließen,\n\ndaß er von vornherein nicht bezahlen wollte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/5-str-58-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/5-str-58-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.660192+00:00"}}