{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-26_5_StR_133_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-26","aktenzeichen":"5 StR 133/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 133/68\n(alt: 5 StR 95/67)\n\n{ut8 BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrikergesellen Kurt S EEEEB :.: ZB\ngeboren am EEE 315 ir zw (Ponnern),\n\nwegen Blutschande\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.März 1968\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 6.September 1967\nmit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das angefochtene Urteil \"gemäß 8 349 Abs.4 StPO durch Beschluß\naufzuheben\", wie folgt begründet:\n\n\"1. Wie die Revision mit Recht rügt, hat die Strafkammer mindestens einen der Beweisamträge der Verteidigerin aus einem gesetzlich nicht zugelassenen\nGrunde abgelehnt und dadurch § 244 Abs.3 StPO\nverletzt.\n\nUm die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Renate\nSCHE zu erschüttern, suchte die Verteidigerin\nu.a. deren Bekundung über die Tageszeit des angeblich\nmit ihr gepflogenen blutschänderischen Verkehrs des\nAngeklagten zu entkräften. Zur Widerlegung ihrer\nAussage, der Angeklagte sei in den Jahren 1961 und\n1962 donnerstags oder freitags regelmäßig schon\nvorzeitig gegen 16 Uhr von der Arbeit nach Hause\ngekommen, beantragte die Verteidigerin, die auf den\ndamaligen Baustellen seiner Zeit mit dem Angeklagten\nunmittelbar zusammenarbeitenden Arbeitskollegen,\nderen Namen und Anschriften die Zeugen Sc uni\nDEE angeven könnten, zum Beweise dafür zu\n\nvernehmen, daß er die Arbeitsstellen niemeis und\ninsbesondere nicht regelmäßis am Donnerstag oder\nFreitag vorzeitig verlassen hat (Bäd.IT, 272,\n\nHülle Bl1.275). Dies war ein Beweisamtrag, weil die\nAuskunftspersonen bestimnt genug bezeichnet wsren\n\nund zugleich der Weg zur Feststellung ihrer Wamen\n\nund Anschriften angegeben war. Derenv sprechend hat die\nStrafkammer den Antrag in ihrem darüber ergängenen\nBeschluß anscheinend auch als Beweisentrag angesehen.\nSie hat ihn aber mit der Begründung abgelehnt, daß\n\ndas Gericht die benannten Beweisnittel. für üngeeignet\nhalte (Bd.II, 272). Einen solchen Grund zur Ablehnung\neines Zeugenbeweisamtrags kennt die Verfahrensordnung\nnicht. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die\nbenannten Zeugen etwa 'völlig ungeeignete' Beweismittel im Sinne des § 244 Abs.3 StPO gewesen seien.\nDies hat die Strafkammer auch nicht gemeint, Was\n\nim Urteil an weiteren Gründen für die Ablehnung des\nBeweisamtrages nachgeschoben wird, zeigt vielmehr,\n\ndaß ihr Verfahren in Wirklichkeit anf eine unzulässige\n\nVorwegnahme der Beweiswürdigung hinausläuft (UA 8.17/18).\n\nAuf dem gerügten Verstoß gegen § 244 Abs.3 StPO\nkann das Urteil beruhen.\n\nIm Zusammenhang mit dem Beweisthena jenes verfahrens-\n\n‚widrig abgelehnten Beweisamtrags besesnet das Urteil\nin der Frage der Tageszeit der dem Angeklagten von\n\nder Zeugin Renate O3 5) angelasteten sittlichen\nVerfehlungen außerdem auch einem sachlichrechtlichen\nBedenken. Für den Tatabschnitt von Anfang bis Mitte\n1961 heißt es auf Seite 11 UA: Der Angeklagte habe\n'nicht überzeugend dargetan, daß er in djsser Zeit\nunmöglich hätte Gelegenheit haben können, einige Nale,\nam frühen Nachmittag von seiner Arbeitsstelle zu Hause\nzu sein zu einer Zeit, als seine Ehefrau :.och nicht\nvon ihrer Arbeit zurück war und auch der Stiefsohn\n\nHeinz noch beim Zeitungsaustragen war', Dies recht--\nfertigt zum mindesten die Besorgnis, das Gericht\nkönne die Beweisregeln im Strafverfahren verkannt\nund damit den Satz 'in dubio pro reo'! verletzt\nhaben. Auch auf diesem möglichen Rechtsirrtum\n\nkann das Urteil beruhen\",\n\nDer Senat schließt sich dem an und weist erneut darauf\nhin, daß \"Beweisschwierigkeiten, die zum Beispiel durch den\nzeitlichen Abstand zur Tat verursacht sein könnten, dem\nBeschwerdeführer nicht zum Nachteile gereichen dürfen\". Schon\nunter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs.2 StPO gilt das insbesondere auch, soweit der Angeklagte Anträge anbringt, die\ngeeignet sind, den Anklagevorwurf zu entkräften.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/5-str-133-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-26/5-str-133-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.640524+00:00"}}