{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-22_5_StR_375_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-22","aktenzeichen":"5 StR 375/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_375/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeimeister Adolf TED zu: ru\ngeboren am EEE 1917 ir Tu (GE,\n\nwegen Schwerer passiver Bestechung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .(EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED :.: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rec\"t erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n22.März 1968 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat. 2\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Folgende\nVerfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:\n\nDer Zeuge PO ist auf Anoränung des Vorsitzenden\nvereidigt worden. Das beanstandet die Revision mit Recht.\nDie Vereidigung des Zrugen Pi verstört gegen\n§ 60 Nr.3 StPO. Der Zeuge war der Beteiligung an der Tat,\ndie den Gegenstand der Untersuchung bildete, verdächtig.\nIn dem Strafverfahren gegen den bestochenen Beamten ist\nder Zeuge, der sich durch die Vornahme des Bestechungsaktes nach § 333 StGB vergangen hat, Teilnehmer im Sinne\ndes § 50 Nr.3 StPO. Das hat der Senat im Anschluß an\nRGSt 64,296,298 bereits in seinem unveröffentlichten\nUrteil 5 StR 557/61 vom 30 Januar 1962 entschieden (vgl.\nhierzu weiter die bei Kohlhaas in IR 21.Aufl. § 60 StPO\nAnm.3h angeführten Entscheidungen 2 StR 495/52 vom\n11.August 1953 und 3 StR 608/51 vom 25.Juni 1953”).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Zeuge Bw, wie\nkeiner Begründung bedarf, den äußeren Tatbestand des\n§ 333 StGB erfüllt. Ob gegen den Zeugen der Verdacht\ngerechtfertigt war, dies auch mit Bestechungsvorsatz\n\ngetan und sich damit seinerseits auch durch ein Vergehen\nnach § 333 StGB an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Bestschlichkeit des Angeklägten beteiligt zu\nhaben, hatte zwar in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich\nder Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 9,72). Hier ergeben\njedoch die Urteilsgründe im Zusammenhang mit dem Verlauf\n\nder Hauptverhandlung, darf der Z:uge, der durch das Bestechungsangebot des Angeklagten \"verwirrt\" war (U.A. S.5),\nder Beteiligung verdächtig war. Als der Angeklagte die\nBlumen annahm, wußte der Zeuge nach seiner eigenen Aussage\nauch gleich, \"daß das unrecht war\". Diesc Äußerung hat der\nVorsitzende auch zum Anlaß genommen, DEEB zemäß\n\n§ 55 StPO über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.\n\n\"insoweit in BGHSt 4,287 nicht abgedruckt.\n\nbh -\n\nDennoch ist der Zeuge später auf Anordnung des Vorsitzenden\nvereidigt worden. Hieraus muß geschlossen werden. daß sich\ndas Landgericht entweder die Frage nach dem Vereidigungsverbot gar nicht vorgelrgt,oder aber den Begriff des\nVerdachts der Teilnahme gerade im Hinb!ick auf die\n\n§ 5 332, 333 StGB verkannt hat.\n\nAuf diesen Verstoß kann das Urteil beruhen. Dem kann\nnicht entgegengehalten werden, der Angeklagte und sein\ndamaliger Verteidiger hätten der Vereidigung nicht widersprochen und keine Entscheidung des Gerichts nach § 238\nAbs.2 StPO herbeigeführt (BGH 5 StR 449/57 vom 8.Oktober 1957\nbei Dallinger MDR 1958,14).\n\nDie Entscheidurg entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-22/5-str-375-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-22/5-str-375-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.535610+00:00"}}