{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-19_5_StR_768_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-19","aktenzeichen":"5 StR 768/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 768/67\n\neg FTÄT im NTIIMOYYT\n\n* BUNDESGERICHTSHÖOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Otto GC WW .u:s ei,\ngeboren am ED 90 :r Vu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls i.R.\n\n2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Simer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE >: EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte dm\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n‘für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘\ndes Landgerichts in Berlin vom 3.August 1967\n\n‘im Strafausspruch mit den betreffenden Fest-\n‚stellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Re-\n\nvision zu entscheiden hat.\n\n:-— Von Rechts wegen -\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch angreift,\nist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet..\n\n2. Im Strafausspruch dringt die Revision durch,\n\nDie Strafe von sechs Jahren Zuchthaus übersteigt nach\nder Erfahrung des Senats bei weitem den Rahmen der üblichen\nAhndung vergleichbarer Taten (BGH MDR 1954,495,496). Die\nHöhe der ausgesprochenen Strafe für einen versuchten Rückfalleinbruch, der im äußeren Erscheinungsbild nicht besonders\nschwer wog und von einem vermindert Zurechnungsfähigen\nbegangen wurde, legt auch bei einer Verurteilung aus\n§ 20a StGB die Annahme nahe, daß die Strafkammer sich von\nrechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen hat leiten lassen,\n\nDiese Annahme wird durch die Urteilsgründe bestätigt.\nSie weisen Widersprüche auf. Die Strafkammer sagt einerseits, der Angeklagte scheue jede Bindung, sei ein körperlich\nund geistig gesunder Mann, er sei arbeitsfähig und wolle\nseinen Lebensunterhalt auf kriminelle Weise decken (UA S.16,\n19,20,21). Andererseits führt sie aus, 'er sei leicht schwachsinnig, physisch abgebaut und unbeholfen, er suche familiäre\nBindungen und sei nicht durchweg arbeitsscheu (UA S,6,7,\n9,17,22,23).-\n\nFerner würdigt die Strafkammer das objektive Tatgeschehen nicht. Sie vergleicht lediglich die jetzige\nTat mit dem früheren Diebstahl von 20 Päckchen Zigaretten\nund verhängt wiederum sechs Jahre Zuchthaus, obgleich die\njetzige Tat \"nicht mehr den Symptomwert der früheren Taten\naufweist\"(UA S.26). Die auf den gesetzlichen Tatbestand\nbezogene Begründung, es handele sich um einen \"versuchten\nschweren Diebstahl\" (UA S.24), legt die Annahme nahe,\n\nZu\n\ndaß die Strafkammer die Bedeutung der abzuurteilenden Tat\nfür die durch sie verletzte Rechtsordnung nicht berück-\n\nsichtigt hat.\n\nDa die aufgezeigten Unklarheiten auch in den Ausführungen zu § 20a StGB enthalten sind, konnte der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.\n\nSarstedt Siemer Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/5-str-768-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/5-str-768-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.370363+00:00"}}