{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-19_5_StR_30_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-19","aktenzeichen":"5 StR 30/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 30/68\n5 StR 31/68\n5 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Gustav M EEE zu: ZB,\ngeboren am EEE 913 in ou ostpr.,\n\n2. den Autoschlosser Helmt S uiEnEEED\nau: SEE\n\ngeboren am EEE 319 in Braunschweig,\n- Sachbezeichnung: DE ı..a. -\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker - -\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr mp\n\nals Vertreter der Bundesanwäaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEEEEEEEED =: GEREEn\n\nals Verteidiger des Angeklagten My,\n\nJustizangestellte (unmw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten Mes ;esen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim von\n22.Juni 1967 und des Angeklagten Schönfeld gegen\ndas Urteil desselben Gerichts vom 23.Juni 1967\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten VB wesen\nBetruges in 7 Fällen zu 2 Jahren Gefängnis, den Angeklagten\nSEE ezen Rückfallbetruges in 2 Fällen zu 1 Jahr\nGefängnis verurteilt.\n\nA. Revision des Angeklagten Mr\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nAuf einen Beweisamtrag des Verteidigers hat die Strafkammer als wahr unterstellt, der Angeklagte habe. am\n22.September 1962, als er in einer anderen Strafsache verhaftet wurde, \"Bargeld und Warenvorräte in ausreichender\nMenge zur Verfügung\" gehabt und habe diese zusammen mit\neiner Liste über die Geldbeträge und deren Verwendungszweck seinem Vertreter Pllw übergeben.\n\nDie Revision bemängelt, diese Liste werde in den\nUrteilsgründen nicht erwähnt. Im Urteil steht aber, daß\nder Angeklagte dem Vertreter SEEN» \"alle Geschäftsunterlagen\" aushändigte. Damit ist offenbar auch die Liste\ngemeint. Im übrigen ist der Tatrichter nicht verpflichtet,\ntatsächliche Behauptungen, die er im Laufe der Hauptverhandlung als wahr unterstellt hat, in die Urteilsgründe\naufzunehmen. Er darf nur nichts feststellen, was ihnen\nwiderspricht. Ein solcher Widerspruch ist hier nicht vorhanden.\nEr liegt auch nicht darin, daß der Angeklagte seinem\nVertreter nach den Urteilsgründen \"Schecks und Bargeld\nin Höhe von etwa 4000 DM sowie einige Geräte\" übergab.\n\nDas Landgericht bringt nirgends zum Ausdruck, daß es sich\ndabei nicht um eine \"ausreichende Menge\" gehandelt habe.\n\n=.\n\nDiese war in dem Antrage des Verteidigers nicht näher bezeichnet worden. Es hatte sich daher überhaupt mur um einen\nBeweisermittlungsamtrag gehandelt, der nicht ausdrücklich\nhätte beschieden zu werden brauchen.\n\nWie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, wollte\nder Verteidiger aus dem Geld und den Warenvorräten, die\nder Angeklagte zurückließ, folgern, er habe keinen Betrugsvorsatz gehabt. Das Landgericht war jedoch rechtlich\nnicht verpflichtet, aus den unterstellten Tatsachen ebenfalls diesen Schluß zu ziehen.\n\nII.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die Fest-\n\nstellungen tragen die Verurteilung.\n\n1. Daß der Angeklagte die Unzulässigkeit sogenannter\nÜberfinanzierungen kannte, die Kundenkreditbank also\nbewußt täuschte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe. Wie festgestellt ist, hatte sich der An-\n\ngeklagte durch Unterzeichnung einer Erklärung vom 6.Juli 1962\n\nverpflichtet, die Darlehen \"allein zur Abdeckung des Kaufpreises zu verwenden\"; er hatte bestätigt, daß ihm die\nVerwendung des Geldes zu einem anderen Zweck \"ausdrücklich\n\nuntersagt\" war.\n\n2. Die Revision führt aus, die Kundenkreditbank\nsei jeweils durch die Sicherungsübereignung nicht völlig\ngesichert gewesen und habe auf sie auch keinen entscheidenden Wert gelegt, sei vielmehr weitgehend auf den persönlichen Anspruch gegen den Darlehnsnehmer angewiesen gewesen\nund habe diese Vermögensgefähräung in Kauf genommen. Dieser\nEinwand liegt neben der Sache.. Denn bei der Darstellung der\n\neinzelnen Fälle erwähnt das Landgericht eine Sicherungsübereignung nicht. Es sieht den Vermögensschaden nicht in\nirgendwelchen Mängeln einer Sicherungsübereignung, sondern\ndarin, daß der Anspruch der Kundenkreditbank wegen der\nschlechten Vermögensverhältnisse der Antragsteller, über\ndie der Angeklagte. sie getäuscht hatte, von vornherein\nunsicher war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3. Der Angeklagte verkaufte dem jetzigen Mitangeklagten\nBED, der flüchtig ist, ein Fernsehgerät, dessen Kaufpreis von 1200 DM durch die Sparkasse der Hauptstadt Hannover\nfinanziert werden sollte, und zugleich eine Waschmaschine\nfür 1395 DM. In dem Kreditantrag an die Kundenkreditbank,\nder die Waschmaschine betraf, verneinte er die Frage nach\nsonstigen Verpflichtungen des Käufers.\n\nDie Revision meint, hinsichtlich des Fernsehgeräts\nhabe zu dieser Zeit noch keine Verpflichtung Bödekers bestanden, weil ihm der Kredit von der Sparkasse der Hauptstadt Hannover noch nicht bewilligt gewesen sei. Der Einwand\ngeht fehl. Die Frage nach sonstigen Verpflichtungen betraf\nihrem Sinne nach auch Anträge an ein anderes Kreditinstitut,\ndie zur selben Zeit aufgenommen wurden und eingereicht\nwerden sollten. Diese Bedeutung der Frage ist offensichtlich.\nDas Landgericht durfte daher stillschweigend davon ausgehen,\ndaß der Angeklagte sie erkannt hat. Außerdem bestand jedenfalls schon die Kaufpreisschuld EB: an den Angeklagten\nals Verkäufer.\n\nNach den Urteilsgründen konnte allerdings \"nicht\nfestgestellt werden, ob im übrigen die Einkommens- und\nVermögensverhältnisse Bödekers im Kreditantrag teilweise\nunrichtig angegeben sind\". Trotzdem ist die Feststellung,\ndaß der Rückzahlungsanspruch der Kundenkreditbank infolge\n\nder anderen Verpflichtung BWBs von vornherein äußerst\nunsicher war, rechtlich fehlerfrei. Sie beruht ersichtlich\ndarauf, daB EEEEEED \"lediglich die erste Rate auf den\nKredit zurückgezahlt\" hat.\n\n4. Die Einwendung gegen den Strafausspruch, das\nLandgericht habe bestimmte Milderungsgründe außer acht\ngelassen, greift in unzulässiger Weise die Ausübung des\ntatrichterlichen Ermessens an. Entgegen der Meinung\nder Revision durfte das Landgericht strafschärfend\nberücksichtigen, daß der Beschwerdeführer \"als der offenbar\nintelligenteste der Angeklagten\" durch seine unlauteren\nMethoden den Anlaß zu den Straftaten gegeben hat. Der\nSatz, er habe \"alles in Kauf genommen, um seinen Umsatz\nzu steigern und Gewinne zu erzielen\", verwertet nicht\ndas Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht in\n§ 263 StGB, sondern bedeutet, daß er besonders bedenkenund rücksichtslos nach Gewinn strebte. Ihm strafschärfend\nanzurechnen, daß er die Unerfahrenheit wirtschaftlich\nSchwacher ausnutzte, war das Landgericht nicht gehindert.\n\nB. Revision des Angeklagten Sr\n\nEs ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie ist\nunbegründet. Die festgestellten Tatsachen tragen die\nVerurteilung.\n\nu\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts,\n\nSarstedt Siemer Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-19/5-str-30-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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