{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-18_5_StR_384_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-08-23","aktenzeichen":"5 StR 384/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bestrafung der Nachtat bei Verjährung der\nVortat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nvor § 73 StGB\n\nBestrafung der Nachtat bei Verjährung der\nVortat.\n\nBGH, Urt. v. 23. August 1968 - 5 StR 384/68 -\n16 Stade\n\na\n\nhan,\nEI Ze\n\nER r3\n\nFi\n\nFr ag re\n\na\n\n5 StR_384/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt und Notar Werner FT (EEE\n\naus DEE ,\ngeboren am EEE 1915 in zB (Mecklenburg),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n“Ef +\nx “ ..\n\n- Dom\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 23.August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrickter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmenn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ip :.: ED\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte >\n\nels Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stade vom 18. März 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des EEE\nRechtsmittels. u\n\nIhm wird die nach dem 18.März 1968 in dieser _.\nSache erlittene Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -—\n\n- 3.\n\nGrände\nDas Landgericht hat dan Angsklagten wegen Betruges in\n15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinreit mit Urkundenfälschung im Amt und in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu eine” Gesamtstrafe von vier Jahren\nGefängnis verurts)3l%.\n\nDer eeheete hat dieess Urteil mit der Revision\n\nangefochte\n\na) im Falle ! — Konkurs Hgle - in Schuldspruch,\nb) in den Fällen 5 bis 12 - Wechselfälschungen -,\n\"soweit die Strafkamner Tatrshrheit annahm\",\n\nc) in allen Strafaussprücken.\n\nDas Urteil ist sorit im Schuldspruch rechtskräftig in\nden Fällen 2 (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nim Amt zum Nachteil der Witwe SED, jetzt verehslichte\nGEB -, 5 und 4 je ein Betrug zum Nachteil des Steuerbevollmächtigten GG). In übrigen ist das Urteil mit\nder Revision auch in den Fällen 5 bis 12 (Wechselfälschungen)\nim vollen Umfange angefochten. Denn die Frage, ob diese\neinzelnen Straftaten im Verhältnis der Tateinheit oder\n-mehrheit stehen, betrifft den Schuldspruch, der nicht\nteilbar ist. u\n\nDie Revision erhebt, soweit das Urteil angefochten\nworden ist, mit Einzelausführungen die Sachrüge. Das\nRechtsmittel ist unbegründet.\n\n- An\nI. Zum Fail 1\n\nDie Kevision meint, der Angeklagte hätte nicht wegen\nBetruges bestraft werden dürfen. Denn das nunmehr wegen\nBetruges strafbare Verhalten des Angeklagten stelle sich\nals straflose Nachtat dar, nachden der Angeklagte bereits\nim Jahre 1953 den Barbestand der Konkursmasse veruntreut\nhabe. Die Untreue im Jahre 1953 habe jedoch nicht bestraft\nwerden können, weil die Strafverfolgung auch nach den\nAusführungen des angefochtenen Urteils (vgl. UA S.17)\nverjährt gewesen sei.\n\nEs kommt darauf an, ob die Verurteilung wegen der\nspäteren Tat ausgeschlossen ist, wenn die frühere Tat\nverjährt ist und deshalb nicht mehr verfolgt werden\nkenn.\n\nDer Senat hat in seiner bei Dallinger MDR 1955, 269\nmitgeteilten Entscheidung 5 StR 468/54 vom 11.Januar 1955\nausgeführt: \"Daß ein Verhalten sich als 'straflose Nachtat! darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe\nwegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt.\nwird oder doch noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der 'straflosen Nachtat'! bedeutet nicht etwa, daß\njemand schon durch die Begehung einer Haupttat das Recht\nerwürbe, strafbare Tatbestände ungestraft zu verwirklichen,\nund daß er wegen der 'Nachtat! selbst dann straffrei\nausgehen könnte, wenn er wegen der. Haupttat nicht bestraft\nwird, weil sie entweder nicht erweislich ist, oder weil\nihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse\nentgegenstehen. Die 'Nachtat'! wird nur dann und deshalb\n'straflos! gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für\ndie Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Deshalb\n\n-5-\n\nspricht die neuere Rechtslehre deutlicher und richtiger\nnicht von einer 'straflosen', sondern von einer\n!mitbestraften' Nachtat.\"\n\nAn dieser -- zwar damals insoweit nicht bindenden\n\n(vgl. BGHSt 18,324) -— Auffassung hält der Senat auch\nfür den Fall fest, daß die frühere Tat verjährt ist.\n\nII. Zu den Fällen 5 bis 12\n\nWie schon ausgeführt worden ist, sind auch diese\nFälle in vollem Umfange angefochten. Der Senat hat\ndaher über das Einzelvorbringen der Revision hinaus die\nSchuldsprüche uneingeschränkt geprüft. Hierbei sind\nkeine Rechtsfehler zutage getreten.\n\nDas gilt auch für die Auffassung der Strafkammer,\ndaß die einzelnen Wechselfälschungen nicht als Teile\neiner fortgesetzten Handlung anzusehen seien. Insoweit\nkann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen\nUrteils Bezug genommen werden.\n\nIII. Zur Strafzumessung\n\nSchließlich sind auch die Strafzumessungsgründe\nnicht zu beanstanden. Sie lassen weder zu den Einzelfällen, nämlich bei der Prüfung, ob ein besonders\n\n-6-\n\nschwerer Fall im Sinne des § 263 Abs.4 StGB vorliegt,\nnoch bei den für alle Fälle geltenden Erwägungen der\nStrafkammer einen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/5-str-384-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-23/5-str-384-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.271244+00:00"}}