{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-12_5_StR_722_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-12","aktenzeichen":"5 StR 722/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHRSt: Ja\n\nStGB §§ 61, 65\nBGB § 8 1626, 1627\n\nwird ein minderjähriges Kind beleidigt, das durch seine\n\nEltern gesetzlich vertreten wird, so beginnt die Straf-\n\nantragsfrist zu laufen, sobald der Vater oder die Mutter\nvon der Tat und dem Täter Kenntnis hat.","text_plain":"ef\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHRSt: Ja\n\nStGB §§ 61, 65\nBGB § 8 1626, 1627\n\nwird ein minderjähriges Kind beleidigt, das durch seine\n\nEltern gesetzlich vertreten wird, so beginnt die Straf-\n\nantragsfrist zu laufen, sobald der Vater oder die Mutter\nvon der Tat und dem Täter Kenntnis hat.\n\nBGH, Urt. v. 12, März 1968 - 5 StR 722/67 -\nLG Kiel\n\n5 StR 722/67\n(alt: 5 StR 530/66).\n\nrm\n\nBUNDESGERICH OF\n\nTSHÖF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Hans A un\naus BB Kreis Si\ngeboren am ED 925 ir ce,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ie»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE =: mn (GENE)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 30.März 1967 wird\n\n1. das Verfahren in den vier Fällen der tätlichen\nBeleidigung Ursula Ce auf Kosten der Landeskasse eingestellt,\n\n2. die Gesamtstrafe aufgehoben.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob die\nStrafe für den Fall Doris a zur Bewährung\nausgesetzt wird, an eine andere Kammer des Land- .\ngerichts in Kiel zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, soweit es diesen\nFall betrifft, zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnah,\n\nGründe\n\n1. In den vier Fällen, in denen der Angeklagte wegen\ntätlicher Beleidigung der 14jährigen Ursula CB verurteilt\nworden ist, macht die Revision mit Recht geltend, daß der\nStrafantrag beider Eltern vom 4.März 1966 nicht rechtzeitig\ngestellt worden ist, weil die Mutter schon im November 1965\nvon den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten mit Ursula\nerfahren hatte.\n\nNach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom\n29.Juli 1959 (NJW 1959,1483) haben beide Eltern gemeinsam\nihr minderjähriges Kind gesetzlich zu vertreten. Es handelt\nsich also um eine sogenannte Gesamtvertretung,\n\na) In den Fällen einer Ärztekammer und einer Aktiengesellschaft, die durch mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zu vertreten waren, hat allerdings das Reichsgericht entschieden, die Strafantragsfrist beginne nicht\nschon, wenn ein einzelnes Vorstandsmitgiied, sondern erst,\nwenn \"der Vorstand als solcher\" Kenntnis von der Tat und dem\nTäter habe (RGSt 35,267,270; 47,338). Dieser Grundsatz wird\nim Schrifttum nunmehr auch auf die Eltern als gesetzliche\nVertreter eines minderjährigen Kindes angewendet (Soergel/\nSiebert/Lange BGB 9.Aufl.§ 1629 Anm.III 6c; Boeckmann\nNJW 1960,1939; Lange NJW 1961,1889,1893/1894).\n\nb) Auf diese Auffassung hatte der Senat in seinem\nvorigen Urteil in dieser Sache hingewiesen, und das Landgericht ist ihr daraufhin gefolgt. Die Revision erhebt\njedoch berechtigte Einwendungen. |\n\nWie sie in zutreffender Weise ausführt, braucht bei der\nsogenannten Passivvertretung des Kindes grundsätzlich nur\neiner der beiden Eltern mitzuwirken. Nach § 171 Abs.3 ZPO\n\nAT\n\nund § 7 Abs.3 des Verwaltungszustellungsgesetzes von\n\n3.7.1952 (BGBl 1,379). auf den § 63 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes, § 56 Abs,2 der Verwaltungsgerichtsordnung\nund § 53 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung verweisen, genügt\ndie Zustellung an einen von mehreren gesetzlichen Vertretern;\ndasselbe gilt im Strafverfahren für die Zustellung an die\ngesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Privat- oder\nNebenklägers (§ 37 Abs.1 Satz 1 StPO, § 171 Abs.3 ZPO) und\n\nim Jugendgerichtsverfahren, wenn mehrere erziehungsberechtigt\nsind (§ 67 Abs.5 Satz 3 JGG). Für den rechtsgeschäftlichen\nVerkehr hat die Rechtsprechung im Privat-, insbesondere im\nGesellschaftsrecht aus § 28 Abs.2 BGB, § 125 Abs.2 Satz 3 HGB,\n§ 78 Abs.2 Satz 2 AktG und § 35 Abs,2 Satz 3 GmbHG den\nGrundsatz entwickelt, daß schon das Wissen eines von\nmehreren Gesamtvertretern dem Vertretenen zuzurechnen ist.\nAuf diesen Rechtsgebieten wird es der Gemeinschaft, die\n\nein Gesamtvertreter mit zu vertreten hat, verwehrt, sich\n\nim Außenverhältnis darauf zu berufen, daß er es unterlassen\nhat, seine Kenntnis den anderen Gesamtvertretern mitzuteilen.\n\nDiesen Rechtsgrundsatz ließ das Reichsgericht nicht\ngelten, soweit es für das Strafantragsrecht auf das Wissen\nvon Gesamtvertretern ankommt, Aber seine Begründung, das\nStrafgesetzbuch enthalte keine entsprechende Vorschrift\n(RGSt 47,338,340), rechtfertigt die Ausnahme jedenfalls\nnicht bei der Gesamtvertretung eines Kindes durch die Eltern,\nIhnen schreibt § 1627 Satz 1 BGB ausdrückl ich vor, die\nelterliche Gewalt \"in gegenseitigen Einvernehmen\" auszuüben.\nDer eine ist also in Fällen der vorliegenden Art rechtlich\nverpflichtet, den anderen ins Vertrauen zu ziehen. Unterläßt\ner dies, gleichviel aus welchen Grunde, so darf sein Verhalten nicht nach außen hin zur Folge haben, daß sich der\nBeginn der Antragsfrist verzögert. Denn je später der Strafantrag gestellt wird, desto schwieriger ist es im allgemeinen\n\nfür die Gerichte, den wahren Sachverhalt festzustellen,\n\nund desto weniger vermag die Strafe ihren Zweck zu erfüllen.\nVor allem aber widerspricht die Verzögerung nicht selten\ndem Wohle des Kindes, dem die elterliche Gewalt nach § 1627\nBGB zu dienen hat. Bei Antragsvergehen gegen ein minderjähriges Kind handelt es sich oft um Vorgänge geschlechtlicher Art, über die das Kind als Zeuge vernommen werden\nmuß. Wenn seinem Wohle überhaupt jemals mit der Strafverfolgung solcher Taten gedient ist, so ist es jedenfalls\nseiner Entwicklung um so weniger nachteilig, je schneller\ndie Vernehmung auf das Erlebnis folgt.\n\nDiese Interessen der Öffentlichkeit, des Kindes und\nschließlich auch des Beschuldigten überwiegen in ihrer\nGesamtheit das Interesse des erst später unterrichteten\nElternteils an der Gelegenheit, darauf hinzuwirken, daß\nder Strafantrag noch gestellt wird, insbesondere den\nanderen nach § 1627 Satz 2 BGB hierfür zu gewinnen.\n\nDer Senat stellt daher das Verfahren in den genannten\nvier Fällen ein, weil der Strafantrag der Eltern vom\n4.März 1966 verspätet war.\n\n2. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Schülerin Doris Bw verurteilt\nhat, ist der Strafantrag rechtzeitig gestellt worden, wie\nauch die Revision nicht bezweifelt. Ihre Verfahrensrüge .\neiner Verletzung des § 261 StPO und ihre allgemeine Sachbeschwerde sind offensichtlich unbegründet. Die Strafe\nvon 9 Monaten Gefängnis für diesen Fall wird durch die\nEinstellung des Verfahrens wegen der anderen Fälle nicht\nberührt. Der Tatrichter muß jedoch nunmehr noch entscheiden, ob diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nDer Bundesanwalt hat beaatragt, die Revision im\nvollen Umfange zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Kersting\n\nA r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-12/5-str-722-67","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-12/5-str-722-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.209851+00:00"}}