{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-11_5_StR_521_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-11","aktenzeichen":"5 StR 521/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 521/68\nalt: 5 StR 542/66)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Rolf G EBD aus Tue\ndort geboren am ED 19:3,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Rückfalldiebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\n- Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr . EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ED au: m\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n1?\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 11.März 1968 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden. hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nMit Erfolg rügt die Revision, daß der am 28,.Februar 1968\nwiederholte Beweisamtrag vom 27.Dezember 1967 in rechtlich\nunzulänglicher Weise beschieden worden ist.\n\na) Das Urteil sieht die Schuld des Angeklagten vor\nallem auf Grund seiner früheren Geständnisse vor der Polizei\nals erwiesen an. Dagegen hatte sich der Angeklagte bereits in\nder ersten Hauptverhandlung mit der Behauptung zu schützen\nversucht, die Freibeit seiner Willensentschließung sei durch\nErmüdung beeinträchtigt gewesen, auch hätten ihm die Polizeibeamten sofortige Freilassung versprochen, wenn er gestehe.\n\nIn ihrem Antrage vom 27.Dezember 1967/28.Februar 1968\n\nhatte die Verteidigerin sechs Zeugen zum Beweise dafür benannt,\n\n\"daß ihnen - wie der Angeklagte es auch für seinen Fall\nvorträgt -— von den Beamten des KK Freilassung im Falle eines\nGestänädnisses versprochen wurde\", Die Verteidigung hätte‘\n\nsich auch erboten, \"die Beweisthemen noch näher zu bezeichnen,\nfalls das Gericht es für erforderlich\" halte.\n\nDarauf hat das Landgericht beschlossen:\n\n\"Der am 28, Februar 1968 gestellte und bereits am\n\n27. ‚Dezember ‚1967 formulierte Beweisamtrag (Vernehmung\ndes Zeugen Opitz und anderer) wird abgelehnt, weil\n'es die Kammer für die in diesen Verfahren gemäß\n\n§ 136 a StPO in Betracht kommenden Umstände nicht\n\nfür erforderlich hält, das Verhalten der Polizei\n\nin den im Beweisamtrag \"genannten anderen Verfahren\n\nzu überprüfen.\"\n\nb) Soweit diesem Beschluß überhaupt ein zulässiger\nAblehnungsgrund im Sinne des § 244 Abs.3 StPO zu entnehmen\nist, könnte nur gemeint sein, die zu beweisenden Tatsachen\nseien \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\",\n\n-4-\n\nDas aber hätte das Landgericht näher begründen müssen.\nEs hatte nämlich den - ebenfalls - vom Angeklagten benannten Zeugen TB sehr eingehend zu ähnlichen Beweisbehauptungen gehört, so daß für die Beteiligten nicht ohne\nweiteres erkennbar war, weshalb diese Beweisfrage nun bedeutungslos sein, aus welchen Tatsachen sich jetzt die\nUnerheblichkeit ergeben sollte. Da es an solchen Darlegungen\nfehlt, ist der Gerichtsbeschluß rechtlich mangelhaft.\n\nHinzu kommt hier, daß die Strafkammer in den schriftlichen\n\nEntscheidungsgründen auf diese mittelbare Beweisführung eingegangen ist. Das Urteil befaßt sich im einzelnen mit der\nFrage, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 136 a StPO\nunzulässig vernommen worden ist. Dabei wird auch auf die\nAussage des Zeugen Tb Wert gelegt und hervorgehoben, im\nErmittlungsverfahren hätten sich \"Umstände ereignet, die\nbesser vermieden worden wären\" (UA S.51).\n\nGleichwohl gelangt das Landgericht (vor allem auch auf\nGrund der Bekundungen der Kriminalbeamten) zu dem Ergebnis,\ngegen § 136 a StPO sei nicht verstoßen worden (UA S.66). Das\nUrteil kann daher auf der dargelegten Verfahrensverletzung\nauch beruhen.\n\nDas liegt um so näher als die Strafkammer die Bedeutung\ndes § 136 a StPO (insbesondere des Satzes 2 des 3.Absatzes)\nverkannt hat. Auf Seite 41 UA wird nämlich hervorgehoben,\n\"unabhängig von den Umständen des Zustandekommens der Geständnisse, sind diese wahrheitsgemäß\"; der Wahrheitsgehalt\nvon Geständnissen ist jedoch beLanglos, wenn sie nach\n§ 136 a Abs.3 Satz 2 StPO nicht verwertet werden dürfen.\n\n-5-\n\nOb das aber hier so ist, wird das Landgericht unter\nBeachtung der Beweisregeln in der neuen Hauptverhandlung\nfeststellen müssen. Ä\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer.\nSchnitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-11/5-str-521-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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