{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-05_5_StR_8_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-05","aktenzeichen":"5 StR 8/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"as\nPeg\n£\n\n5 StR 8/68\n\nserND\nSEIRFE\n\n8) RYn TV YY» E HT\n\nv7? GT ’@\nDBUNDESLENIUNM\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karı T :.: eu,\ngeboren am EEE 1921 ir Tu ‚\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.März 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 24.Juli 1967 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision beanstandet vor allem, daß die Strafkammer,\ndie zwei Sachverständige gehört hatte, den Hilfsamtrag auf\nHerbeiziehung des Professors Bürger-Prinz als OÖbergutachter\nabgelehnt hat. Der Beschwerdeführer sieht hierin Verstöße\ngegen 85244 Abs.4 und Abs.2, 261, 267 StPO,\n\nDiese Rügen gehen fehl.\n\na) Die Urteilsbegründung, mit der der Hilfsbeweisamtrag\nzurückgewiesen worden ist (UA 8.21), entspricht dem Gesetz.\nWas die Revision hiergegen (beweislos) vorbringt, kann zum\ngrößten Teil vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.\nDas gilt insbesondere für alle Behauptungen über die\nmündlichen Ausführungen des Sachverständigen, die durch\ndie Gründe des angefochtenen Urteils - auf die es insoweit\nallein ankommt - nicht bestätigt werden.\n\nIm übrigen haben weder die Strafkamnmer noch der\nSachverständige Dr.Demuth verkannt, daß der Geisteszustand\ndes Angeklagten \"unter optimalen Bedingungen\" geprüft worden\nist; auf Seite 20 UA wird hervorgehoben, der Angeklagte\nsei unter dem Druck der drohenden Binweisung in eine Heiloder Pflegeanstalt \"bereit gewesen zu zeigen, was er wirklich\nzu leisten vermag, um eine möglichst günstige Beurteilung\nzu erreichen\",\n\nDie Revision irrt, wenn sie meint, diese \"Sonder--\nsituation\" müsse bei der Beurteilung des Geisteszustandes\naußer Betracht bleiben. Es kommt - rechtlich -— gerade\ndarauf an, was ein Angeklagter zu leisten vermag, wenn er\ndazu willens ist.\n\nÜbrigens haben Sachverständige und Landgericht auch die\nFrage untersucht, welche \"Steuerungsfähigkeit\" der Angeklagte (dessen \"Intelligenz nur den untersten Bereich\nder Norm erreicht\" - UA $.18) bei besonderer Belastung,\n\ninsbesondere zur Zeit der Straftaten besaß. Die dann vorhandene Minderung beruht aber nach Meinung des Sach--\nverständigen Dr.Demuth (und des Tatrichters) auf bloßen\nCharaktermängeln und ist von der Strafkammer auch nicht als\n\"erheblich\" angesehen worden. Hierin ist weder - wie die\nRevision meint -— mangelnde Sachkunde des Gutachters Dr.Demuth\nund damit eine unberechtigte Zurückweisung des Hilfsamtrages\nnoch ein sachlichrechtlicher MNangel des Urteils zu finden.\n\nb) Die Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl, weil\ndie Revision Aufgaben und Befugnisse der Sachverstänäigen\nim Strafverfahren verkennt. Die Gutachter sind nicht zur\nEntscheidung von Rechtsfragen berufen, sondern sollen dem\nTatrichter die erforderliche Sachkunde vermitteln, damit\ndieser entscheiden kann. Auch über die Frage, ob die\nVoraussetzungen des § 51 StGB vorlisgen, bat nur das Gericht\nzu befinden, das durch den Sachverstänäigen leäiglich\ninsoweit beraten wird, als es die Geistesbeschaffenheit des\n\nAngeklagten angeht.\n\nDas aber ist geschehen. Die Straikammer hat - wie\nerwähnt -— sogar zwei Sachverständige gehört, die bei ihrer\nBeurteilung des Angeklagten voneinander atgewichen sind.\nDeshalb hatte sich der Hilfsbeweisamtrag auch nur gegen\n\"das Gutachten von Dr.Demuth\" gewandt und lediglich wegen\nder \"Abweichung dieses Gutachtens von früheren Gutachten\nwar die Herbeiziehung des Obergutachters Professor\nBürger-Prinz beantragt worden. Die Sachkunde des in der\nHauptverhandlung ebenfalls gehörten zweiten Gutachters\nDr.Müller ist weder im Hilfsamtrage noch in der schriftlichen\nRevisionsbegründung bezweifelt worden. Da dieser Sachverständige aber - wie das Urteil deutlich ergibt (UA\nS,18 bis 20) -— anderer Meinung als Dr.Demuth war, ist das\nGericht also über beide hier möglichen Auffassungen unterrichtet worden. Auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der\nRevision hatte das Landgericht also genügenden Überblick,\num die Rechtsfragen des § 51 StGB entscheiden zu können.\n\n.- 5 -\n\n- Damit ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf\nmangelnder Aufklärung bereits entkräftet.\n\nDie übrigen Einzelangriffe der Revision bedurften\nkeiner näheren Behandlung.\n\nDa auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\nkeine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision ent-\n\nsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen,\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-8-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-8-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.021135+00:00"}}