{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-05_5_StR_757_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-05","aktenzeichen":"5 StR 757/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 757/67\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Steuerbevollmächtigte Christa 1 g>\n\neus KEEEED\ngeboren an ED 325 in 1er: To,\n\n- Sachbezeichnung: KEEEE ..2. -\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5.März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr,Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ww\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten Lg segen\ndas Urteil der Großen Strafkammer bei dem\nAmtsgericht in Celle vom 28.April 1967\n\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen +\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Tg wesen Hehlerei\nverurteilt,\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts rügt, ist chne Erfolg.\n\nIhre Einzelausführungen zur Sachrügs greifen zus\nfolgenden Gründen nicht duxch:\n\nDer Einwand, die Verurteilung wegen Hehlerei sei rechisfehlerhaft, weil Frau IB, die durch die strafbare\nVortat (Untreue) WED: zeschädist wurde, die Abhebung\nder 8.100 DM von dem Konto genehmigt habe und das Urteil «ie\nMöglichkeit offen lasse, daß dies vor der Übergabe der\n1.620 DM (eines Teilbetrages der abgehobenen 8.100 DM)\nan die Angeklagte geschehen sei, scheitert bereits daran,\ndaß Frau Lu nach den Feststellungen der Strafkanmer\nes bei der Abhebung der 8.100 DM nur deshalb bewenden ließ,\nweil sie auf Grund unwahrer Angaben des Vortätere Fe\nirrigerweise glaubte, daß der Mitangeklagte Kae eire\nProvisionsforderung von 8.100 DM gegen sie hätte und die\nabgehobenen 8.100 DM in voiler Höhe zur Begleichung dieser\nForderung verwertet worden wären, Eine sölche \"Genehmigung\"\nschließt weder die Rechtswidrigkeit der Vortat ncch die\nRechtswidrigkeit der von der Angeklagten verübten Hehlerei,\naus.\n\nDie Ausführungen der Revision zur inneren Tatseite sind\nebenfalls unbegründet. Das Urteil stellt fest, die Angeklagte,\ndie zur Tatzeit die Steuerberatungsabteilung FD =:\nbearbeitete, habe genau gewußt, daß es sich um nittels\nstrafbarer Handlung erlangtes, einem Mandanten entzogenes\nGeld aus der Vergleichs- und Konkursabteilung Ts :\nhandelte. Die Strafkanner hat ihre Überzeugung hiervon laut\nUrteilsgründen daraus gewonnen, daß Fe, ier in Ger\nVergleichs- und Konkursabteilung TB: arbeitete und\nder Angeklagten die 1.620 DM mit den Worten übergab, daß\n\n- Ar\n\nt\nEN\nı\ns\n\ner ihr dieses Geld schenke, finanziell nicht wesentlich besser\n\n>\n\ngestelit war als üle Angeklagte, daß cs 1, er Ange\nten klar war, bei dem Geld um keine Zuwendung für das uneheliche Kind der Angeklagten handelte, dessen Erzeuger Ten\nwar, daß zwischen der Angeklagten und FelB keine persönlichen Beziehungen mehr bestanden, und daß die Angeklagte sich\ntrotz dieser Umstände wit der Erklärung, er schenke ihr das\nGeld, ohne weiteres zufrieden gab, Die Schlüsse, welche die\nStrafkammer hierbei gezogen hat, sind denkgesetzlich möglici\nund aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision\nhiergegen vorträgt, sind unzulässige Einwendungen gegen die dem\n\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nAuch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen\nMangel erkennen, welcher der Revision zum Erfolge verhellen\nkönnte,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-757-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-757-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:46.004116+00:00"}}