{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-05_5_StR_735_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-05","aktenzeichen":"5 StR 735/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 735/67\n\nHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Donatus G gun\n\naus HEMEB, geboren am EEE 1930 ir vo.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5.März 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer |\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg von\n15.Juni 1967 wird verworfen.\n\nIhre Kosten fallen der Landeskasse zur Tast.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nbad)\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich vergeblich gegen die Freisprechung des Angeklagten von dem\nVorwurf der Unzucht mit einem 13jährigen Jungen.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde versagt.\n\na) Das Landgericht hatte keinen Anlaß, eine weitere\nSachverständige zu hören. Die Staatsanwaltschaft wollte\nmit ihrem Hilfsamtrage erreichen, daß eine zusätzliche\nSachverständige \"die Wertung der Aussage der Lehrerin\nWohlleben unterstützen\" sollte (Protokoll 8.36). Deren\nAussage hatte bereits die vernommene Sachverständige, die\nwährend der Hauptverhandlung ständig anwesend war, in\nihrem mündlichen Gutachten verwertet. Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer den Hilfsamtrag ablehnen\n(UA S.8).\n\nb) Die übrigen Ausführungen der Revision laufen auf\ndie Forderung hinaus, der Tatrichter müsse eine weitere\nSachverständige bestellen, wenn er dem erstatteten Gutachten nicht folge. Damit verkennt die Revision die Aufgabe\nder Sachverständigen. Sie hatte dem Gericht auf Grund\nihres Fachwissens diejenigen Umstände darzulegen, die für\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen von Bedeutung sein konnten.\nOb die Sachverständige die Aussage für wahr hielt oder\nnicht, ist prozessual bedeutungslos. Die Glaubwürdigkeit\ndes Zeugen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussage abschließend für den Schuldspruch zu beurteilen, war ausschließlich Sache des Gerichts (vgl. u.a. BGHSt 21,62).\nHierzu war die Strafkammer auf Grund des bereits erstatteten\nGutachtens in der Lage. Das bestätigen die keineswegs\n\noberflächlichen Ausführungen, in denen das Landgericht dic\nZeugenaussage würdigt und seine Zweifel an der Schuld des\nAngeklagten darlegt.\n\n2. Auch die Sachrüge dringt nicht durch.\n\na) Die Wiedergabe der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen reicht aus, um die revisionsrichterliche Nachprüfung zu ermöglichen. Die Einlassung des Angeklagten\nl1&ßt sich aus UA S.7 entnehmen. Die Aussagen sämtlicher\nZeugen brauchte das Landgericht nicht darzustellen. Das\nUrteil hebt hervor, es gebe keine Tatzeugen, die die\nAngaben des Jungen bestätigen könnten.\n\nb) Die Wendung, der Junge habe eine \"brauchbare\nZeugenaussage geliefert\", steht mit der Würdigung des\nobjektiven Wahrheitsgehaltes der Aussage nicht in Widerspruch. Das Landgericht meint lediglich, der Zeuge habe\nsich bemüht, die Wahrheit zu sagen. Es bezeichnet die\nAussage als brauchbar, indem es sie an der Aussagefähigkeit\ndes stark beeinträchtigten Zeugen mißt, ohne damit ihre\nZuverlässigkeit zu bestätigen (UA S.3,5-7).\n\nc) Soweit sich die Revision auf die \"allgemeine\nLebenserfahrung\" beruft, verkennt sie, daß der Tatrichter\nnur verurteilen darf, wenn er die persönliche Gewißheit\nvon einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat. Rechtsfehler\nbei der Beweiswürdigung sind nicht erkennbar. Das Gericht\nhat die belastenden Beweisergebnisse berücksichtigt. Nach\nseiner Auffassung blieb gegen den einschlägig vorbestraften\nAngeklagten ein erheblicher Tatverdacht bestehen. Die\nUrteilsgründe ergeben, weshalb das Landgericht gleichwohl\nnicht zu einer \"jeden Zweifel ausschließenden Überzeugung\nvon der Schuld\" des Angeklagten gelangen konnte. Was die\n\nRevision hiergegen im einzelnen vorbringt, erschöpft sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Landes--\nstaatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nSarstedt Schmidt “ Sienmer\n\nSchmitt _ Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-735-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-735-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.987930+00:00"}}