{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-03-05_5_StR_45_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-03-05","aktenzeichen":"5 StR 45/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_45/68\n\nnn Fa u.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Rolf Bm au: Vi.\ngeboren am EEE 1915 :: ve,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nt des Bundesger\n\neilgenommen haben:\n\nDer 5, ichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5.März 1968, an der\n\nSenatspräsident Prof,Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwal tn 2.: iD\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Flensburg vom 27.Juni 1967 zemt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht\nin Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nN\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist begründet. Folgende\nVerfahrensbeschwerde führt zur Aufhepung des angefochtenen\n\nUrteils, soweit es den Angeklagten verurteilt hat:\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß die Strafikamker\nüber die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen Geschwister\nDr nd Doris Te Keinen Sachverstänäigen vernormen\nhat. Allerdings muß, wie der Senat in seinem in BGHSt 7,82 ff\nabgedruckten Urteil ausgeführt hat (siehe daselbst 5.85),\nnicht bei jeder Kindervernehmung ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Der Senat hat das insbesondere als entbehrlich\nbezeichnet, wenn die Kinderaussagen nicht die Hauptgrundlage\nder Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen\nerhebliche Unterstützung findet. Hier sind jedoch die\nKinderaussagen die einzige Grundlage der Verurteilung und\ndie Bekundungen der Kinder werden durch keine anderen Umstände\nunterstützt. Die Tatsache allein, daß Günter und Christa\nProssap sowie Doris EEE vor der weiblichen Kriminalpolizei und in der Hauptverhandlung übereinstimmend ausgesagt haben, ist kein solcher Umstand, zumal die Strafkamner\nfestgestellt hat, daß Christa Bra uni Doris Ten\nsich schon Monate vor der ersten Vernehmung darüber unterhalten haben, was sie mit dem Angeklagten erlebt hatten. Auch\nwaren alle Kinder der Familie Erb sinschließlich der\nTochter Herta, die das Landgericht als unglaubwürdig ansieht,\nund Doris TB schr näufig zusammen,\n\nAL\n\n- 4 -\n\nmußten dem\n\nGericht nal 2,\nsich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen eines Sachverständigen zu bedienen, obwohl der\n(damalige) Verteidiger des Angeklagten einen dahingehenden\n\nAntrag nicht gestellt hatte.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-45-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-03-05/5-str-45-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.971172+00:00"}}