{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-27_5_StR_789_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-27","aktenzeichen":"5 StR 789/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 789/67\n\nSS SODTINNFCCTRICTH\nua) \\I iu ANUUA\n\nITSUNE\nDUIND Er ITSHOHF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtnergehilfen Hans \\ iD»\naus CD rei: vom\ngeboren arı EEE 1944 in SC (Schlesien),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\ndh\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr .B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, '\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden vom 23.August 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das für Sulingen zuständige\nSchöffengericht zurückverwiesen, das auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nFR\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nMit der Aufklärungsrüge dringt sie allerdings nicht\ndurch.\n\n1, Der Tatrichter hatte keinen Anlaß, von Amts wegen\neinen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder 7jährigen Belastungszeugin Annemarie Lip heranzuziehen, nachdem die Aussage des Kindes durch die Bekundungen ihres Vaters unterstützt und durch das Teilgeständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen\nVernehmung bekräftigt worden war (BGHSt 7,82,85). Mit der\nBehauptung, die Zeugin kabe im Ermittlungsverfahren anders\nausgesagt als in der Hauptverhandlung, setzt sich die\nRevision in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Ob\ndiese Feststellungen mit dem übereinstimmen, was in der\nSitzungsniederschrift über den Inhalt der Zeugenaussage\nfestgehalten ist, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen\n(BGH NJW 1966,63). -\n\n.2. Die Rüge, das Landgericht hätte zur Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen weiteren\nmedizinischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, kann\nunerörtert bleiben, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nII.\n\n1. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer ausreichende\nFeststellungen zum inneren Tatbestand. Das Landgericht\ntrifft sie auf UA S.15. Sie weisen einwandfrei aus, daß\nder Angeklagte jedenfalls mit natürlichem Vorsatz gehandelt\nhat.\n\n- 4 -\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nalkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten\nablehnt, begegnen durchgreifenden Bedenken.\n\na) Der medizinische Sachverständige beziffert den\nBlutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit mit 2,0 bis\n3,0 g %0o, will aber einen Vollrausch auch dann ausgeschlossen\nwissen, wenn die Blutalkoholkonzentration \"3,0 g %o und\nmehr betragen haben sollte\" (UA S.16). Das Landgericht\nsetzt sich weder hiermit noch mit der Einlassung des\nAngeklagten auseinander, er habe vor der Tat 40 bis 50 Glas\nKorn getrunken. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab\n3,0 g %o liegt jedenfalls bei Sittlichkeitsverbrechen im\nallgemeinen die Möglichkeit nahe, daß zumindest das Hemmungsvermögen beseitist ist.\n\nb) Die bisherigen Feststellungen schließen diese\nMöglichkeit nicht aus. Das Landgericht folgert das Hemmungsvermögen aus der Erinnerungsfähigkeit und dem \"zielstrebigen\"\nVerhalten des Angeklagten vor und nach der Tat (UA S.18).\n\nOb die auf UA S.7 und 8 geschilderten Ausfallerscheinungen\nhiermit vereinbar sind, mag dahinstehen, denn das angefochtene Urteil läßt bereits eine klare Unterscheidung zwischen\nEinsichtsfähigkeit und Steuerungsvermögen vermissen. Der\nBundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, daß trotz\nErinnerungsfähigkeit und planmäßigen Vorgehens das Hemmungsvermögen beseitigt sein kann. Das Hemmungsvermögen wird\ndurch Alkohol regelmäßig stärker beeinflußt als die Einsichtsfähigkeit. Das Landgericht hätte daher beide besonders\nprüfen müssen (BGHSt 1,384,385; BGH GA 1955,269,271;\n\nBGH VRs 8,49,51).\n\nal\n\nDie Entschei\nbundesanwalts. Der Senat verweist die Sache nach § 354\nAbs.3 StPO an das Schöffengericht zurück.\n\nDa im Rausch \"vielfach gerade persönlichkeitseigene,\nim Wesen des Täters begründete, durch den Alkoholgenuß mvgesteigerte Regungen wirksam werden\" (RGSt 67,149,150),\nwird in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen sein, daß\nder Angeklagte im wesentlichen unbescholten und nach den\nbisherigen Feststellungen (UA S.5) auch nicht etwa auf\nsexuelle Abenteuer ausgegangen ist.\n\nSarstedt Siemer Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-27/5-str-789-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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