{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-27_5_StR_776_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-27","aktenzeichen":"5 StR 776/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_776/67\n\nee\n\noO\ng>\n\nNDESGERICHT\n\nvw\n\nT\n/\n\nB\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maschinenmeister Werner 5\n\naus 9\n1927 in TB Ostpreußen),\n\ngeboren am\n2. den Bauingenieur Hans-Georg ar aus ve.\nEEE ,\n\ngeboren am 1930 in W\n\n- Sachbezeichnung: MB. a\n\nwegen gemeinschaftlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr mp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr ED ©: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte aERED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sp un: Tg»\ngegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 4.September 1967 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revisionen der Angeklagten WB un: new rügen\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\nl. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge, das Landgericht habe entgegen 8 244 Abs.2 StPO\ndie Vorgänge bei der Schlägerei in der Gaststätte \"Im\nDrömlingskrug\" nicht genügend aufgeklärt, ist\nnicht zulässig erhoben. Die Revision gibt die Beweismittel,\ndie der Tatrichter noch hätte benutzen sollen, nicht an\n(vgl. BGHSt 2,168).\n\n2. Sachrüge\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\ngemeinschaftlicher Körperverletzung in Tateinheit mit\nRaufhandel. Die Beschwerdeführer beanstanden ohne Erfolg,\ndaß das Landgericht ihnen für die Körperverletzung den\nRechtfertigungsgrund der Notwehr versagt und ihre Beteiligung\nan der »chlägerei als schuldhaft ansieht.\n\nMB hatte sie zwar, wie das Landgericht zu ihren\nGunsten annimmt, vom Schankraum der Gaststätte aus mit\nseinem (ungeladenen) Jagägewehr bedroht und dadurch rechtswidrig angegriffen. Sie hatten sich aber gemeinsam mit dem\nspäter getöteten ZB sofort auf Mggb gestürzt, und zB\nwar es gelungen, das Gewehr sofort an sich zu bringen. Daß\nsie dies alsbald bemerkten, ergibt sich aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe. Es mag dahinstehen, ob die Strafkammer\nmit Recht annimmt, daß der Angeklagte SP nunmehr Mg\neus der Umklammerung (\"Schwitzkasten\") hätte freigeben\nmüssen und daß Mg, indem er sich zu befreien suchte und\num sich trat, seinen rechtswidrigen Angriff fortsetzte.\nJedenfalls hätten die Angeklagten, die zusammen mit Z@Win\nder Überlegenheit von dreien gegen einen waren, \"iD\n\n-4-\n\nhöchstens weiter festhalten, aber nicht auf ihn gemeinsam\neinschlagen dürfen, während ZB der Trau Ygw; die\nihrem Ehemann zu Hilfe kam, vier künstliche Zähne aus der\nProthese schlug. Schließlich lagen De und in ni:\nvw auf dem Fußboden und mißhandelten ihn mit Fäusten,\nwährend 7 nit dem Gewehr Einrichtungsgegenstände\n\nzertrümmerte.\n\nBei diesem festgestellten Verhalten der Beschwerde-\n\nführer durfte das Landgericht annehmen, daß die Angeklagten\n\ndie Grenze der Notwehr nicht aus Bestürzung, Schrecken\noder Furcht überschritten (§ 53 Abs.3 StGB). Die Strafkammer durfte ferner stillschweigend davon ausgehen, daß\ndie Angeklagten auch nicht fahrlässig in vermeintlicher\nNotwehr handelten. Dies brauchte das Landgericht auch\nnicht deshalb ausdrücklich zu sagen, weil Mg später,\nals ihm sein Schwiegervater Br8hewaffnet zu Hilfe\ngekommen war, den Angeklagten Dgpnit Schlägen aus der\nGastwirtschaft trieb, nachdem SB sie auf Branäts\nAufforderung verlassen hatte und ZBauf nicht näher geklärte Weise durch einen Schuß aus der Pistole Br\ntödlich verletzt worden war.\n\nnu\n\n-5-\n\nDer Bundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung\n\nbeantragt.\n\nSarstedt Siemer Dr.Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-27/5-str-776-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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