{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-20_5_StR_767_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-20","aktenzeichen":"5 StR 767/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 767/67\n\n“dra ,\n\nTIRITNIL'\nIB VW\n\n>Zare\nB ULIN iU\n\nT\nSGE Ivy i\n\nSITNT\nHITSIHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst F GEW . ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1950 ir un x ri: Om\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Notzucht u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED:.: MED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lüneburg vom 18.Juli 1967 wird\nverworfen.\n\n.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von lL.echts wegen -\n\nGründe\n\nl. Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit\nsie bemängelt, daß der Tatrichter nicht von Amts wegen einen\nSachverständigen herbeigezogen hat.\n\nDas Urteil bietet keinen Anhalt dafür (auch die Revision\nbehauptet es nicht), daß der Angeklagte zur Zeit der Tat\noder früher schon an Bewußtseinsstörungen, krankhaften\nStörungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche gelitten\nhätte. Auch ist vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht\nworden, er sei stets Alkohol gegenüber besonders empfindlich.\n\nDie Folgen des Alkoholgenusses unter Berücksichtigung\nder von der Revision vorgetragenen allgemeinen Umstände\n\ndurfte der Tatrichter aber ohne Gutachter aus eigener Sachkunde beurteilen, zumal der festgestellte Alkoholgehalt des\nBlutes zur Tatzeit nicht ungewöhnlich hoch war.\n\n2. Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der\nRevision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nDas Urteil stellt fest, der Angeklagte habe nach der\nNotzucht und dem Rückfalldiebstahl noch \"zwei oder drei\nGlas Rum\" getrunken, \"so daß der Blutalkoholwert des Angeklagten bei diesen beiden Taten erheblich geringer gewesen\nist als er in dem Blutalkoholgutachten festgestellt worden\nist\" (mit mindestens 1,05 g %o, höchstens 1,80 g %0). Da\n- wie erwähnt -— neben dem Alkohol keine krankhaften Um-\n\nstände auf den Angeklagten eingewirkt haben, ergibt sich\nvon selbst, daß der damals 36jährige Angeklagte in vollem\nUmfange die Fähigkeit besaß, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hierfür bedurfte\nes keiner näheren Begründung im Urteil, auch nicht im\nHinblick auf die von der Revision erwähnten Umstände. \"Die\nverminderte Zurechnungsfähigkeit beginnt erfahrungsgemäß\nerst bei einem über 2 g %o liegenden Blutalkoholgehalt\"\n(BGH in 4 StR 244/57 vom 11.7.1957).\n\n-4-\n\nDas war erkennbar auch die Meinung der Strafkamner,\ndie in den Entscheidungsgründen hervorhebt, sie hätte\n\"keine Zweifel an der. Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\"\n(UA S.11). Gemeint ist hiermit die volle Zurechnungsfähigkeit,\nwie sich deutlich aus der unmittelbar anschließenden 'iendung\ndes Urteils ergibt, \"insbesondere\" hätten \"die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB nicht vorgelegen\".\n\nEinzuräumen ist der Revision allerdings, daß es ungewöhnlich und nicht empfehlenswert ist, sich in einen\nUrteile über die Nichtanwendung des Absatzes 1 des § 51 StGB\nnäher zu äußern, ohne die Entscheidung über das Fehlen der\nVoraussetzungen des Absatzes 2 zu begründen. Ein solches\nVorgehen mag häufig besorgen lassen, daß die Frage der\nerheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit übergangen\nworden ist. Im vorliegenden Falle besteht aber, wie dargelegt, diese Besorgnis nicht. Das um so weniger, als auch die\nauf Seite 12 UA für die Frage der Unzurechnungsfähigkeit\nangeführten Gründe zugleich die Möglichkeit ausschließen,\ndaß der Angeklagte zur Tatzeit in erheblichem Umfange\n\nvermindert zurechnungsfähig gewesen sein könnte.\n\n-5-\n\n.Da die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge auch\nsonst keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\nentsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem\nUmfange zu verwerfen.\n\nSarstedt - Schmidt Schmitt\nBörker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/5-str-767-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/5-str-767-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.557623+00:00"}}