{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-20_5_StR_694_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-20","aktenzeichen":"5 StR 694/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nur zu II A (1.Absatz) und Fr. 2 (obkne = und b\n\nStGB § 263\n\nWird die Unterzeichnung eines Bestellscheins\ndurch unwahre Angaben über dessen Bedeutung\nerschlichen, so ist ein Vermögensschaden des\nGetäuschten nickt schon deshalb ohne weiteres\nzu bejahen, weil er in Wauräeit nichts\nbestellen wollte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nNur zu II A (1.Absatz) und Fr. 2 (obkne = und b\n\nStGB § 263\n\nWird die Unterzeichnung eines Bestellscheins\ndurch unwahre Angaben über dessen Bedeutung\nerschlichen, so ist ein Vermögensschaden des\nGetäuschten nickt schon deshalb ohne weiteres\nzu bejahen, weil er in Wauräeit nichts\nbestellen wollte.\n\nBGH, Urt. v, 20. Februar 1968 - 5 StR 694/67 -\n\n5\nLG Osnabrück\n\n)\n\nr\n\n5 StR 694/67\n\nTR YT3\n\nIIIRINDCLTUNDIN\nIUNDDOLERNIU\n\nei T“\n\nGır\nOH\n\nq\n\n4\n\nsym\nK\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafszche\n\ngegen\n\n1. den Maler Reinhard NED :ı.: Tu.\ngeboren am ED :935 in CoD,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2, die Weberin Käthe CD ::: m,\ndort geboren an ED :30;,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n, 7\n\n- 2--\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\n\nSchmitt\n\nDr.Börker\nKersting\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EEE :..: GEREEEEEEED\n\nals Verteidiger des Angeklagten N,\n\nJustizobersekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten N una\n\nCB “ira\n\n1. das Verfahren in den Fällen S (I 43a der\nUrteilsgründe) und GB (I 69) auf Kosten\nder Landeskasse eingestellt,\n\n2. das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\nvom 26.Januar 1967\n\na) im Schuldspruch in den Fällen I 1 bis 3,\n5 pis 13, 15 bis 18, 20 bis 25, 28 bis 37,\n40 bis 42, 43b, 44, 47, 48, 50, 51, 53,\n54, 58 bis 68, 70 bis 75, 83, 88, 93, 100 b,\n\n126,\n\n129 d, 134 und im Falle I 99, soweit\n\nein selbständiger Betrug zum Nachteil der\nFirma Ni angenommen worden ist,\n\nb) in allen Strafaussprüchen\n\nnit den zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben.\n\nII.\n\nIll.\n\n- 3.—\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkamner des Landgerichts\nOsnabrück zurückverwiesen, die insoweit auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu\nentscheiden hat. | u 5\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wwin insgesamt\n143 Fällen wegen Rücktalibebruges und einiger anderer straibarer Handlungen (Urkundenfälschung und Erpressung, beide\nzum Teil in Tateinheit mit einem Rückfallbetrug begangen, und\nUnterschlagung) zu einer Gesemtstrafe von 8 Jahren und\n6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, Die\nAngeklagte WW ’=: in insgesamt 62 Fällen hauptsächlich\nwegen Betruges und Beihilfe zum Betruge zu einer Gesamtstrale\nvon 4 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Beiden Angeklagten\nhat die Strafkammer auf die Dauer von 5 Jahren verboten, den\nBeruf eines Handelsvertreters oder Werbers. auszuüben.\n\nDie Revisionen beensta nden das, Verfahren, und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben teilweise Erfolg.\n\na\n\nDie Verfahrensbeschwerden. b ider Revis sionen sind überwiegend unbegründet.\n\n1. Als die Staatsanwaltschaft nayh Gem Abschluß der\ngerichtlichen Voruntersuchung die Ankiage ernob, beantragte\nsie zugleich, beide Angeschuläigte in einer großen Zahl von\nFällen außer Verfolgung zu setzen. Das beschloß die Strafkammer am 29.September 1966. Zugleich ließ sie die Anklage\nohne Einschränkung zu und. eröffnete das Hauptverfahren.\n\n\\ .. Beide Revisionen machen im wesentlichen ohne Erfolg\ngeltend, das Landgericht habe den Angeklagten N in 10,\ndie Angeklagte cu in 2 Fällen verurteilt, obwohl beide\ninsoweit außer Verfolgung gesetzt gewesen seien, Alle diese\nTaten waren auch in die inklageschrift aufgenomnen, Im\neinzelnen ist folgendes zu bemerken:\n\n-5-\n\na) Nach der Anklageschrift (S.64/65, 289/290) verkaufte\nder Angeklagte Wien Fneleuten Khan 4:April 1963 eine\nWaschkombination, nahm eine gebrauchte Waschmaschine nebst\nWäscheschleuder in Zahlung und ließ sich den Rest von 440.DM\n\"unter Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen\nInkassoermächtigung auszahlen, um ihn für sich zu behalten\",\nEinen solchen Betrug, begangen am 4,April 1963 zum Nachteil\nder Eheleute Km nimmt auch des Urteil an (UA S.258/259).\n\nEinen weiteren Betrug, verübt zum Nachteil der BD ]\nGmbH, sehen Anklage und Urteil darin, daß der Angeklagte. VO]\nÜber einen Abzahlungskauf mit. den Eheleuten Kg, der in\nWahrheit nicht abgeschlossen worden war, einen schriftlichen\nVertrag mit dem Datum des 5.April 1963 anfertigte und sich\nfür ihn zu Unrecht Provision zahlen ließ,\n\nNur insoweit, als dieser schriftliche Abzahlungskaufvertrag möglicherweise durch einen Betrug vom 5.April 1963\nzum Nachteil. der Ehefrau FB zustandegekommen war, wer\nder Angeklagte WB unter Nr. I a 26 des Beschlusses von\n29.September 1966 wegen Mangels an Beweisen außer Verfolgung\ngesetzt worden. Wegen eines solchen Betruges hat das Landgericht ihn auch nicht verurteilt,\n\nb) Zum Verständnis der Vorgänge in den Fällen SEE\nund Grp muß der Antrag auf Eröffnung der gerichtlichen\nVoruntersuchung (Bd.XIV Bl.3 ff d.A.) herangezogen werden.\n\nIn ihm legte die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten Tg\nmindestens 346, der Angeschuldigten GW miniestens 187 Fälle\ndes Betruges zur last. Diese bezeichnete sie durch Verweisung\nauf bestimmte Nummern einer Aufstellung der Kriminalpolizei\n\nin BdA.XIII B1.6 ff. d.A. -Ebenso verfuhr der Untersuchungsrichter in dem Beschluß, durch den er die gerichtliche\nVoruntersuchung eröffnete (Bd.XIV Bi1.14 ff. d.A.). .\n\n-6 -\n\nIn der Aufsteliiung der Kriminalpolizei war der Verkauf\neiner Waschmaschine an Swan zwei Stellen vermerkt,\nnämlich unter Nr.230 mit dem Datum des 2.November 1960 unä\nunter Nr.256 mit dem Datum des 22.November 1960, Der Verkauf\neiner Waschmaschine an Waltraud Gregggwar unter Nr.357 mit\nae”. Intern des 17.März 1961 und 1.Juni 1962 und unter Nr.516\nnoch einmal mit dem Datum des 1,.Juni 1962 eingetragen. Älle\nmit diesen Nummern bezeichneten Fälle waren also Gegenstand\nder gerichtlichen Voruntersuchung.\n\nNach deren Abschluß erhob die Staatsanwaltschaft. gegen\nN und Frau CB Anklage u.a. wegen des Falles Sg\nNr.230 (Nr.I 48 des Anklagesatzes) und des Falles. Gr»\nNr.357 vom 17.März 1961 (Nr.I 75 des Anklagesatzes). Zugleich\nbeantragte sie (Bd.XV B1.114 in Verbindung mit B1.103 ff.\nä.A.), beide Angeschuldigte in den Fällen \"Nr.256 (Si)\nund \"Nr.516 (Gr@)\" wegen Mangels an Beweisen außer.\nVerfolgung. zu setzen.\n\nDas Landgericht beschloß dies jedoch hinsichtlich\nfolgender Punkte: 0\n\n148.) Betrug zum Nachteil des Rentners Bernhard\nwohnhaft in IB, Kreis C ‚am 2. November\n1960 und am 22.November 1960;\n\n106.) Betrug zum Nachteil der Eheleute\nWaltraud und Herbert G wohnhaft in\nW Nr.5, Kreis estf.,\nam 17.3. 1961 und am 1.6.1962.\"\n\nDa die Strafkanner zugleich im Bröffnungsbeschluß die\n\nAnklage im vollen Umfange zuließ, hat sie in den. Fällen\n\nSon 2.11. ‚1960 und er von ‚17. 3. 1961. einerseits. das\nHauptverfahren gegen beide Ängeschuldigte eröffnet, andererseits beschlossen, sie wegen Mangels an Beweisen außer, -\n\nVerfolgung zu setzen. Diese widersprechenden Entscheidungen\n\nheben sich gegenseitig auf. Es fehlt also, In den beiden\n\n- 1 -\n\nA Be\n\nmann\n\nwirksamen Eröffnung des Heuptverfahrens. Das Verfahren gegen\nbeide Angeklagte wird daher insoweit eingestellt,\n\nc) Die Eheleute Schw hatten frühsr schon bei den Angeklagten eine Waschmaschine gekauft.. \"Dieser Verkauf war in\nOrdnung gegangen\": (UA S.236). Nur insoweit sind die Angeschuldigten unter - Nr.I a 57 des Beschlusses vom 29.Septenber 1966\naußer Verfolgung gesetzt worden. Dort werden: als Tatzeiten der\n30.Januar 1961 und der 17.September 1962 genannt. Gegenstand\nder Nr.I 115 des Anklagesatzes war jedoch ein späterer Betrug\nvom 28.0ktober 1962. Nur insoweit ist der: Argeklagte N ]\nverurteilt worden (UA S.236). .\n\nd) Nach der Anklageschrift (S,66,. 295) und dem’ Urteil\n(UA S.264) verkaufte der Angeklagte N@pan 2.Mai: 1963 dem\nTandarbeiter Bf eine Waschkombination für 1.395 DM. Die\nStrafkammer hat ihn unter I a 68 inres Beschlusses von\n29.September 1966 ausdrückiich nur insoweit außer Verfolgung\ngesetzt, als es sich um \"das Zustandekommen\" des Kaufvertrages\nhandelte. In Übereinstimmung damit ist Ngnur angeklagt und\nverurteilt worden, weil er sich von dem Käufer eine gebrauchte\nWäscheschleuder geben ließ und ihm dabei vorspiegelte, ihren\nErlös als Anzahlung verrechnen zu wöllen.\n\ne) Der Frau Mi verkaufte der Angeklagte Tyan\n12.Juli 1961 einen Kohle-Dauerbrandlerd. ‚Insoweit ist er wegen\ndes Vorwurfs eines Betruges zum Nachteil der Freu Mn\n‚außer Verfolgung gesetzt worden. Das ergibt sich aus Nr,Ia 97\ndes Beschlusses vom 29.September 1966 in Verbindung nit ö\nNr.1 des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 1966\n(BA.XV B1.114 d.A.) und ihren darin in Bezug genommenen\nVermerk vom selben Tage (Bd.XV Bl, ‚106 unten d.A.). Denn dieser\nverweist auf Nr.465 der Aufstellung der Kriminalpolizei in\nBd.XIII B1l.25, und dort handelt’ es sich um den Verkauf |\neines Herdes.\n\n[Ü\n\n©\n3\n\nES\n\nBei Gelegenheit dieses Geschäfts verschsiTlie sich der\nAngeklagte durch Täuschung auch die Unverschrift der Frau\nMm =: cinszm Bestelischein über sine Waschkombination\nzum Preise von 1.095 DM, die sie nicht kaufen wollte. Auf\nGrund dieses Vorfalls, der in der Aufstellung der Kriminalpolizei an anderer Stelle, nämlich unter Nr.472 erwähns ist\n(Bd.XIII B1,25 R.d.A.), ist der Beschwerdeführer wegen '\nBetruges angeklagt unä verurteilt worden Anklagssatz\nNr,I 95, UA S,207/208),\n\nf) Im Falle Hp ist der Angeklagte unter Nr.I a 105 des\nBeschlusses vom 29.September 1966 ausdrücklich nur insoweit\naußer Verfolgung gesetzt worden, als ihm zur Last gelegt wurde,\nauf betrügerische Weise die Unterschrift unter einen Kaufvertrag vom 3.Oktober 1951 über einen Kühlschrank erlangt unü\ndie Unterschrift unter einen Darlehnsamtras gefälscht zu\nhaben, durch den der Kaui eines Kühlschrankes finanziert werden\nsollte. Er ist wegen Betruges angeklagt und verurteilt worden,\nweil er sich am 17.April. 1962 von den Eheleuten Hgp573 DM\nals Kaufpreis eines Kühlschranks und eines Kohleherdes DUS-\nzahlen ließ und ihnen debei vorspiegelte, zur Annahme de\nGeldes bevollmächtigt zu sein unä es an die Voxktinterin a abführen zu wollen (S.51, 249/250 der Anklageschrift,\n\nUA S.216-218), |\n\ng) Am 6.Mai 1960 verkaufte der Angeklagte den Eheleuten\nAg eine Wäscheschleuder auf Abzahlung. Wegen des Vorwurfs\neines Betruges zum Nachteil dieser Käufer ist er unter Nr.I a 107\ndes Beschlusses von 29. September 1966 außer Verfolgung Besetzt\nworden, Er ist wegen Betruges zum Nachteil der AR - Cnb1i\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung angeklast und verurteilt\nworden, weil er auf den Bestellschein, den die Eneleute\nSB interschrieben hatten, nachträglich unä eigenmächtig\nauch den Kauf einer Waschraschine sckrieb und für ihn\nProvision bezog (S.6/7, 117-119 der Anklagseschrift,\nUA S.31/32).\n\n’\n\\n\n\nh) Im Falle MegB } tt: iie Strafkammer däcn Beschwerteführer unter Nr,i !13 ihres Beschlusses vom 2\nausdrücklich \"nur insoweit zußer Verfolgung gesetzt, als es\n\nsich um die Abholung der gebrauchten Waschmaschine im April 1963\nhandelt\". Die Anklage (3.69, 502) und die Verurteilung (UL 85.272)\nbetreffen jedoch einen Aussteusrversicherungsamtrazg von\n\n15.Mai 1963 und die für im gezeklte Provisich,\n\ni) Wegen des Vorwurfs des Betruges und der Urkundenfälschung\nin Falle Mag ist inter Nr.I Db ! des Beschlusses vom 29.Se»--\ntember 1966 nur die Angeklaste CB aufer Verfoigung gesetzt\nworden. Das Landgericht hat demzemäß nicht sie, sondern nur den\nAngeklagten N verurteilt (UA S.82/E3), der wegen dieses\nFalles angeklagt worden war (S.20, *56-158 Ger Anklageschrift),\n\nNachteil der Hausfrau Ida Mil war durch Verfügung der Staats-\n'anwaltschaft in Oldenburg vca 8,.Dezsuber 1961 - 11 Js 727/61 -\nwegen Mangels an Beweisen cingestellt worden. Später übernahn\n\n2. Das Brmittlungsverfahren gegen Tgggpwegei: Betruges zum\n\ndie Staatsanwaltschaft in Osnabrück dissen Fall und setzte ihn\nmit in die Anklageschrifs (5.45, 233-235). Beide Angeklagte\nsind auch insoweit verurteilt wnrden (UA S,204/205), Dem stand\ndie Binstellungsverfügung ven 8.Dezenber 1961 nicht entgegen,\nSie hatte keine Rechtskrafiwirkung,.\n\n3. Die Angeklagte GW iräst; vor, sie habe \"inrer angegriffenen Gesundheit wegen der Verhanliung nicht immer, mit\nder erforderlichen Aufmsrksamkeit zu folgen\" vermocht.: Das\nGericht habe zwar Rürksicht auf ihren schlechten Gesundheitszustand genommen. Denno:h sei \"sie, auch für eiren baien\nerkennbar, in ihrer Verhanrälungsfähigkeit mehr oder weniger\nzeitweilig eingeschränkt gewesen, so daß die Verhandlung auch\nvorzeitig unterbrochen werden mußte, zumal wenn .dsr jeweils\nanwesende medizinische Sachverständise sich veranlaßt sah, die\nUnterbrechung zu befürworten,\" Damit ist nicht behauptet, daß\n\n- 10 -\n\nY\n..10 -\n\ngegen die Angeklagte verhandelt werden ssi, wenn .sie verhandlungsunfähig war, Für cine solch> Annzlume besteht auch kein\nAnhalt.\n\n4. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers Igggpbrauchte\nes sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, die 11 Zeugiuinen,\ndie sie durch einen beauftragten oder ersuchten Richter hatte\nvernehmen lassen, selbst zu hören. Sie durfte sich vielmehr\n\ndarauf beschränken, die Nicderschriften gemäß § 251 Abs,1\nNr.3 StPO in der Hauptrerhandiung zu verlosen.\n\n5. Die Angeklagte Go ] behauptet, das Verfahren wegen des\nFalles IB si in der Zauptvsrhandlung vom 5.Januar 1967\nnach § 154 StPO eingestellt worden. Das trifft nicht zu. Nach\nder Sitzungsniederschrift (EA.XVIII EL.334 d.A.) ist zwar an\nSchluß der Verhandlung von 5.Januar. 1967 beschlossen worden,\nvon der Vernehmung des Zeugen TI \\bs3tani zu nehmen, weil\ndie Beteiligten auf ihn verzichtet hatten und seine Vernehmung\nfür die Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforäsrlich\nerschien, Aber nur hinsichtlich des Felles St ist das\nVerfahren an diesem Tage nach § 154 StPO vorläufig eingestellt\nworden (Bd.XVIII B1.332 4.A.); Auch scnst enthält die Sitzungsniederschrift keinen solchen Beschluß für den Fall TR\n\nDie Sachbeschwerden haten teilweise Erfolg.\n\nA) Die Angeklagten waren gemeinsam .als. reigende 'Provisionsvertreter für die EB-Waschnmaschinen-mbH:-in. Anlen :i.West£f.\ntätig. In vielen. -FäLlen:veranlaßten.si®: Leute, die einen Kauf\nabgelehnt hatten, einen Vordruck zu -unterschreiben, in -dem sie\nangeblich nur den Besuch der- Vertreter bescheinigten, ihrer\nEintragung in die Kundenliste der Te -Sıhi oder der Probevorführung einer Waschmaschine zustimmten oder sonst irgendeine\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nunverbindliche oder unwichtige formelle Erklärung abgaben, z.B.\ndie angeblich erforderliche \"Umschreibung\" eines schon bestehen.\nden Abzahlungskaufvertrages beantragten. In Wahrheit bestellten\nsie durch ihre Unterschrift eine Waschmaschine, Wäscheschleuder\noder Waschkombination auf Abzahlung. Der Angeklagte Ta\nreichte diese Schriftstücke dem Leiter Wesselmann des Osnabrück\nVerkaufsbüros der EGEEB-unbH ein und erhielt darauf\nProvision.\n\nDie Strafkamner bejaht in den meisten Fällen einen jeweils\nin sich fortgesetzten Betrug zum Nachteil der BB CubH\nund des Unterzeichners des Bestellscheins. Das ist grunäsätzlicl\nmöglich (BGH NIW 1968,261'®),\n\n1. Das Landgericht nimmt insgesamt 66 Fälle des Betruges\nzum Nachteil der PB -CnbH an.\n\na) Davon liegen in der Zeit vom 7.April 1960 bis zum\n26.April 1961 insgesamt 61 Fälle (Ui S.16-181),. So hoch kann\ndie Zahl der selbständigen Betrugsfälle jedoch nicht sein.\nDenn die Vertreter pflegten die Bestellscheine wöchentlich im\nVerkaufsbüro abzugeben und erhielten dann in der Regel sofort\ndie Provisionen dafür (UA S.6). Soweit der Angeklagte Ne»\nmehrere erschlichene Bestellscheine zugleich ablieferte, liegi\njeweils nur ein Betrug zum Nachteil der Eu >: vor. Das\nkann auf alle die vielen Fälle zutreffen, in denen die Daten\nder angeblichen Bestellungen gleich sind oder nahe beieinander\nliegen. Das Landgericht hätte feststellen müssen, welche\nBestellscheine N jeweils zusammen eingereicht hat, Da das\nnicht geschehen ist, kann die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Betruges zum Nachteil der DEEW-GubH in den Fällen\nI 1-3, 5-13,. 15-18, 20-24, 25 (Versuch), 28-36, 40-42, 43b,\n44, 47, 48, 50, 51, 53, 54, 58-68 und 70-75 nicht bestehenbleiben. Dasselbe gilt für die Verurteilung der Angeklagten\nCHE wegen Beihilfe in den Fällen I 2, 5, 8-10, 12, 15,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\n16, i8, 20-25, 28-31, 34, 35, 40-42, 456, 44, 47. 48, 50,\n54-59, 62-68, 70, 72 und 74, Damit erledigt sich der Angriff\nder Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten Cu iin\n\nFolle WEB 66).\n\nDer Senat braucht daher nicht auf die Einwendungen einzugehen, die die Revision des Angeklesten WWWcsczen die Feststellung des Landgerichts erhebt, nach der .der Verkaufsstellenleiter Wemp dcr EEE mbH erst nach 11 Monaten damit\nrechnete, daß die Aufträge, die WBehblieferte, nicht einwandfrei zustandegekommen waren und daher keine Provisionsansprüche\nbegründeten (UA S.185/186). Im neuen Urteil wird gegebenenfalls\nunmißverständlich zugunsten des Angeklagten schon der Zeitvuntt\nzugrundezulegen sein, von dem an sich nicht zusschließen 183%,\ndeB We nicht mehr getäuscht wurde.\n\nb) Der Verkaufsstellenleiter Weil vuräüc im Septeuber\n1961 abgelöst und durch Lu ersetzt (UA S.8). In der Zeit\ndanach liegen folgende Fälle.\n\nDer Angeklagte N verkaufte den Eneleuten Tg au\n4.April 1963 eine Waschkombination zun Preise von 1295 DM\nnicht auf Abzahlung, sondern gegen bar. Obwohl. er von der\nEEE -Sn0H nicht bevollmächtist waxr,. von Käufern Geld anzunehmen, ließ er sich von den Eheleuten Kg eincn Teil\ndes Kaufpreises sogleich auszahlen und verbrauchte ihn für sich,\nwie er von vornherein beabsichtigt natte, Fr ist im diesem Falle\nI 129 a rechtlich fehlerfrei wegen Betruges zun Nachteil der\n‚Eheleute Kg verurteilt worden, die noch einmal an die TB\nWEB-GubH zahlen mußten (UA 8.258/259). Um die unberechtigte\nEinziehung des Geldes zu verschleiern, reichte der Angeklagte\ndem Verkaufsstellenleiter Lu einen fingierten Teilzahlungsvertrag ein und erhielt darauf \"207 DM Provision zu Unrecht\nausgezahlt\" (UA S.259). Das Urteil 158t jedoch nicht erkennen,\nwarum dem Angeklagten WB die Provision nicht auch für den\n\n- 13 -\n\n- 13 -.\n\nBarverkauf zustand, den er vermittelt hatte, Seine Verurteilung\nwegen Betruges zum Nachteil der TB ::53 in diesen\nFalle I 129 b kann äaher nicht aufrerhterhelten werden.\n\nIn Falle I 134 (UA S.262--264) veranlaßten beide Angeklagte\nan 30.April 1963 die Eheleute IWW: lie in ärmlichsten Ver.\nhältnissen lebten (UA S.157), zun zweiten Male, einen Bestellschein über Waschgeräte nur zum Schein zu unterschreiben. Der\nAngeklagte Wi reichte ihn der FEEEB-:nH\" ein una erhielt\ndarauf 160 DM Provision. Das Landgericht führt aus, er häbe\n\"sich damit eines Betruges zum Nachteil der inzwischen durch\nIB vertretenen Firma DW schuldig gemacht, indem er die\nBonität dieses Auftrages vortäuschte und damit vorspisgelte,\nihm stehe ein Anspruch auf Provision zu\" (UA S.263), Die Strafkammer hätte jedcch, wie die Revision mit Recht bemängelt, ausdrücklich feststellen müssen, daß Tue auch getäuscht worden\nist. Das versteht sich nicht von selbst. Denn er leitete\ninzwischen das Verkaufsbüro rd. 1 1/2 Jahre, und der Angeklagte\nN hatte in dieser Zeit seine unredlichen' Machenschäften fortgesetzt, Seine Verurteilung wegen Betruges hat daher in diesen\nFalle ebenfalls keinen Bestand. Das gilt auch für die Verurteilung der Angeklagten GB vegen Beihilfe.\n\nEbenso liegt der Fall I 100 t, in dem sich der Angeklagte\nN auf einen gefälschten Bestellschein vom 20.Dezember 1962\nProvision auszahlen ließ (UA 5.228/229). Iuplcitete die\nVerkaufsstelle zu dieser Zeit rd. 1 1/4 Jahre. Daß der ingeklagtı\nN in ihm einen Irrtum erregte, hätte daher ausdrücklich festgestellt werden müssen. Die rechtlich einwandfreie Verurteilung des Angeklagten gg wegen Urkundenfälschung muß nit.\naufgehoben werden, weil der Schuldspruch bei Tateinheit\nunteilbar ist. 2\n\nIn den Fällen I 104 und II 8 ließ sich der Angeklagte ig\nvon dem Verkaufsstellenleiter Ip zn 4. una 15.0%tober 1962\n\nBG\n\n. 14 -\n\nje eine Vorführmaschine in der Absicht aushänligen, sie alsbald\nfür eigene Zwecke zu verkaufen (UA S,232, 500). Beides waren\n‚die ersten Fälle dieser Art. Die Verurteilung Ne wegen\nBetruges ist daher rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n2, Einen Betrug zum Nachteil des jeweiligen Unterzeichners\negründung an,\n\nlu]\n\ndes Bestellscheins nimmt die Strafkamner mit der\ner habe auf Grund seiner erschlichenen Unterschrift auf Erfüllung..oder Schadensersatz (Zahlung eincr.Abstandssunme) in\nAnspruch genommen werden können, Schon in dieser Gefahr liege\nsein Vermögensschaden, auch wenn die- Waschgeräte ihren Freis\nwert gewesen seien. Das Landgericht beruft sich auf die Entscheidung OLG Hamm NJW 1965,702. Nach ihr soll es; wenn die\nUnterschrift in der angegebenen Weise erschlichen worden ist,\nauf die jn BGHSt 16,321 bezeichneten Voraussetzungen eines\nVermögensschadens deshalb nicht ankomnen, weil rechtlich: überhaupt kein Vertragsverhältnis enösstanden sei,\n\nDieser Auffassung tritt der Senat nicht bei. Es ist stiralrechtlich ohne Belang, ob der Täter durch die Täuschung einen\nnach § 123 BGB anfechtbaren Vertrag herbeiführt oäier ob er\ndurch die erschlichene Unterschrift äußerlich eine Vertragsurkunde und damit den Schein eines Vertrages eritstehen läßt, der\nin Wahrheit nicht geschlossen worden ist. Die Lage des .\nGetäuschten ist, tatsächlich und wirtschaftlich betrachtet, in\nbeiden Fällen gleich: er darf sich von dem’ Geschehenen los--\nsagen, muß die Voraussetzungen dafür aber: beweisen und läuft\nGefahr, das nicht zu können. Diese rechtlich gegebene, tatsächlich.mehr oder weniger -zweifelhafte ‚Möglichkeit, die\nFolgen der Täuschung zu beseitigen, ist ohne Bedeutune- für die\nFrage, ob strafrechtlich ein Betrug, insbesondere ein Vernögens-\n- schaden vorliegts Bei der Prüfung dieses Merkials miß in\nbeiden Fällen von dem ausgegangen werden, wäs der Getäuschte\nnach der Sachlage, die durch die Täuschung entstanden ist,\nund abgesehen von seinen bürgerlichrechtlichen 'Verteidigungsmöglichkeiten, leisten soll. Es muß mit dem verglichen werden,\n\n15.\n\n- 15 -\n\nwas ihm dafür zugesagt ist. Geschädigt ist er dann, wenn\ndieser Vergleich zu seinen Ungunsten ausfällt. Das kann trovz\nobjektiver Gleichwertigkeit der Gegenleistung aus den Gründen\nder Fall sein, die die Entscheidung BGHSt 16,321 als Beispiele\nangibt. Die Tatsache allein, daß schon die Unterschrift erschlichen worden ist und der Getäuschte in Wahrheit nichts\nbestellen wollte, reicht nicht aus, um einen Vermögensschaden\nohne weiteres zu bejahen,\n\na) In einer Reihe von Fällen ergibt sich allerdings aus\nden Feststellungen des Urteils, daß nach den Maßstäben der\ngenannten Entscheidung ein Vermögensschaden des angeblichen\nBestellers vorlag. Trotzdem muß die Verurteilung in denjenigen\nFällen dieser Art aufgehoben werden, in denen die Strafkamıer\nzugleich einen Betrug zum Nachteil der EÜEEB-SupH, also\neinen fortgesetzten Betrug angenommen hat. Denn der Schuldspruch\nwegen einer fortgesetzten Handlung ist unteilbar. Hier sind\ndaher nur noch die übrigen Fälle zu behandeln.\n\nb) Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte N in\nfolgenden Fällen nur die angeblichen Besteller geschädigt:\nDO (1 75), Hulp (1 31), Hari (T 33), Ep (1 54),\nSmgp(T 85), MUT 56), Hop (LT 57), ME (1 55),\n> (1 59), EU (1 90) und Kun (1 94).\n\nIn den Fällen Br (1 7), Hege (1 57), rap (T 45)\n\nund Ho (1.52) ist die Angeklagte GEB nur wegen Betruges\nzum Nachteil dieser Personen verurteilt worden, _\n\nZu diesen Fällen ist im einzelnen folgendes zu\nbemerken:\n\naa) In den Fällen Boa Fig, TEEEEB uni Bug) wurden\ndie angeblichen Besteller in ihrem Vermögen deshalb\ngeschädigt, weil sie das Waschgerät \"nach der Auffassung\neines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht im vollen\n\n- 16 -\n\n- 16 -\n\nUnfange verwenden\" konnten (BGHSt 16,321,326):\n\nFrau BoD hatte schon bei einem anderen Unternehmen,\ndem \"Industrie-Vertrieb\", eine Waschmaschine bestellt, aber\nnoch nicht erhalten. Die Angeklagten behaupteten, von dieser\nFirma zu kommen, und schlugen Frau Bopvor, anstelle der\nWaschmaschine eine Wäuscheschleuder zu bestellen, die billiger\nsei, Sie war einverstanden und merkte beim Unterschreiben des\nBestellscheins nicht, daß Verkäuferin nicht der \"Industrie-Vertrieb\", sondern die DEEEWB-CnbH war. Denn der Angeklagte\nNP verieckte den Bestellschein teilweise mit der Hand.\n\n(UA S.187/188).\n\nFrau Hp hatte schon bei einem anderen Vertreter der\nZH. eine Wäscheschleuder bestellt, diese war .aber\nnoch nicht geliefert worden. Frau Högggplehnte es daher ab,\neine Waschmaschine bei den Angeklagten zu kaufen, Diesen gelang\nes jedoch durch einen Vorwand, sich die Unterschrift der !rau\nauf einem Bestellschein zu verschaffen (UA S.205/206).\n\nFrau PB Hatte die Waschkombination übernommen, die ihr\nSohn durch Vermittlung des Angeklagten Ngpzekauft hatte unä\nwegen Wohnungswechsels nicht mehr gebrauchen konnte, Seine\nMutter zahlte die Raten weiter. Als sie dies dem Angeklagten\nNggBritteilte, spiegelte er ihr vor, er benötige ihre Unterschrift, um den Vertrag auf sie \"umschreiben\" zu lassen, und\nließ sie einen Bestellschein über eine .neue ‚Waschkombination\nzum Preise von 1245 DM unterschreiben, ohne daß sie es merkte,\nSie konnte zwei Waschkombinationen weder gebrauchen :noch\nbezahlen (UA S.209). Da der Betrug nit der..erschlichenen ...\nUnterzeichnung des Bestellscheins vollendet war, brauchte das\nLendgericht nicht, wie die Revision meint,- festzustellen, ob\nFrau Pgpdie zweite Waschkombination abgenommen hat, -.\n\nAT\n\n- 17 -\n\nDer Spritzer Heinz Bug hatte bei der Firma Erwin Big\nUnion-Elektra eine Waschmaschine und eine Wäscheschleuder fur\ninsgesamt 1018 DM bestellt. Der Angeklagte N erklärte ihn,\ndie DB not Habe die genannte Firma. übernommen. Damit\nder Vertrag auf sie umgeschrieben werden könne, müsse ein\nneuer Bestellschein ausgefüllt werden.. In Wahrheit hatte Bug\nnun zwei Waschmaschinen mit Wäscheschleuder bestellt\n(VA S.210/211).\n\nbb) In den Fällen Hug (1 81), Sci (1 34), sm@(T 55),\nMi (T 36) und Ku (1 94) waren die getäuschten Personen\nso arm, daß ihnen die Durchführung des angeblichen Kaufes die\nMittel entzogen hätte, die für die Aufrechterhaltung einer\nihren Verhältnissen angemessenen Wirtschafts- und Lebensführung unerläßlich waren (BGHSt 16,321,528).\n\nFrau Hugpnatte 6 Kinder. Ihr Ehemann verdiente nur\n200 DM monatlich. Sie konnte nicht einnal Waschpulver kaufen\n(U S.193/194).\n\nDie Fanilie Bei, die schon eine Wäscheschleuder besaß,\nbrachte die Raten für die Waschmaschine nur \"unter großen\nfinanziellen Schwierigkeiten und. Einschränkungen\" auf-\n\n(UA 8.199/200).\n\nFrau SQ be20% wöchentlich nur 55 DM Fürsorgeunterstützung (UA S.201).\n\nDas Thepaar viggn hatte monatlich weniger als 250 DM\nRente zur Verfügung (UA 8.204).\n\nFrau Zug v wurde von den Angeklagten durch falsche\nAngaben veranlaßt, eine Siemens-Waschmaschine für 738 DM bei\ndem \"Helios-Vertrieb\" zu bestellen. Hier handelt es sich ausnahmsweise nicht um die Erschleichung einer Unterschrift,\nsondern um einen gewöhnlichen Eingehungsbetrug. Infolge\n\n- 18 -\n\nFr\n= 18.\n\n\"besonderer finanzieller Schwierirkeiten\"”, die echon zur Zeit\nder Bestellung bestanden, bozahlie Frau Ku die Waschmaschine \"unter erheblichen Enthelirungen\",. Das Landgericht\nsagt ausdrücklich, daß ihr dadurch \"Geldmittel entzogen worden\nsind, die sie anderweitig dringender benötigte\" (UA S.216).\nDiese Feststellungen reichen ertgegen der Meinung der Revision\n\nals Begründung des Vermögersschadens aus,\n\nDie Verurteilung des mes! eklagten Tg in diesen 9 Fällen\nbleibt daher bestehen. Las it auch für die Verurscilung der\nAngeklagten CB <sen Beihilfe zum Betrug in den Fällen\nBORD (1 78), Hu (1 51), zog (T 34), mi (T 56)\nund Hg (I 87), an denen sic beteiligt war, Die Fälle\nFO (1 45) una Hope (1 52), in denen sie selbst wegen\nBetruges zum Nachteil der genannten Personen verurteilt worden\nist, liegen ebensc. Beide Male kandelte es sich un die\nEmpfänger von Fürsorgeunterstützung (UA 3.111,128). Die\nFamilie Hop Hatte 5 Kinder und lebte in äußerst beengten\nund primitiven Verhältnissen (UA S.128).\n\ncc) In den Fällen Haie (1 83) und Mm (1 35) 1äßt\nsich jedoch den bisherigen Feststellungen kein Vermögensschaden der Bestellscheinuntserzeichner entnehmen, Die Verurteilung des Angeklagten Tggp in beiden Fällen unä der\nAngeklagten CBwegen Beihilfe in Falle Fofpr.s daher\naufgehoben werden. Dasselpe gilt für die Verurteilung der\nAngeklagten CW wegen Betruges in den Fällen m 7)\n\nund aan (I m.\n\n- B) Der: Angeklagte NO ] ist: ferner in: einer &roßen Zahl\nvon weiteren‘ Fällen verurteilt worden. - -\n\n1. Er brachte den Firmen Adolf vom: __\nPO & Co. in VO und m» CB. .::::2e,\n\n- 19 -\ndie nicht ordnungsgemäß zustandegekommen waren,\n\na) Im Falle I 93 erklärten die Angeklagten Ngpun: cin\nden Eheleuten BP, die eine im November 1960 bestellte Waschmaschine nicht abgenommen hatten, an 15.Januar 1962 bewußt Ger\nWahrheit zuwider, die FB CmoH weräe sie verklagen und sie\nmüßten dann 180 DM zahlen; die Sache könne nur in Ordnung gebracht werden, wenn sie jetzt etwas anderes kauften. Daraufhin\nbestellten die Eheleute Bein Fernsehgerät des Helios-Vertrie\ndas die Angeklagten als ein Fabrikat der Bb-CnpH ausgaben. Dem Angeklagten WB kan es nur darauf an, sich von\nHelios-Vertrieb eine Provision auszahlen zu lassen, obwohl er\nwußte, daß sich der Auftrag wegen der schlechten wirtschaftliche\nVerhältnisse der Käufer nicht werde durchführen lassen\n(UA S.213/214). Der Schuldspruch gegen ihn wegen Betruges zun\nNachteil des Helios-Vertriebs und gegen die Angeklagte >\nwegen Beihilfe dazu ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das\nLandgericht nimmt aber einen fortgesetzten Betrug auch zun Nachteil der Eheleute Ban. Ihr Vermögensschaden ist mit der\nWendung allein, sie seien \"wirtschaftlich zur Bezahlung dieses\nGeräts nicht in der lage!\" gewesen, nicht rechtlich hinreichend\ndargetan. Der unteilbare Schuldspruch muß daher gegen: beide\nangeklagte gänzlich aufgehoben werden. '\n\nb) Im Falle I 99 bewog der Angeklagte WB die Eheleute\nDO 7] zu einem Kaufkreditantrag über eine Fernsehmusiktruhe\nder Firma Adolf NER Er nanı ein Fernseh- und. ein Rundfunkgerät mit und spiegelte vor, aus dem Erlös 296.DM auf die\nRaten für die Fernsehmusiktruhe zahlen zu wollen. Da er das\nnicht tat, mußten die Eheleute I diesen Betrag später\nselbst an die Firma Adolf Ni erntrichten (UA S.225/226).\nDas Landgericht hat den Angeklagten rechtlich zutreffend\nwegen Betruges zum Nachteil der Eheleute TB verurteilt.\nEs nimmt jedoch zu Unrecht einen weiteren selbständigen\nBetrug zum Nachteil der Firma Adolf Ni an, der in der\n\n- 20 -\n\n- 20 -\n\n\"Hingabe des angeblich ordnungsgemäß zustandegekommenen Kaufvertrages\" liege (UA S.227).: Täuschung und Vermögensschaden\nder Firma NiiW, für die die mündlichen Nebenabreden unverbindlich waren (UA S.226), sind nicht ausreichend dargetan.\n\nc) Im Falle FEW (1 127) hat die Strafkermer nach der\nUrteilsformel Tateinheit von Erpressung und Betrug angenommen\nund demgemäß nicht zwei Strafen, sondern nur eine gegen den Angeklagten WB verhängt (UA S.318), Das beschwert ihn nicht.\n\nd) Die Verurteilung beider Angeklagten in den Fällen\nVB (1 96) una LE (1 113) und des Angeklagten Tg\nallein in den Fällen Do (1 35), zaB (1 101),.\n\nAug (1 124), Zee (1 128), re & Co. (1 153),\nHE (11 3) und MEWE(II 5) enthält keinen rechtlichen Fehler,\nwird von den.Revisionen auch nicht im einzelnen angegriffen.\n\n2. Das gilt auch für die zahlreichen Betrugsfälle, in\ndenen der Angeklagte WB auf Grund vorgetäuschter Inkassovollmacht Geld annahm und nicht abführte (I 92, 95, 97, 100a,\n106, 109, 111, 123, 129a und 138). In den hierher gehörigen\n\nFällen Bug (1 102) und Nee (1 103). greift die Revision\n\nnur die tatsächlichen Feststellungen unzulässigerweise an.\n\n3, In vielen anderen Fällen ließ sich der Angeklagte ID\ngelieferte Geräte unter einem Vorwande von den Käufern wieder\naushändigen, um sie anderweitig zu veräußern:.(I 108, 114,\n117-122, 126, 130, 132, 137, 140, 141, 145, 146, 148, 149\nund 152), Insoweit ist auf die allgemeine Sachrüge nur die\nVerurteilung wegen Betruges im Falle Tr! 126) rechtlich\nzu beanstanden. Dort schreibt: die Strafkammer lediglich,\ndaß der Angeklagte \"die allein. im. Hause anwesende damals\n9-jährige Tochter Renate der Zeugin veranlaßte,. das Haus\naufzuschließen und die Maschine herauszugeben\" (UA 8.255).\nDamit ist eine Täuschung des Kindes nicht hinreichend\n\n- 21 -\n\n21 -\n\ndargetan. - Die Angeklagte Gi ist in Falle 1 152 wegen\nBeihilfe zum Betruge rechtlich zutreffend verurteilt worden.\n\n4. Der Angeklagte gg verschaffte sich wiederholt durch\nbetrügerische Vorspiegelungen Geld als Änzahlung auf einen bestellten Gegenstand, den er in Wahrheit nicht liefern wollte\n(I 112, 131, 133, 136, 142, 147 und 54), oder nahn in solchen\nFällen alte Geräte mit, um angeblich ihren Exlös als Anzahlung\nzu verwenden, sie in Wahrheit aber für sich selbst zu verwerten\n(I 105, 107, 116, 135, II 6). Von der Firma Reifen-Weg in\noa ließ er seinen Kraftwagen mit vier neuen Reifen\nversehen und fuhr dann, wie er von vornherein gewollt hatte,\nunbemerkt ohne Bezahlung weg (I 110). Einmal lieh er sich Geld\nund gab als Gegenwert einen ungedeckten Scheck (I 115).\n\nIn allen diesen Fällen hält der Schuldspruch der allgemeinen Sachrüge der Revision stand.\n\n5. Als Provisionsvertreter der Lebensversicherungs-A. a\n\"DD 1 in BEE erlangte üer Angeklagte ggprehrfach durch unrichtige Angaben Unterschriften auf Versicherungsamträgen, reichte diese ein und erhielt darauf Provision.\n\nSeine Verurteilung wegen versuchten Betruges im Falle\n\nKr (1 143) und wegen fortgesetzten Betruges im Falle I 144\nwird von den Feststellungen getragen. Diese sind insbesondere\nnicht, wie die Revision meint, in dem Unterfall I 144c zu kmapp\ngehalten, reichen vielmehr aus. =\n\n6. Soweit der Angeklagte WED in den Fällen II 1, 2 und 4\nwegen Erpressung, im Falle II 7 wegen Untersch] agung ünd die\nIngeklagte GW in ien Fällen II 1 und 2 wegen Beihilfe zur\nErpressung verurteilt worden 'sind, erheben die Revisionen\nebenfalls nur die allgemeine Sachrüge,. Die Feststellungen\ntragen auch hier die Verurteilung.\n\n= DD u\n\nFa GG\nra\n\nin denen die Schuldsprüche bestehenbleiben,\n\nC. In den Fällen\n\n’\nnenn Ata COtma Pi 13\nwüssen die Strafaussprüch n b\n\nıe gegen te schon deshalb\naufgehoben werden, weil sie durch die Verurteilung in den übrigen\nFällen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt worden sein können.\nBeim Angeklagten NWist übrigens in den Darlegungen über den\nstrafschärfenden Rückfall nicht festgestellt, wann das Urteil des\nSchöffengerichts in Bremen vom 18.Juli 1958 rechtskräftig gewor-\n\nden ist (BGH NIW 1960,158'*).\n\nMit den Strafen müssen die Berufsverbote aufgehoben werden.\nIn ihrer Begründung (UA S.323/324) hat das Landgericht mindestens\nnicht ausdrücklich berücksichtigt, ob sie auch nach der Verbüßung der Freiheitsstrafen noch erforderlich sein werden\n(RGSt 74,54,55; BGH GA 1953,154,155; 1955,149,151).\n\nSoweit die Schuldsprüche rechtskräftig geworden sind,\nempfiehlt es sich, die Feststellungen, die ihnen zugrundeliegen,\nin der neuen Verhandlung zu verlesen. Sie brauchen jedoch iu\nUrteil nicht wiederholt zu werden.\n\nDie Zurückverweisung hindert das Landgericht nicht, das\nVerfahren in noch mehr Fällen als bisher nach § 154 Abs.2 St?O\nvorläufig einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft es\nbeantragt.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr,Börker Kersting","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-20/5-str-694-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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