{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-16_5_StR_777_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"5 StR 777/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 777/67\n\nnDIINR TO UDI( UTCOVWDITN\nD UN ESLENRIULIIOTIU\n\nY.\\\nF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Paul CD zu: TED reis 1 EEE:\n\ngeboren om ED 1925 in vu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n2\n\nü\n\nFa\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Ew a.: >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Hildesheim vom 9.August 1967 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nef\n\nGründe:\n\n“ Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde\n\nl. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das\nLandgericht die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um dem\nAngeklagten Gelegenheit zu geben, sich entmannen. zu lassen.\nAllerdings kann entgegen der Ansicht des Landgerichts\n(UA S.21) zwar die Tatsache einer vollzogenen Entmannung\nund ein damit möglicherweise bewirkter Wegfali der Gefährlichkeit für die Strafzumessung, insbesondere für die Anwendbarkeit des § 20a StGB von Bedeutung sein. Das Gericht ist\njedoch nicht verpflichtet, den Vollzug der Entmannung abzuwarten. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn - wie die\nRevision Selbst vorgetragen hat - die entsprechende Genehmigung erst nach der Hauptverhandlung bei der zuständigen\nBehörde beantragt worden ist. In einem derartigen Fall ist\nnicht abzusehen, ob und gegebenenfalls wann der Eingriff\ndurchgeführt werden kann. Das legt die Strafkammer - ersichtlich nach Anhörung des ärztlichen Sachverständigen -\nfür den vorliegenden Fall auch ausdrücklich dar (UA 8.16, 22).\n\n2. Da der Verteidiger den Antrag auf Aussetzung der\nHauptverhandlung als \"Beweisamtrag\" bezeichnet hatte, könnte\nnoch in Erwägung gezogen werden, ob in der.Ablehnung der\nAussetzung zugleich ein Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO liegen\nkönnte. Der Antrag war. jedoch kein Beweisamtrag.\n\nII. Die Sachrüse\n\nAuch die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zutage gefördert.\n\n..\n\n- 4 -\n\nDie Revision des Angeklagten war daher entsprechend\ndem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/5-str-777-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/5-str-777-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.415884+00:00"}}