{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-16_5_StR_629_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-16","aktenzeichen":"5 StR 629/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 629/67\n\n4 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Robert K\ngeboren am 1934 in\n\n2. den Vertreter Kurt _J Pe 1 EB»\n\ngeboren am\n\n3. den nn Klaus FT EEE zu: Tem;\n\ndort geboren am 1940,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nIm\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. IB au:\n\nals Verteidiger des Angeklagten: ud\n\nRechtsanwalt me :u: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten To;\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten K\n\nund wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19.Dezember 1966,\nsoweit es sie betrifft, in sämtlichen Strafund Maßregelaussprüchen mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten.\nwerden verworfen. ..\n\n_ Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n‘andere Strafkammer des Landgerichts. zurück-\n\n. verwiesen, die auch über die Kosten.der Re-\n\nvisionen zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nID\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die drei Beschwerdeführer und den\nfrüheren Mitangeklagten Sg» wegen Betruges und gemeinschaftlichen Betruges in zahlreichen Einzelfällen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\n\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben\nzum Teil Erfolg. BE\n\nA\n\nIn den Schuldsprüchen dringen die ‚Revisionen nicht\ndurch.\n\nI\nDie Verfahrensbeschwerden sind erfolglos.\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht das\nAblehnungsgesuch des Angeklagten KEN zezen den\nSachverständigen Dr,Vennemann abgelehnt hat, hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. \\\n\na) Das Ablehnungsgesuch wird mit der Wiedergabe\neiner Äußerung des Sachverständigen eingeleitet, der erklärt hatte, er könne es aus grundsätzlichen Erwägungen\nim Interesse der Landwirtschaft nicht billigen, wenn Melkmaschinen von ambulanten Händlern ohne die erforderliche\nSachkunde vertrieben würden. Hiermit brauchte sich das\nLandgericht nicht auseinanderzusetzen, denn es durfte den\nHinweis aus dem Zusammenhang des Ablehnungsgesuchs dahin\nverstehen, daß der Angeklagte zunächst den Anlaß aufzeigen\nwollte, der ihn bewog, folgenden Ablehnungsgrund vorzubringen.\n\n-4-\n\nb) Der Sachverständige habe als Standardhändler für\nlandwirtschaftliche Maschinen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Ausschaltung ambulanter Händler,\ndie seinen Umsatz zwangsläufig verminderten.\n\n... Das Landgericht 1ä8t ein derartiges allgemeines .\nKonkurrenzverhältnis nicht als Ablehnungsgrund gelten, Es\nhebt hervor, Sachverständiger und Angeklagter hätten \"von\nihrer gegenseitigen Existenz erst in der Hauptverhandlung\nerfahren\", Anhaltspunkte dafür, daß die jeweiligen Absatzgebiete überhaupt die Möglichkeit gegenseitiger Konkurrenz\neröffneten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei\ndieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, daß\nfür den Angeklagten kein vernünftiger Grund zu der Annahme\nbestand, der Sachverständige wolle sein Verdienstinteresse\nzu Lasten des Angeklagten wahren. |\n\n:.e) Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe eine Berechnung nicht erklären können, .\nläuft auf eine abwertende Kritik (\"fadenscheinige, unschlüssige Argumente\"), allenfalls auf die Behauptung\nmangelnder Sachkunde hinaus. Hiermit kann ein Ablehnungsgesuch nicht. begründet werden.\n\n2. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzuärängen,\nvon Amts wegen einen. dritten Sachverständigen als\n\"Obergutachter\" über. den Wert der gelieferten oder verkauften Geräte zu vernehmen. . Die behaupteten Widersprüche,\ndie die. Beschwerdeführer Kup und. Ro 7 äer .\nVerhandlungsniederschrift entnehmen. wollen, bestanden nach\ndem Eindruck, den die Strafkammer von den in ‚der. ‚Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gewonnen hat, weder\nzwischen einzelnen Äußerungen des Sachverständigen\nDr.Vennemann noch zwischen seinem Gutachten und dem des\nDr.Oehring. Das ergibt sich aus der maßgeblichen Wiedergabe\n\nIN\n\nder Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen. Wenn\n\ndie Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen anderen\nEindruck gewonnen haben sollten, so hätten sie oder ihre |\nVerteidiger entsprechende Beweisamträge stellen können.\nDas haben sie ausweislich der Verhanälungsniederschrift\nauch nicht getan, nachdem die Strafkammer das Ablehnungsgesuch gegen Dr.Vennemann zurückgewiesen hatte.\n\n3. § 244 Abs.3 StPO ist nicht verletzt.\n\na) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer TB, die\nStrafkammer habe sich in den Urteilsgründen nicht an die’\nWahrunterstellung gehalten, mit der sie ‚seinen Antrag auf\nZeugenvernehmung des Kaufmanns Te augelehnt habe. Die\nFeststellung, FEW habe Kaufverträge auf andere\nLieferanten abgeschlossen, steht mit der Beweisbehauptung\nin Einklang, Te habe den Angeklagten u.a. angewiesen,\neinen Finanzierungsvertrag auf die Fa.Tgggphereinzubringen,\nzumal da das Landgericht ohnehin davon ausgeht, daß Kaufvertrag und Kreditantrag in den benutzten Vordrucken bewußt\ngetrennt worden seien (va S. 64).\n\nDie Beweisbehauptung, der Angeklagte \"sei von Ts\nnicht darüber unterrichtet worden, daß dieser sogleich nach\nEingang eines Kaufvertrages Auslieferer mit dem Ziele des\nsofortigen’ Inkassos zu den Kunden geschickt habe\", steht der\nFeststellung nicht entgegen, der Angeklagte habe gewußt;\ndaß TB gleichwohl in dieser Weise verfahre, denn'die\nÄußerungen des TW prauchten mit seinen Plänen nioht\nübereinzustimmen. Im übrigen wurde der’ Angeklagte über‘\ndie Liefermethoden des Tg von nu und >\nunterrichtet (UA S.57,234).\n\nIN\n\nDas sonstige Vorbringen der Revision läuft auf das\nVerlangen hinaus, die Strafkammer hätte aus den als wahr\nunterstellten Tatsachen günstige Schlüsse auf die Unkenntnis\ndes Angeklagten ziehen müssen. Das kann weder bei bewiesenen\nnoch bei als wahr unterstellten Beweistatsachen gefordert\nwerden.\n\nb) Der Angeklagte KEEEEED kann seine Revision\nnicht auf die Behauptung stützen, das Landgericht habe den\nBeweisamtrag des Mitangeklagten FEB zu Unrecht abgelehnt. KB oier sein Verteidiger | haben sich älesem\nAntrag nicht angeschlossen. ‘\n\nc) Wie der Beschwerdeführer KB richtig vorträgt,\nhat das Landgericht seinen Beweisamtrag nicht beschieden,\nden Kriminalobermeister ScB>1s Zeugen: zu vernehmen.\nDieser Antrag war nur hilfsweise für den Fall gestellt,\ndaß der in erster Linie benannte Zeuge MW nicht erreichbar\nsein würde. Es trifft ebenfalls zu, daß die von dem Beschwerdeführer TEE 215 Zeugin benannte Ehefrau Te nicht\nvernommen worden ist. Sie und der Zeuge MWrären (neben\nanderen als Zeugen benannten Personen) in der Hauptverhandlung vom 11.Dezember 1966 nicht erschienen. Daraufhin\nregte der Strafkammervorsitzende bei den Verfahrensbeteiligten ausdrücklich an, sich zu überlegen, was wegen:\nder ausgebliebenen Zeugen geschehen solle. In der Verhandlungsniederschrift'vom 5:Dezember 1966 heißt es:\n\"Anträge zur Beweisaufnähme wurden nicht mehr gestellt. Es\nwurde festgestellt, daß keine: unerledigten Beweisäanträge “\nmehr vorliegen. . “Im allseitigen Einverständnis wurde: die\nBeweisaufnahme geschlodsen\", Die Beweisaufnahme wurde j\nspäter wiederholt eröffnet und im allseitigen Einverständnis\ngeschlossen. Darüber hinaus wurde die Hauptverhandlung\nverschiedentlich unterbrochen. Die Verfahrensbeteiligten\n\nhatten daher genügend Zeit, ihre Anträge zu überprüfen.\nSie haben diese Anträge weder wiederholt noch auf sie hingewiesen, noch haben sie intensivere Nachforschungen nach\ndem Verbleib der Zeugen verlangt. Dieses Verhalten durfte\nund mußte das Landgericht dahin. verstehen, daß die Beweisamträge als erledigt betrachtet werden sollten.\n\n4. a) Aus den gleichen Gründen können die Beschwerde-\n\nführer KEEEEE uns FEB irre Aufklärungsrügen nicht\nauf den Vorwurf stützen, das Landgericht habe sich nicht\n\ngenügend um die Herbeischaffung der nicht erschienenen Zeugen\n\nSchgn. TB und der Ehefrau Tg bemüht.\n\nb) Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers\nID, das Lanägericht hätte die Auskunftsverweigerung\nder Zeugen WE, Schr, Co un: SE nicht\nwiderspruchslos hinnehmen dürfen. Alle Zeugen hatten die\nAuskunft mit der Begründung abgelehnt, gegen sie seien\nErmittlungsverfahren anhängig, weil sie mit den. Angeklagten\noder ihren mutmaßlichen Komplizen zusammengearbeitet hätten.\nAus diesen Hinweisen durfte das Landgericht ohne weiteres\nentnehmen, daß sich die Zeugen durch die wahrheitsgemäße\nBeantwortung aller Fragen, die mit den Taten der Angeklagten\nzusammenhingen, der naheliegenden Gefahr strafrechtlicher\nVerfolgung aussetzen würden (B6HSt 10,104,105).\n\n5. Unzulässig ist die allgemeine Rüge des Beschwerdeführers Jg; durch die \"Verwertung von Urkunden;,: die nicht\nGegenstand der Anklage bilden\",' sei § 250 StPO verletzt\nworden. Dem Revisionsvorbringen ist nicht. zu entnehmen,\nworin die den Mangel enthaltenden Tatsachen liegen sollen\n(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). |\n\n6. Abwegig ist die Behauptung, der Grundsatz der\n\"Mündlichkeit\" sei verletzt, weil das Landgericht dem\nZeugen Hp ein Protokoll über die Vernehmung des Mitangeklagten SW zur Einsichtnahme ausgehändigt habe,\num sein Gedächtnis zu unterstützen. Nicht die Urkunde,\nsondern die auf ihren Vorhalt abgegebene Erklärung des\nZeugen in der Hauptverhandlung ist Gegenstand der Beweisaufnahme und der Urteilsfindung gewesen:\n\nSoweit der Beschwerdeführer I bemängelt, der\nZeuge habe erst nach Durchsicht der Vernehmungsniederschrift\nAussagen zur Sache machen können, verkennt er diesen zulässigen Zweck des Vorhalts (§ 253 StPO). Der Vorhalt ist\nformlos. Die polizeiliche Vernehmungsniederschrift brauchte\ndaher nicht verlesen zu werden. Das kann, muß aber nicht\ngeschehen (BGHSt 1,337,339).\n\n7: Unbewiesen sind die wiederholten Behauptungen der\nBeschwerdeführer de — ) und FRE», die Strafkammer\nhabe bei ihrer Entscheidung. entgegen §§ 261 StPO Beweismittel oder Beweistatsachen verwertet, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen seien. Das gilt auch für die\nFeststellung über die Werbemethoden des Kaufmanns Tr\nDiese Feststellungen konnten u.a. auf den Angaben des\nMitangeklagten N 5) beruhen, ‚der zum Teil geständig war\n(vgl. UA S.54,55). Daß diese Angaben in der Sitzungsniederschrift nicht als wesentliches Vernehmungsergebnis\nangeführt sind, beweist nichts Gegenteiliges. Wenn die\nStrafkamner die Grundlagen ihrer Überzeugungsbiläung nicht\nlückenlos in den Urteilsgründen mitteilt, so läßt sich’\nhieraus ebenfalls kein Rückschluß auf eine Verletzung des\n§ 261 StPO ziehen. Die Verfahrensordnung schreibt dem Tatrichter nicht vor, die seinen Feststellungen zugrunde\nliegenden Beweismittel im Urteil anzugeben (§ 267 Abs.\nStPO). § 267 Abs.1 Satz 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift,\n\n-9 -\n\nIN\n\nderen Verletzung eine Revision nicht begründen kann\n\n(BGHSt 12,311,315). Die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen der Sachverständigengutachten und die Folgerungen,\ndie beide Sachverständige und das Gericht aus diesen Tatsachen herleiten, geben die Urteilsgründe in’ ausreichenden\nUmfang wieder.\n\n8. Das Vorbringen des Beschwerdeführers Jg zu\n§ 268 Abs.2 StPO gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung\nBGHSt 9,302 abzuweichen.\n\nII.\n\nAuch die Sachrügen äringen in den Schuldsprüöhen nicht\n\ndurch.\n\n1. Unzulässig sind die zahlreichen Angriffe gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung. Insoweit versuchen die\nBeschwerdeführer lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung\nan die Stelle der tatrichterlichen zu setzen, insbesondere\neigene Zweifel an den Feststellungen als unüberwindlich\nhinzustellen. |\n\n2. Die angefochtene Entscheidung enthält keine Widersprüche oder sonstige Denkfehler.\n\na) Die Behauptung, das Landgericht gebe Vermutungen als\n\nFeststellungen aus, wird durch die Urteilsgründe widerlegt.\nDas gilt auch für die Feststellung, die Angeklagten hätten\ndie Werbemethoden der Fa.T@WB gekannt und übernommen.\n\n-10-°\n\neen\n\n.- 10 -\n\nb) Der Vorwurf, das Landgericht habe sämtliche\nBelastungszeugen als Geschädigte ohne jede Prüfung \"von\nvornherein als völlig glaubwürdig\" angesehen, erweist\nsich bei der Zahl der Freisprüche und der eingehenden\nWürdigung der Zeugenaussagen als haltlos.\n\n. e) Der Anteil des Angeklagten Kilie und äie Verdienste der Werber aus den Verkäufen werden im Urteil\nwiderspruchsfrei dargestellt. Nach UA S. 65, 66 verdiente\nder Werber in der Regel 400 DM. Er konnte jedoch bei _\ngrößeren Geräten seinen Anteil bis auf 800 DM steigern.\nNach UA S.74,75 berechnete Keiiike den Werbern Maschinen\nfür 850 DM, die für einen Endpreis von 1.495 DM verkauft\nwurden. Beides ist entgegen der Auffassung des Beschwerdefünrers KB ohne weiteres miteinander vereinbar.\n\nIm übrigen können sich die Angeklagten wechselnder\nAbrechnungsmethoden bedient haben. Das Landgericht sagt.\nwiederholt, die Angeklagten hätten keine festen Abmachungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten\ngetroffen (UA S.56,82,88).\n\nä) Unerfindlich bleibt, was die Revision des An- -,\ngeklagten TEE nit dem Hinweis bezweckt, das Land-.\ngericht nehme wechselnd an, der Mitangeklagte SCHEEBB habe\nmit vielen oder nur mit wenigen Unterwerbern gearbeitet.\nDaß jedenfalls der Angeklagte __) mit SEE zusannengearbeitet hat, kann nach den Feststellungen keinem Zweifel\nunterliegen. on \\ u a\n\ne) Auf angebliche Widersprüche zwischen. Urteilsgründen\nund Sitzungsprotokoll kann der Beschwerdeführer a]\n\ndie Revision nicht stützen (BGH NJW 1966, 63).\n\n- 11 -\n\n..\n\n- 11 -\n\n3. Die Täuschungshandlungen weist das angefochtene\nUrteil in allen Einzelfällen einwandfrei aus,\n\na) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers.\nKOEEEEED Kommt es nicht darauf an, welches Auftrags-.\noder Bestätigungsformular die Angeklagten jeweils be--\nnutzten. Entscheidend ist allein, daß die Eintragungen in\nden Formularen den Absprachen zuwiderliefen und die Kunden\ndarüber hinwegtäuschten, daß sie statt eines Aufstellungsvertrages einen Kaufvertrag und Kreditantrag. unterschrieben.\nDiese Täuschung wird durch die Fahrlässigkeit einiger Kunden,\ndie die Verträge nicht einmal durchlasen, nicht beseitigt.\n\nb) Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest,\ndie Angeklagten hätten ihr betrügerisches Vorgehen gemeinsam\nverabredet und in den Einzelheiten besprochen. Hieraus\nfolgt zur Überzeugung der Strafkamner, daß jeder Angeklagte\nnicht nur seine Werbemethoden kannte, sondern auch die\ngleichartigen Methoden der anderen Angeklagten.\n\nDen Vorsatz des Angeklagten KB, dcr dei den\nVerkaufsgesprächen nicht zugegen war, folgert das Landgericht zusätzlich aus einer Anzahl von Beweisanzeichen,\n\nu.a. aus den eigenen unwahren Erklärungen, mit denen\n\ndieser Angeklagte die Kunden bei Auslieferung zu Zahlungen\nveranlaßte oder zu veranlassen suchte. Hiergegen. kann der.\nAngeklagte nicht einwenden, daß einzelne Beweisanzeichen\nmöglicherweise einer anderen Auslegung zugänglich seien.\n\nDie von dem Beschwerdeführer erstrebte günstige Auslegung\n\nbot sich dem Landgericht nach dem gesamten Ergebnis der\nBeweisaufnahme durchaus nicht als naheliegend an, auch dann\nnicht, wenn KE, wie er behauptet, in mehreren hundert\nanderen Fällen ohne Beanstandungen geliefert haben sollte.\nDenn die Beanstandungen, die er von den Kunden der angeklagten\nWerber zu hören bekam, waren eindeutig. Soweit der Werber\n\n- 12.\n\nER\n\n- 12 -\n\nMg für den Angeklagten tätig geworden ist (Fälle 36,37),\nsagt das Landgericht ausdrücklich, KA have jedenfalls spätestens durch die Kundenbeanstandungen erfahren,\ndaß sich auch dieser Werber derselben Verkaufsmethoden\nbediente wie die Mitangeklagten (UA S.223).\n\n4. Den Vermögensschaden stellt das Landgericht\neinwandfrei fest.\n\na) Es gelangt auf Grund .zweier Sachverständigengutachten zu der Überzeugung, daß die Melkmaschinen\nerheblich überteuert waren (UA .S.92-94). Das gleiche gilt\nfür die Tiefkühltruhen, die von den Kunden mit 5% über\nRichtpreis bezahlt wurden, während sie wegen des fehlenden\nKundendienstes in ihrem wirtschaftlichen Nutzwert um etwa\n50% vermindert waren. Über die Urteilsgründe hinausgehende Einzelerwägungen, wie sie die Beschwerdeführer\nvermissen, brauchte das Landgericht nicht anzustellen. Die\nangeblichen \"Gewinnchancen\" in Gestalt. von Provisionen\nboten keinen Ausgleich für die Preiserhöhungen, weil sie\nvon den Angeklagten nur vorgespiegelt waren.\n\nb) Mit Recht sieht das Landgericht auch den Eingehungsbetrug jeweils als vollendete Straftat an. ‚Zwar wollten\ndie Angeklagten die Ansprüche aus den erschlichenen Verträgen in keinem Falle gerichtlich durchsetzen. Das hinderte\nsie aber nicht, die vertraglichen Bindungen nachdrücklich\nauf andere Weise auszunutzen. Unter Berufung auf die Unterschrift der Kunden und den Inhalt der Verträge bestand der\nAngeklagte Kl auf Abnanme und Zahlung der Geräte.\nNotfalls drohte er mit Zivilprozessen, freihändigem Verkauf\nzu Lasten des Kunden oder mit der Polizei. Meist hatte er\nhiermit Erfolg. Die Fa .TlBhatte bereits Zivilprozesse\ngeführt, KIWB:ie zumindest angedroht (UA S.261,263).\nDas genügt jedenfalls als Vermögensbeschädigung. Was der\n\n- 17 —-\n\n- 13 -\n\nBeschwerdeführer KB hiergegen unter Berufung auf\nzahlreiche Entscheidungen vorträgt, liegt neben der Sache,\ndenn er war in keinem Falle bereit, Beanstandungen nachzugeben und Aufträge ohne Einwendungen zu stornieren\n\n(vgl. BGH GA 1962,213,214).\n\nc) Die von dem Beschwerdeführer Kup vernisten\nFeststellungen zum Schädigungsvorsatz trifft das Landgericht\nauf Seite 79 UA. Danach waren sich die Angeklagten einig,\nfür wertgeminderte Melkmaschinen und Tiefkühltruhen unangemessen hohe Preise zu verlangen. Die Darstellung der\nwertmindernden Faktoren bei den Tiefkühltruhen schließt\nmit der Feststellung \"all das wußten die Angeklagten\"\n\n(TA S.95).\n\n5. Zu Unrecht bezweifeln die Beschwerdeführer\nKO un SED die Stoffgleichheit zwischen dem\nVermögensschaden und dem beabsichtigten Vermögensvorteil.\nDen ungerechtfertigt hohen Verkaufspreisen entsprach der\nvon allen Angeklagten erstrebte Gewinn. Ob die Werber\ndiesen Vorteil unmittelbar aus den Kaufpreisen oder als\nProvisionen über den Angeklagten KW erzielen\nwollten, ist unerheblich. Es genügt die Absicht, einem\nDritten den Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\n6. Vergeblich wenden sich .die Angeklagten gegen ihre\nVerurteilung als Mittäter.\n\na) Die Behauptung. des Beschwerdeführers ,\ndas Urteil enthalte zur Teilnahmefrage nur .floskelhafte\nWendungen, wird durch die zahlreichen Einzelfeststellungen\nüber das gemeinsame Zusammenwirken aller Angeklagten\nwiderlegt. Die Folgerung des Landgerichts, iO 3 |)\nhabe den gesamten Geschehensablauf mitbeherrscht, wird\ndurch die Kennzeichnung des Angeklagten als \"Boss\" und\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nGeldgeber der Gruppe und durch die Feststellungen über sein\nVerhalten bei den Auslieferungen, mit dem er die vorangegangenen Täuschungen der Werber vertiefte und ausnmutzte,\nhinreichend belegt. | “\n\nb) Den Angeklagten Fa uns U weist das Landgericht nach, daß auch sie sich/äer gemeinsamen Planung\n\nbeteiligt, Verkaufsgespräche geführt und bereits zu\nBeginn ihrer Tätigkeit Kaufverträge als \"Händler\" unterschrieben haben. Ihre Verdienstinteressen waren nicht\nwesentlich geringer als die des Angeklagten Kup\n(UA S.65,75,99). Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht die Möglichkeit einer Beihilfe nicht ausdrücklich\nzu erörtern.\n\n7. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat\ndas Urteil im vollen Umfange nachgeprüft. Die Schuldsprüche\nlassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\nB.\nDie Strafaussprüche haben keinen Bestand,\n\n1. Wie die Revisionen mit Recht bemängeln, führt das\nLandgericht die für die Zumessung der Einzelstrafen\nbestimmenden Umstände nicht an. Die Zumessungserwägungen\nfür die Gesamtstrafenbildung mögen zwar auch bei den\nEinzelstrafen angestellt worden sein. Die Einzelstrafen\nsind jedoch recht unterschiedlich. Welche Gesichtspunkte\nfür die jeweilige Höhe maßgebend waren, verdeutlichen die\nUrteilsgründe weder im Einzelfalle noch in zusammenfassenden\nHinweisen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer die Einzelstrafen als bloße Rechnungsgrößen behandelt, denn sie zählt überdies auf UA S.360\n\n- 15 -\n\nın\n\n-15 -\n\ndie Einzelstrafen zusammen, um anschließend fortzufahren,\n\"aus diesen Einzelstrafen hatte das Gericht jeweils Gesamtstrafen zu bilden\". Dieser Verstoß gegen § 267 Abs.3 StPO\nführt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die drei\nAngeklagten. Hiervon werden die Maßregelaussprüche nach\n\n§ 42 1 StGB gegen die Angeklagten und und TED\n\nergriffen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich empfehlen,\ndie Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die\nneuen Urteilsgründe brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.\n\nSarstedt Schmidt . Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/5-str-629-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-16/5-str-629-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.385388+00:00"}}