{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-13_5_StR_659_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-13","aktenzeichen":"5 StR 659/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 659/67\n\n“N BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Heinz 5 guuEEEEED\nus OD:\ngeboren am EEE 1920 ir u,\n\nwegen Meineides\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\"Justizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, °\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 4.Juli 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das. Landgericht in Osnabrück -\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n“= Von Rechts wegen -\n\nBari\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie angefochtene Entscheidung war schon deshalb\naufzuheben, weil sie sich auf einen allgemeinen Erfahrungssatz stützt, der in Wahrheit nicht besteht, den der Tatrichter aber für zwingend gehalten hat.\n\na) Auf den Seiten 11 und 12 der Urteilsabschrift\nwird hervorgehoben, daß die dem Beschwerdeführer zur Last\ngelegten Telefongespräche \"nicht won einem Dritten ersonnen\"\nsein könnten; \"jemand, der derartige Gespräche erfinden\"\nwolle, \"würde nicht so an sich unerhebliche Dinge in sie\naufnehmen\" (UA S.11). Die Strafkammer hält es \"für psychologisch\nundenkbar, daß Gespräche mit einem derartigen banalen und\ndaher glaubwürdigen Inhalt fingiert sind\" (UA 8.12). Solche\n\"Gespräche würden sich dann auf die Dinge konzentrieren, auf\ndie es im Ehescheidungsrechtsstreit angekommen wäre, also\nauf Äußerungen, die das Bestehen ehewidriger Beziehungen\nerkennen ließen\" (UA S.11/12).. ü\n\nb) Die Strafkammer stellt also nicht etwa darauf ab, daß\nnur der praktische Arzt Dr .Kigp vier dessen Sprechstundenhilfe Hgg auserstande gewesen seien, Unterschlagungen\nder im Urteil geschilderten Art zu erfinden (dagegen wäre\nmit Rechtsgründen nichts einzuwenden gewesen, wenngleich\nder Tatrichter dies bei einem Arzt näher hätte begründen\nmüssen). Das Landgericht hebt vielmehr ausdrücklich hervor,\neuch \"eine dritte Person\" (UA S.11) sei außerstande, sich\nGespräche auszudenken, die wegen ihres belastenden (ehewidrigen) und zugleich \"banalen\" Inhalts den Eindruck erwecken könnten, daß sie nicht ersonnen seien. Ein solcher\nallgemeiner Erfahrungssatz besteht aber nicht. Es bedarf\nnoch nicht einmal besonderer Schulung, um sich Telefongespräche zwischen \"Liebesleuten\" mit \"glaubwürdigem Inhalt\"\nauszudenken.\n\n- 4 -\n\nDas angefochtene Urteil kann auf dem dargelegten\nsachlichrechtlichen Mangel auch beruhen, wie aus dem Umfange\nder rechtlich bedenklichen Ausführungen und ihrem engen\nZusammenhange mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\nBelastungszeugin deutlich hervorgeht.\n\nAuf die anderen Einzelangriffe der Revision kam es\ndaher nicht mehr an. In der neuen Hauptverhandlung wird\nder Beschwerdeführer ohnehin Gelegenheit haben, durch entsprechende Beweisamträge zur weiteren Aufklärung der Sache\nbeizutragen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/5-str-659-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-13/5-str-659-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.224283+00:00"}}