{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-08_5_StR_382_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-08","aktenzeichen":"5 StR 382/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 382/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Kaufmann Werner H guiiEEEED\naus Ben\ngeboren am ED 1906 in CE (Niederiausitz),\n\n2. den Finanzkaufmann Günter T >\naus W\ngeboren am — em in Vo»\n\nwegen fortgesetzter GmbH-Untreue u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.0Oktober 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 9 aus iD .\nals Verteidiger des Angeklagten Hm,\n\nRechtsanwalt EEE :.: GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Te\n\nJustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hm»\nund TE wirä das Urteil.des- Landgerichts\nin Berlin vom 8.Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. E\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\n‘Gründe\n\nDie Revisionen der Angeklagten HB un: Tg\nführen zur Aufhebung des Urteils. Sie beanstanden zu Recht,\n\ndaß die Strafkammer es unterlassen hat, ‘über diejenigen\nTatsachen, die der Verteidiger des Angeklagten Tin\nseinem hilfsweise gestellten Beweisamtrag vom 8.Februar 1968\nbezeichnet hat, die dort genannten Beweise zu erheben.\n\nDie Strafkammer hat die Beweiserhebung laut Urteilsgründen deshalb unterlassen, weil die Beweistatsachen für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung seien. Das ist rechts--\nfehlerhaft. rt\n\nDie \"Hotel am KOEB CmoH & Co. KG\" war nach den\nschriftlichen Baubetreuungsverträgen vom 16.Mai und\n14.Juli 1965, die der Angeklagte HM als ihr Geschäftsführer mit der \"Fürst: zu TED X: \" zeschlossen\nhatte, verpflichtet, an diese außer einem Baubetreuungs-.\nhonorar in Höhe von insgesamt 392.000 DM einen Festpreis\nfür das Bauwerk der \"Hotel am KB CmuH & Co. Ka\"\nin Höhe von insgesamt: 9.929.983 IM zu zahlen, der nach den\nFeststellungen des Urteils so berechnet worden war, daß\nder \"Fürst zu Te x: außer dem Bauvetreuungshonorar weitere erhebliche Gewinne zufließen sollten, also\nBaukosten und Gewinn (zusätzlichen Gewinn) betraf.\n\nKeiner der genannten schriftlichen Verträge enthält\neine ausdrückliche Bestimmung darüber, wänn der genannte\nFestpreis zu zahlen wer und wie die \"Fürst zu DD 1\nDe] KG\", die gleichzeitig mehrere Bauwerke betreute,\nmit den gezahlten Geldern zu verfahren hatte. Diese\nVertragslücke mußte - sei es durch sinc ergänzende Auslegung der schriftlichen Verträge, sei es durch eine\nweitere Vereinbarung über die nicht ausdrücklich geregelten\nPunkte - geschlossen werden. Die Beweistatsachen sind für\neine ergänzende Vertragsauslegung von Bedeutung.\n\n-UL-\n\n-A-\n\nDie Auslegung kann, wenn sie von den Beweistatsachen ausgeht, ergeben, daß die \"Hotel am Kin CmbH & Co. KG\"\nschon nach den schriftlichen Verträgen verpflichtet war,\neine Teilzahlung auf den Festpreis zu leisten, wie der\nAngeklagte HE sie nachträglich mit dem Angeklagten\nTO 215 Vertreter der \"Fürst zu Ten C\"\nvereinbarte und leistete. War es so, dann ist der \"Hotel\nom KO GmbH & Co. KG\" durch die nschträgliche Vereinbarung und deren Ausführung kein Nachteil entstanden.\nDie Beweistatsachen sind außerdem für die Entscheidung\ndarüber von Bedeutung, ob der Angeklagte Hm bei der\nnachträglichen Vereinbarung und ihrer Ausführung pflichtwidrig handelte. Für die Beantwortung dieser Frage kommt\nes darauf an, ob der Angeklagte TED 215 Geschäftsführer der \"Hotel am KOEEEn cmcH & Co. Ka\" befugt war,\nallein eine nachträgliche Vereinbarung über die noch nicht\ngeregelten Punkte mit der \"Fürst zu Ti: :'\nzu treffen, und ob eine Vereinbarung, wie er sie getroffen\nhat, bei Verträgen gleicher Art unter im wesentlichen\ngleichen Umständen häufiger getroffen wurde.\n\nDie Beweistatsachen sind zudem auch deshalb für die\nEntscheidung von Bedeutung, weil aus ihnen geschlossen\nwerden kann, daß den Angeklagten der Vorsatz oder das\nUnrechtsbewußtsein fehlte. Daß sie den Tatrichter nicht\nzwingen, solche Schlüsse zu ziehen, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich.\n\nDas Urteil kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler\nberuhen.\n\n-5-\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nBarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-08/5-str-382-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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