{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-07_5_StR_324_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-07","aktenzeichen":"5 StR 324/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_324/68\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n£ PAR\nEuede fi,\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Rudolf MB zu: ED.\ngeboren an EB 912 in rem:\n\nwegen Unzucht mit einem Manne\n\nDer 5.Strafsenat des Bunderigerichvehcts hat in der\nSitzung vom 23.August :968, an der teiigenomaen haben:\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . ED\nals Vertreter der Bundessnwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEED\nals Urkundsbeautin der @eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der. Staatsanwalsschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in. Lüneburg\nvom 7.Februar 1968 samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit. der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Unfange wirä die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in\nLüneburg zurückverwiesen, .die auch.über die\nKosten der Revision der Staatsanwaltschaft,\nzu entscheiden hat.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n Rechtsmittels zu tragen, u\n\n- Von Rechts wegen —-\n\n-53-—-\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt. Gegen\ndiese Verurteilung wenden sich die Revisionen der Staatsanwalt.\nschaft und des Angeklagten. Beide Beschwerdeführer rügen die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel des\nAngeklagten erstrebt seine Freisprechuäg in vollem Umfange,\ndie Staatsanwaltschaft die Verurteilung wegen Verbrechens\nnach § 175a Nr.3 StGB.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklasten ist unbegründet.\n\nDer Senat hat das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer\nverurteilt hat, auf die Sachrüge im gesamten Umfange geprüft.\nHierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Die Einzelausführungen der Revision des\nAngeklagten sind unzulässig. Sie wenden sich ausschließlich\ngegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft .\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der\nGeneralbundesanwalt hat das Rechtsmittel mit folgender Begründung vertreten, der sich der Senat anschließt:\n\n\"Zwar kann dem Urteil entnommen werden, daß SguH>\nvon Anfang an bereit war, dem Ansinnen des Angeklagten\nnachzugeben, so daß es keiner Verführung bedurfte, zumal\n\n-4-\n\nda SC auf dem Gebiete der Unzucht mit Männern schon\nErfahrungen hatte. Der Sachverhalt 1äßt aber nicht erkennen,\ndaß der Angeklagte dies wußte. Sein Gespräch mit dem Jugendlichen über Aktfotos und seine Worte, er werde ihn nicht\nweiter mitnehmen, wenn er sich nicht ausziehen wolle, deuten\nim Gegenteil darauf hin, daß er der Meinung war, es sei\nnoch eine Einwirkung auf seinen Willen notwendig. Dann kam\nein (untauglicher) Versuch eines Verbrechens nach § 175a\nNr.3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB\n\nin Betracht (RGSt 70, 199, 200).\"\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht\nden Sachverhalt im Falle SED erneut zu prüfen\nhaben.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/5-str-324-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-07/5-str-324-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:45.022062+00:00"}}