{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-06_5_StR_714_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-06","aktenzeichen":"5 StR 714/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 714/67\n\n“ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst R Ep zu: Hm.\ndort geboren am EEEEEEEEED 1929,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Gewaltunzucht u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter 'Siemer\n. Bundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr EB au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär Enz»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:-\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1967\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. u\n\nDie nach den 19. Juni 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\n\"- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Weder\ndie Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge führen zur\nAufhebung des Urteils.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\n1. Die Rüge einer Verletzung nach § 358 Nr.5 StPO ist\nunbegründet. Der Angeklagte brauchte zu dem \"Termin zur\nkommissarischen Augenscheinseinnahme\" am 15.Juni 1967 nicht\nanwesend zu Sein. Zu Unrecht beruft sich die Revision in\ndiesem Zusammenhang auf BGHSt 3,187 ff. Hiernach ist bei\neiner Ortsbesichtigung (also der Einnahme eines Augenscheins) die Anwesenheit des Angeklagten, abgesehen von den\nAusnahmefällen der §§ 231 Abs.2, 232, 233 und 247 StPO (die\nallerdings nicht vorliegen) zwingend vorgeschrieben. Das\ngilt aber nur, wenn das gesamte erkennende Gericht die\nOrtsbesichtigung vorgenommen hat, die damit zu einem Teil\nder Hauptverhandlung geworden ist. Hier war die Vornahme des\nAugenscheins jedoch kein Teil der Hauptverhandlung. Denn\nsie wurde von zwei beauftragten Richtern vorgenommen.\n\nDas war nicht zu beanstanden. Nach § 225 StPO kann zur\nVorbereitung der Hauptverhandlung ein richterlicher Augenschein eingenommen werden. Das kann vor und. auch während\nder Hauptverhandlung geschehen (RGSt 20,149; KMR § 225\nAnm.lc; Alsberg/Nüse 8.381; Geier in LR. 21.Auflage 8 225\nAnm.1 StPO). Auch dam, wenn die Anordnung erst in der\nHauptverhandlung ergeht, dient sie \"zur Vorbereitung der\nHauptverhandlung\", nämlich zur Vorbereitung der weiteren\nHauptverhandlung, in der als Beweismittel nicht der Augenschein durch den oder die (vgl. BGH IM StPO § 223 Nr.3 = NW\n1956,6001® - L -) beauftragten Richter die Beweishandlung\nvor dem erkennenden Gericht sind, sondern die Verlesung\n(§ 249 StPO) des nach § § 6 StPO aufzunehmenden Protokolls\n(BGHSt 2, 1, 3). Als dieses verlesen wurde, war der Angeklagte in der Hauptverhandlung anwesend. Ein Verstoß gegen\n\n- 4 -\n\n- 4A -\n\n88 230 Abs.1,338 Nr.5 StPO liegt somit nicht vor.\n\nGegen die Verlesung des Protokolls über die- Augen-\n\n scheinseinnahme bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil\nentgegen dem Antrage der Verteidigung der Angeklagte an der\n Ortsbesichtigung nicht teilgenommen hatte. Seine Anwesenheit\nwar nach §§ 225, 224 Abs.2\"StPO nicht erforderlich, weil er\nsich nicht auf freiem Fuß befand und der Augenschein zwar\nam Vernehmungsort, aber nicht an Gerichtsstelle eingenommen\nwurde (BGHSt 2,269,271). |\n\n2. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer\nhabe in zwei Fällen gegen § 244 StPO verstoßen, ' weil sie\nzwei Beweisamträge nicht beschieden habe.\n\na) Der von der Verteidigung unter Nr.1 gestellte\n\nAntrag, \"Akten der Poiizei Hamburg\" hinzuzuziehen, \"die\n\nauf Grund der von der Zeugin Sp in September 1965\ngegen Unbekannt erstatteten Anzeige wegen unsittlicher\nBelästigungen entstanden ist\", war kein Beweisamtrag, weil\nkeine bestimmte Behauptung in ihm enthalten war. Auch gab\ner kein bestimmtes Beweismittel an (vgl. BGHSt 6,128,129).\nDer Antrag kann nur als Beweisermittlungsamtrag angesehen\nwerden. Als solcher brauchte er nicht beschieden zu werden.\n\nb) Dem Antrag Nr.4 hat, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, die Strafkammer stattgegeben. Sie hat den\nZeugen T@Bvernommen, der ausweislich der Urteilsgründe\n(s. UA S.16) der \"Stationsvorsteher\" wer, der keine Eintragung im Dienstbuch vorgenommen hat und sich an das\nGeschehen nicht mehr erinnern kann. Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, ist er erst vernommen worden, nachdem\nder Antrag auf Vernehmung des \"Bahnhofsvorstehers\" gestellt\nworden war. Er war \"inzwischen\" (S.14 der Verhandlungsniederschrift) geladen worden.\n\nII. Die Sachrüge\n\nDie Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine\nRechtsfehler ergeben.\n\n-5-\n\n-5-\n\n1. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens der Revision und zwar-zunächst für den Schuldspruch.\n\na) Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Auslegung des Begriffs der Gewaltanwendung. Aus den von der\nRevision selbst angeführten Entscheidungen ergibt sich, daß\neine erhebliche Kraftanwendung gegen das Opfer nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fail kann kein Zweifel bestehen, daß der Angeklagte Gewalt angewendet hat. Auch\naus der vom Verteidiger zitierten Schrift: \"Der Begriff\nder Gewalt im Strafrecht\" von Klaus KEEP (1962) ergibt\nsich weder aus den angeführten Stellen noch sonst etwas\nzugunsten des Angeklagten. .\n\nb) Es kann auch keine Rede davon sein, daß es dem Angeklagten nur auf eine überraschende Vornahme unzüchtiger\n\nHandlungen angekommen wäre.\n\nec) Schließlich bildete die Gewalttätigkeit auch nicht\nselbst die unzüchtige Handlung. Das bedarf keiner näheren\n\nAusführung.\n\n. ..d) Was die Revision im übrigen zum Schuldspruch vorgetragen hat, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.\n\n2. Das gilt auch für die Ausführungen zum Strafausspruch, insbesondere gegen die Anwendung des § 20a StGB,\ndie der Beschwerdeführer lediglich als \"nicht ausreichend\"\n‚bezeichnet hat. u\n\n-6 -\n\n3. Auch die ausführlichen Darlegungen der Strafkamner\nzu § 42e St@B enthalten keinen Rechtsirrtun.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Börker\nKersting Herrmann\n\n#7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-06/5-str-714-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-06/5-str-714-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.925605+00:00"}}