{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-06_5_StR_632_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-06","aktenzeichen":"5 StR 632/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\n5_StR_ 632/67\n\n‘2 BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vermessungsingenieur Wolfgang L (EEEEEEEEED\naus DER\n\ndort geboren an iD '925;\n\nwegen Anstiftung zur Urkundenfälschung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n:als Vorsitzender,\n' Bundesrichter. Siemer\n' Bundesrichter Dr.Börker ..\nBundesrichter Kerstin ,\nBundesrichter Herrmann\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt .Dr . >\nals Vertreter. ‚der. Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus En\nals Verteidiger,\n\n. Justizobersekretär EEE .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom-23.Juni 1967.\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt. die, ‚Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-—\n\nGründe.\n\nDer Angeklagte verwendete bei Fluchthilfeaktionen\ngefälschte und verfälschte ‚Urkunden oder Ausweise, die für\nandere ausgestellt waren. Er,ist wegen. Anstiftung zur\nUrkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen\nund wegen Ausweismißbrauchs zu Geldstrafen. verurteilt worden.\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beruft sich.die Revision auf Art.103\nAbs.3 GG. Selbst wenn der Beschwerdeführer. von einem Gericht\nin der SBZ. verurteilt:worden. wäre, könnte wegen derselben\nTaten nach § 11 Abs.1.des Gesetzes: über: die .innerdeutsche\nRechts- und Amtshilfe in Strafsachen im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ein neues Verfahren gegen ihn: durchgeführt\nwerden. Die Vereinbarkeit des § 11 Abs. RHG mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung\nvom 17.Jenuar 1961 (BGBl I 5.455) festgestellt. .Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.\n\n2. Die Aufklärungsrüge, es hätten \"die in Betracht\nkommenden Flüchtlinge\" gehört werden.müssen,. gibt die\nBeweismittel nicht mit genügender Bestimmtheit..an.\n\n3. Die Sachrüge ist unbegriindet:\n\na) Abwegig ist die Auffassung der Revision, der\nAngeklagte habe die Urkunden ausschließlich gegenüber\nöstlichen Organen und damit nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzt. Ob die Täuschung ein Unrecht war oder\nnicht, hängt davon ab, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand.\n\n4-\n\n b) Das hat die Strafkammer zutreffend vemeint. Auf\nübergesetzlichen Notstand kann sich nur berufen, wer mit\nRettungswillen handelt und überdies vor der Tat prüft, ob\nein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der\nnur durch Verletzung des einen Rechtsguts gelöst werden\nkönne (BGHSt 14,1,2; 2,111,114 mit Rechtsprechungshinweisen). Bei Fluchthilfeaktionen wird man zwar an\nden Täter grundsätzlich keine strengen Anforderungen\nstellen dürfen. Die Pflicht zur Prüfung und Abwägung im\nBinzelfalle kann jedoch nicht mit dem Hinweis auf die\nallgemeine politische Situation in der SBZ verneint\nwerden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der\nAngeklagte die Lage der Fluchtwilligen überhaupt nicht\ngeprüft. Vielmehr war \"Voraussetzung für sein Tätigwerden\nin der hier maßgeblichen Zeit lediglich die Zahlung einer\nSumme von 6.000 bis 8,000 DM für jede Person ... Eine\nFrüfung ... stellte er darüber hinaus nicht an\" (UA S.16).\nDamit fehlt es an den Mindestvoraussetzungen für den\nübergesetzlichen Notstand.\n\nc) Auch die Merkmale des inneren Tatbestandes sind\nrechtsfehlerfrei dargetan.\n\nDas Einzelvorbringen der Revision zum Verbotsirrtum\nist unzulässig, weil es nicht von den im Urteil festgestellten Tatsachen ausgeht. Hiernach hat der Angeklagte\ngewußt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen ihn auch wegen\nUrkundenfälschung im Zusammenhang mit Fluchthilfeaktionen\neingeleitet war. Der Polizeibeamte hatte ihm allenfalls\n\n-5-\n\ngesagt, daß die Urkundendelikte \"neben dem schweren\nVorwurf der. Freiheitsberaubung und Listverschleppung\ntunter den Tisch fallen!- würden\" (UA S.18). Bei dieser\nSachlage wirft das Landgericht dem Angeklagten mit Recht\nvor, daß er.neue Urkundendelikte besing, ohne sich um\nderen. Strafbarkeit zu kümmern.\n\nDie ntscheidung. entspricht dem Antrage des General-\n\nbundesanwalts.\nSarstedt | Siemer . ... Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-06/5-str-632-67","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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