{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-02-02_5_StR_371_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-02-02","aktenzeichen":"5 StR 371/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 371/68\n\n.:: BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bootsmann Jean R EEE zu: am,\ngeboren am EB 935 in DEE (Beicien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nur\n\n!\nnD\n{\n\nDer 5.Strafseras “es Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 23.August 1968, en der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmanı\n\nals beisitzende Richter,\n\"Staatsanwalt\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Tr\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter üer Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE: EEE»\n\nals Verteidice:r,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkunäsheantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 2.Februar 1968\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten das\nRechtsmittels.\n\n' Ihn wird die nach dem 2.Febrväar 1968 eilittene\nUntersuchungshaft,: soweit sie drei Monate -\n‚übersteigt, auf dio Strafe angerechnet.\n\n“ Ton Rechts wegen =\n\n- 3 -\n\nGründe\n\n\" Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages\nzu zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\ndie Mutter des Angeklagten als Leumundszeugin zu vernehmen,\ninsbesondere über\n\na) seine Zurückhaltung, Geduld und geringe Neigung\nzu körperlichen Auseinandersetzungen,\n\nb) über die näheren Umstände seines Lebensweges.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, j |\n\nzu'a) daß die Tatsachen so behandelt werden können,\nals wären sie wahr,\n\nzu b) daß der Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig\nist,\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben\nkeinen Erfolg.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Urteil sich\nweder bei der Schuldfeststellung noch bei der Bemessung der\nStrafe mit den unter a) mitgeteilten Tatsachen auseinandersetze. Die Wahrunterstellung verpflichtet den Tatrichter\ngrundsätzlich nicht, sich mit den als wahr unterstellten\nTatsachen ausdrücklich auseinanderzusetzen, Das hat der\n\n-A-\n\nBundesgerichtshof bereits wiederhol‘ entschieden. Die geseiteilige Entscheidung. des OLE Braunschweig in NIW 1948,232'°\nund die dort aufgeführten weiteren Intscheidungen, auf welche\ndie Revision sich beruft, geber. keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Die Urteilsgründe ergeben\nauch nicht, daß das Schwurgericht sich bei der Urteilsfindung\n‚zu den als wahr unterste!!ter Tatsachen in Widerspruch\ngesetzt hätte, Zu Unrecht weint die Verteidigung, einen\nsolchen Widerspruch daraus entnelmen zu können, daß es auf\n\nUA S.46 heißt: \"Das gilt um so mehr, als er (der Angeklagte)\num seine Neigung wußte, in erregssm Zustand zu ensgleiren,\nund zwar derart, daß er Angst vor sich selbst hatte,\" Der\nVerteidiger hatte in dem Beweisamtreg, soweit er hier ir\nBetracht kommt, lediglich behaurtTet, der Angeklagte habe nur\neine geringe Neigung zu körperlichen Auseinandersetzungen.\nEine Behauptung des Irhalts, daß ler Angeklagte auch in.\nerregtem Zustand keine Neigung der auf UA S,46 beschriebenen\nArt besitze, war dem TDeweisamtrag nicht zu entnehmen. Daß der\nTatrichter es pflichtwidrig unterlassen kätte, den Verteidiger hierauf hinzuweisen, hat die Revision nicht gerügt.\n\nDer Antrag, die Mutter des Angeklagten über die näheren\nUmstände des. Lebenswegss des Angeklagten zu hören, war zwax\nnicht \"unzulässig\", ‚Das kann aber.der Revision nicht zum\nErfolge verhelfen. Der Antrag. war, da er keine :bestimmten\n\nBeweistatsachen. enthielt, kein. Beweis-, sondern ein\nBeweisermittlungsamtrag, den das Schwurgerieht überhaupt\nnicht ‚zu bescheiden brauchte, Die Vorschriften des § 244\nAbs. E43 gelten nicht für Bevreise enkbblungesnträge. z\n\nDie Nichtanhörung der Mutter über den Lebeneweg. der\nAngeklagten war auch kein Verstoß gegen die dem Schwurgericht\ngemäß § 244 abs.2 StPO oblicgrenäe Wahrheitserforschungspflicht.\n\n- 5.\n\nUmstände, die es dem Schwurgericht hätten nahnelegen können\noder gar müssen, daß eine Anhörung der Mutter zur Fertstellun\neinss für den Angeklagten günstigeren Bildes seines. Lebens...\nweges führen werde, sind weder dsm Antrage auf Anhörung\n\nder Mutter zu entnehmen noch sonst ersichtlich.\n\n2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt,\nHerrn Em, der als Übersetzer bei der richterlichen\nVernehmung des Angeklagten am 7.3.1967 tätig war, als Zeugen\ndarüber zu hören, \"Jaß die Vernehmung des Angeklagten weder\nvollständig noch richtig war, und zwar über das Segeltuch,\ndie Verpackung, die Schlinge und die Vertäuung durch Stricke\ndes Pakets oder der Leiche selbst\". |\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß die Tatsache so behandelt werden kann, als\nob eie wehr sei.\n\nDie hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen\ngreifen nicht durch,\n\nAuch dieser Antrag war kein Beweis-, sondern ein\nBeweisermittlungsamtrag, den das Schwurgericht nicht zu\nbescheiden brauchte. Es fehlte die für einen Beweisamtrag\nerforderliche bestimmte Bezeichnung derjenigen Tatsachen,\ndie durch die Bekundung 5 bewiesen werden sollten.\nDem Antrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Angeklagte\nbei der richterlichen Vernehmung \"über das Segeltuch, die\nVerpackung, die Schlinge und die Vertäuung durch Stricke\ndes Pakets oder der Leiche selbst\" falsch oder unvolletäncig ausgesagt haben soll.\n\n-6-\n\nWas die Rericion zur Sachrüre vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nAuf die allgemeine Sackrüge. hin hat der Senat das Urteil\nin vollen Umfarnge geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlickrechtlichen Mangel, wal:her der Revision zum Friolge\nverhelfen könnte.\n\nDies braucht nur in folgendem Punkte näher erörtert‘\nzu werden:\n\nDas Urteil bogründet die Nichtanwendung des § 213\nAbs.1 erster Satzteil StGB nit der Erwägung, Gaß der\nAngeklagte an der Entwicklung, die seine Erregung steigerte und in dem Wutaustruch gipfelte, nicht schuldlcs war,\nDie Nichtanwendung der genannten Verschrift darf nicht\nmit der Begründung abgelehnt werden, daß der Täter seine\nAffektlage selbst verschuldet habe; das Verschulden muß\nsich auf die vom Opfer herrührende Kränkung beziehen, Des\nUrteil beruht aber nicht auf diesem Mangel. § 213 Satz 1\nerster Satzteil StGB setzt, scwelt er hier in Betrackt\nkommt, zunächst voraus, daß der Getötete den Täter durch\neine Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn\ngereizt hat. Das trifft nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts hier nicht zu, Der Getötete hat den\nAngeklagten nich; mißhandelt. Eine schwere Beleidigung im\nSinne der genannten Vorschrift kann nur anerkannt werdcen,\nwenn der Getötete den Täisr derart in dessen Ihre gekränkt\n\n- 1 -\n\nhat, daß die Mindeststrefe, welche § 212 StGB für die\n\nvorsätzliche Tötung androht, übermäßig hari erscheint.\nWas das Urteil im vorliegenden Fall über das Verkelten\ndes Getöteten feststellt, ergibt keine solche Beleidigung.\n\nSchmidt Siemer Schnitt\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-02/5-str-371-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-02-02/5-str-371-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.860272+00:00"}}