{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-30_5_StR_716_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-30","aktenzeichen":"5 StR 716/67","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 716/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nEIRTEIE\n\nin der Stralisäache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30.Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender, ...\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Kersting\n\nBundesrichter Herrmann\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr un»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nals Verteidiger:\n\n1. für die Anger odie rn una Peg\nRechtsanwältin .\n2. für den Angeklagten 2\nRechtsanwalt Dr.\n\n3. für den Ange\n\nklagt\nRechtsanwalt:\n\n4. für den Ange\n\nü / klagten\nRechtsanwalt\n\n> Rechtsanvarı Me,\nsämtlich aus BD,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ki, zu,\n> m Wr\ngegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.Juniwerden verworfen.\n\n\"Jeder Beschwerdeführer hät die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten KB. za. Te Be 3\nund PO wird die nach dem 16.Juni 1967\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafen angerechnet,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründe\n\nI.\nVerfahrensbeschwerden:\n\nl. Mit Unrecht sieht die Revision des Angeklagten\nKÜEEE in der Behandlung des Beweisamtrages zu 3 eine\nVerletzung der §§ 244 Abs.3, 338 Nr.8 StPO und zugleich\neinen Aufklärungsverstoß sowie in der Behandlung des Antrages zu 4 einen weiteren Aufklärungsverstoß.\n\na) Unzutreffend ist die Behauptung dieses Beschwerdeführere, das landgericht habe ein und dieselbe Tatsache\nsowohl als unerheblich angesehen als auch als wahr unterstellt.\n\nUnerheblich waren nach Meinung des Tatrichters die\nEinzelheiten des Vorfalles im \"Bienenkorb\", die Verfolgung\nder Männer, die Begggp als Täter angesehen hatte, sowie\nderen Festnahme durch die Polizei auf seine Veranlassung.\nDenn alle diese Umstände hängen - wie der Beschluß des\nLandgerichts zu Recht hervorhebt -— \"mit der unter Ziffer 10\nangeklagten Tat nicht zusammen\".\n\nBedeutungsvoll für die Glaubwürdigkeit des Zeugen\nBe konnte lediglich die Beweisbehauptung sein, er sei\nvon den im Antrag zu 3 benannten Männern nicht niedergeschlagen worden, habe sich also insoweit geirrt. Das\nallein hat die Strafkammer als wahr unterstellt. Diese\nverschiedene Behandlung des in einem Antrage enthaltenen\nBeweisvorbringens war durchaus sachgerecht und zulässig.\n\nSoweit der Beschwerdeführer meint, ein Teil der\nUrteilsgründe vertrage sich nicht mit der Wahrunterstellung,\nist sein Vorbringen abwegig.\n\nb) Der Tatrichter hat auch gegen die ihm von Amts\nwegen obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts\nnicht dadurch verstoßen, daß er die im Antrage zu 3\n\nti\n\n-A-\n\nbenannten Zeugen Werner und Peter Sog und den im Antrage\nzu 4 erbetenen Sachverständigen nicht gehört hat.\n\nDer einmalige Irrtum des Zeugen Begg® machte ihn\nnoch nicht ohne weiteres unglaubwürdig; jedenfalls kann\nnicht von \"einem zwingenden Schluß auf seine Unglaubwürdigkeit\" (Revisionsbegründung S.2) und damit von der\nNotwendigkeit gesprochen werden, von Amts wegen den\nUrsächen des Irrtums durch Anhörung der Zeugen S >\nnachzugehen.\n\nHinzu kommt, daß Be in vorliegenden Verfahren\nin erster Linie nur darüber berichten sollte, ob der\nBeschwerdeführer ihm einen Stonsdorfer eingeschenkt und\ner diesen sofort ausgetrunken hatte. Da es sich dabei um\neinen einfachen Vorgang handelt und weil die übrige Aussage Jurch den Zeugen BaW@bestätigt worden ist und weil\nBerger \"eine lückenlose Schilderung der Vorgänge geben\nkonnte\" (UA S.57), durfte sich die Strafkammer auf Grund\neigener Sachkunde ein Bild über die Glaubwürdigkeit Beggp>\nim vorliegenden Falle machen und brauchte keinen Sachverständigen über die Folgen \"der Betäubung durch Noludar\nund der späteren Schläge auf den Kopf\" zu hören.\n\n2. Die Verfahrensrügen der Angeklagten Ep und\nTO seven die die Mängel enthaltenden Tatsachen\nnicht im einzelnen an, sind also unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\nIl.\nSachlichrechtliche Beschwerden: _\n\nl. Die Angeklagten Kmp una PEEEED wenden sich\nvor allem gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes,\n\nwonach die Beibringung eines Betäubungsmittels zum Zwecke\nder Wegnahme von Sachen Gewalt im Sinne des § 249 StGB sein\nkann (BGHSt 1,145). Was die Beschwerdeführer hierzu vortragen, ist bereits in den entgegenstehenden zahlreichen\n\n-5-\n\n-5-\n\nEntscheidungen erwogen und abgelehnt worden. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es bedarf insoweit auch keiner\nnäheren Ausführungen. Die Beschwerdeführer seien lediglich\ndarauf hingewiesen, daß der Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches auch in Bezug auf andere Merkmale nicht\n\nimmer einheitlich ist; der vergleichende Hinweis auf\n\n§ 177 und auf andere Vorschriften des Strafgesetzbuches\nbesagt daher nichts Entscheidendes.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten ED una zei\n- dieser bekämpft nur die Verurteilungen in den Fällen 5\nund 12 der Urteilsgründe - bemängeln vergeblich, daß die\nStrafkammer in den Fällen 3 und 5 der Urteilsgründe keinen\nRücktritt vom Versuch angenommen hat.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt fest, daß die\nAngeklagten ZW und EB dem betäubten Opfer \"Mitnehmenswertes entwenden\" (UA S.33), es \"bestehlen wollten\" (UA S.68)\nund daß lediglich nicht sicher festgestellt werden konnte,\nob (und in welchem Umfenge) ihnen dies gelungen ist (UA S.33),\nzumal noch ein Dritter (Dee) den Betäubten durchsucht\nhatte. Im Zusammenhang mit den anderen Entscheidungsgründen\nergibt sich hieraus deutlich, daß zZ und re vis\nzum Schlusse der Durchsuchung entschlossen waren, den Zeugen\nJung zu bestehlen und von diesem Entschluß nicht freiwillig\nzurückgetreten sind, sondern allenfalls deshalb, weil sie\nnichts \"Mitnehmenswertes\" fanden, daher ihr Diebstahlsvorhaben aufgeben mußten. Bei dieser Sachlage brauchte\nin den schriftlichen Entscheidungsgründen die Möglichkeit\neines Rücktritts vom. Versuch jeweils nicht näher erörtert\nzu werden.\n\n3. Die übrigen Einzelangriffe der Beschwerdeführer\nzZEEB una TB sind unzulässig, weil sie nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung als- solche bekämpfen.\n\n-6 -\n\n4. Entsprechendes gilt für das Einzelvorbringen der\nRevisionen der Angeklagten DB und SD.\n5. Da auch die Nachprüfung des Urteils auf die all-\n\ngemeinen Sachrügen keine Rechtsmängel aufgedeckt hat,\nwaren alle Revisionen in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSchmidt Schmitt Börker\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-30/5-str-716-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-30/5-str-716-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.664855+00:00"}}