{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-23_5_StR_717_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-23","aktenzeichen":"5 StR 717/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 717/67\n\n“U BUNDESGERICHTSHOF 2127 099\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Serviererin Mia Gisela K EEE»\naus CU,\ngeboren am EEE 1941 in run\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter . Schmidt\n, ‚Bundesrichter .Siemer.,.\nBundesrichter Dr.Börker-\n. Bundesrichter . Herrmann .\n| als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEEED\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n_ Rechtsanwalt EEE => GEHEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision ‚der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 26.Juni 1967\n\nim Schuldspruch dakin geändert, ‚daß die Angeklagte\nwegen Totschläge verurteilt wird.\n\nDer Strafausspruch. wird samt den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Die Sache wird. zur. Eibbeheidimg “über die Strafe\n\nI\n\ndas auch über:dAie: Kosten der‘ Revision zu‘\nbefinden hat.\n\n- Von-Rechts wegen -\n\n\".53-\n\nGründe\n\nIn der Nacht zum 23.September 1965 erschoß die damals\n24jährige Angeklagte die Frau IE, deren Ehemann mit\nihr ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Das\nSchwurgericht hat sie wegen Mordes, begangen im Zustande\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu acht\nJahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchüngshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf ‚Fünf Jahre\naberkannt, °\n\nDie Revision der Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen-allerdings nicht\ndurch. |\n\nDie Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO), das Schwurgericht\nhätte den vernommenen Sachverständigen noch genauer über die\ntatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB hören und\nsich darüber auch durch Befragen der Angeklagten ein klareres\nBild verschaffen müssen, ist unstatthaft .(BGHSt 17,351,\n352/353). Ein Obergutachten einzuholen, brauchte sich dem\nSchwurgericht nicht aufzudrängen.\n\nII,\n\n‘ Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Die festgestellten Tatsachen tragen nicht ‚die Verurteilung wegen\nMordes, sondern.:nur wegen ‚Totschlags. -\n\n1. \"Die Angeklagte gab die beiden Schüsse ab, um Frau\n\nTE zu töten\" (YA S.20). Damit ist der direkte Tötungsvorsatz rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Revision\n\n-4-\n\nBu rem\n\n-4-\n\nmeint zu Unrecht, auch bedingter: Vorsatz’ sei in Betracht\ngekommen, aber nicht eindeutig ausgeschlossen worden. Mit\nihren übrigen Angriffen in diesem Punkte will sie nur die\n\n\\ Beweise anders würdigen als der Tatrichter, Das ist\n\nunzulässig (§ 337 StPO).\n\n2. Die Angeklagte tötete Frau IiEB aus Haß. Darin\nfindet das Schwurgericht: das Mordmerkmal des niedrigen\nBeweggrundes. Dem pflichtet der. Senat nicht bei. Niedrig ist\nein Tötungsbeweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe steht und verächtlich ist (BGHSt 3,\n132). So ist es-hier nicht, wie die Revision mit Recht\nausführt. Der Haß der Angeklagten war dadurch entstanden, daß\nFrau ICE sie immer wieder an der Arbeitsstelle angerufen, ihr. dabei nicht nur berechtigte Vorwürfe wegen des ehebrecherischen Verhältnisses gemacht, sondern sie auch als\nHure und in ähnlicher Weise beschimpft und sich kränkend über\nihre Schwangerschaft geäußert hatte. Diese Anrufe waren der\nAngeklagten allmählich zum Schrecken geworden. Sie hatten\nsich bis zum 21.September :1965, dem vorletzten Tage vor der\nTatnacht, wiederholt. Mit ihnen wollte Freu ICE zwar\nihre Ehe verteidigen, und das war ihr Recht. Sie vergriff\nsich dabei aber in den Mitteln und zog sich dadurch selbst den\n\n‚Haß der Angeklagten zu. Diese hatte wiederholt versucht, sich\n\nvon ICE zu lösen. Das war. nur .an seinem Verhalten gescheitert. Die Tat der Angeklagten war nach den Worten des\nSchwurgerichts das \"Ergebnis der als eusweglos und übermächtig empfundenen Situation.\"\n\nDie erschöpfenden Feststellungen des Schwurgerichts\nermöglichen dem Senat: ‚das abschliedende rechtliche Urteil,\n\n‘daß der Beweggrunä der Angeklagten nicht niedrig im Sinne\n\ndes § 211 StGB war. Ein anderes Mordmerkmal kommt nicht in\nBetracht. Es liegt daher nur Totschlag vor.\n\n-5.\n\n3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der\nAngeklagten ist nicht durch § 51 Abs.1 StGB ausgeschlossen.\nSeine Voraussetzungen verneint das Schwurgericht ohne rechtlichen Fehler, insbesondere ohne die behaupteten Widersprüche.\n\nMit der \"nsychogenen Absperrung der Angeklagten gegen\ndie Tat\" meint das Schwurgericht bei der Beweiswürdigung\ndie Einstellung der Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung, jedenfalls längere Zeit nach der Tat. Seine Ausführungen über die \"Distanzierung\" eines zurechnungsunfähigen \"Affekttäters\" von dem Geschehenen beziehen sich\nauf die Zeit \"im unmittelbaren Anschluß an die Tat\",\nwenn er wieder \"zur Besinnung gekommen ist\". Dann reagiert\"\ner, wie es im Urteil heißt, \"häufig mit einem Suizid\",\n\nDas ist etwas anderes als der schon vor der Tat gefaßte\nEntschluß der Angeklagten, nach Frau IE sich selbst\nzu töten, was sie dann jedoch unversucht ließ.\n\nDie Wendung des Schwurgerichts, dem \"Affekttäter\"\nfehle \"jede Erinnerung an die Tat\", ist ersichtlich nicht\nals ein ausnahmslos gültiger Erfahrungssatz gemeint. Die\ngute, in Einzelheiten gehende Erinnerung der Angeklagten\nen das Tatgeschehen wird vielmehr als eins unter mehreren\nBeweisanzeichen genannt. Es liegt daher in diesem Punkte\nkein rechtlicher Fehler vor.\n\n4. Der Senat ändert daher den Schuldspruch und hebt\n‚ den Strafausspruch auf.\n\nDie Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen, BE\n\n-6-\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil\nnicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/5-str-717-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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