{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-23_5_StR_679_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-23","aktenzeichen":"5 StR 679/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 679/67 2121 100\nAR BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Willy T EEE zu: SE Kreis TEE\ngeboren am ED 1924 in ze,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n-2.-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23.Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Pro?7.Dr,Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nDr.Börker\nHerrmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.Rejewski\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwal\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n\n14.Juli 1967\n\n1. dahin geändert, daß der Beschwerdeführer\nim Falle 9 - Kreissparkasse Tb - nur\nwegen Urkundenfälschung verurteilt wird,\n\n2. samt den Feststellungen zum Strafausspruch\nim Falle 9 und im Gesamtstrafausspruch\naufgehoben.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\nSie führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall \"Kreissparkasse ID' (Nr.9 der Urteilsgründe) und zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und im Gesamtstrafausspruch. u\n\nIn den übrigen Fällen (KB - Nr.102, SEE - Nr.ı1,\n\nPO - Sr .13 una Re - Nr.15 der Urteilsgründe)\nhat das Rechtsmittel keinen Erfolg. .\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer bemängelt, das Landgericht habe\nnicht festgestellt, in welchem Umfange dem Angeklagten eigene\nMittel zur Verfügung standen. Dies hätte - so heißt es\nweiter -— durch einen Sachverständigen sich ermitteln lassen.\nHierin könnte, obwohl der Angeklagte ausdrücklich ausgeführt\nhat, eine Verfahrensrüge werde nicht erhoben, die Rüge der\nmangelnden Aufklärung, also einer Verletzung des § 244 _\nAbs.2 StPO.gesehen werden. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil sich der Strafkammer, die sich (s. UA\n3.28/29) eingehend mit den Vermögensverhältnissen des Angeklagten, insbesondere in Bezug auf sein. Vermögen in\nMitteldeutschland und Ost-Berlin, befaßt hat, die Vernehmung\neines Sachverständigen nicht aufdrängen mußte.\n\n\"II.\n\nl. Was der Beschwerdeführer mit der Sachrüge geltend\nmacht, ist zum Teil tatsächlicher Art und daher unzulässig\n(§ 337 StPO), im übrigen unbegründet. Richtig ist allerdings, daß die Strafkammer den Inhalt der verschiedentlich\nabgeschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nicht mitteilt. Das war in diesem Falle aber entbehrlich. Hinsichtlich\nder in diesem Zusammenhange allein interessierenden Verträge\nmit der Kreissparkasse IWW und dem Steuerbevollmächtigten\n\n-A-\n\n-4-\n\nKW bestehen keine Bedenken, daß die Strafkamner die\nbürgerlichrechtliiche Gültigkeit der Verträge etwa nicht\ngeprüft habe und zu einem unrichtigen Ergebnis gekommen\nsei, zumal beide Verträge mit rechtskundigen Partnern\nabgeschlossen wurden. Außerdem ergeben die Ausführungen\ndes Urteils zu anderen Fällen, z.B. zum Fall Ton.\n(UA S.40), daß sich die Strafkammer ihrer Pflicht, die\n'Sicherungsübereignungsverträge auf ihre zivilrechtliche\nGültigkeit zu prüfen bewußt är.\n\nAuch sonst hat die Prüfung des Urteils, zu der die\nSachrüge zwingt, keine Rechtsfehler ergeben mit Ausnahme\ndes Falles 9 (Kreissparkasse Lu . |\n\n. 2. Auch in diesem Fall sind zwar, wie schon: ausgeführt\nworden ist, gegen die Gültigkeit des mit der Kreissparkasse\ngeschlossenen . Sicherungsübereignungsvertrages Bedenken\nnicht vorhanden. Für. dessen Wirksamkeit spricht auch, daß\ndie. ‚Sparkasse das Sicherungsgut später an die Firma LU»\nweiter übereignet hat, .die als Gegenleistung dafür die\n‚selbstschulänerische Bürgschaft für die inzwischen auf\n16. 000 DM angewächsene Schuld des Angeklagten übernahn,\nund daß diese Firma später im gerichtlichen Verfahren\nbetreffend einstweilige Verfügung durch einen in der\nBerufungsinstanz abgeschlossenen Vergleich die Herausgabe\nder Junghennen und der Käfigeinheiten erwirkte. |\n\n„Auch aus dem Verhältnis des Angeklagten. zu dem Ingenieur\nei | (s. Fall 5), dem Lieferanten des Sicherungsgutes,\nsoweit es die \"Käfigeinheiten\" und \"diverse Ventilatoren\"\nbetraf, lassen sich keine Bedenken herleiten. Wie ‚die\nUrteilsgründe ergeben, hatte der Angeklagte diese Waren\nbeim Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages mit der\nKreissparkasse allerdings noch nicht bezahlt. Sie standen\n\"dennoch im Eigentum des Angeklagten, weil sich. ein Eigentünsvorbehalt des Verkäufers NEED nicht hat feststellen\nJassen (ÜA S.11, 12, 17a).\n\n-5-\n\nGeht man aber von der Gültigkeit des Sicherungsübereignungsvertrages vom 20.Januar 1966 aus, so läßt sich die\nVerurteilung wegen (Rückfall-)betruges in diesem Fall nicht\nhalten. Das Landgericht nimrt en, das Vermögen der Kreissparkasse sei durch ihre auf Grund der Täuschungshandlung\ndes Angeklagten erfolgte Kreditgewährung an ihn in Höhe\nvon 15.000 DM gefährdet worden (UA S.17a). Damit ist jedoch\nder zum Tatbestand des § 263 StGB gehörende Vermögensschaden nicht dargetan.\n\nZwar ist es richtig,. daß ein Vermögensschaden auch\ndann vorliegen kann, wenn der Anspruch des Getäuschten im\nAugenblick der Vermögensverfügung erheblich gefährdet und\ninfolgedessen in seinem Wert stark herabgesetzt gewesen ist.\nEs ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, daß derartige\nVermögensgefährdungen durch vollwertige Sicherungen ausgeglichen werden können. Als solche kommen u.a. rechtswirksame und ausreichende Sicherungsübereignungen in Frage\n(vgl. RGSt 74,129,131). So liegt es hier durch die Sicherungsübereignung schon der \"Käfigeinheiten\" und \"diverser\nVentilatoren\" zum Einkaufspreis von 24.500 DM, die das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum als wirksam angesehen hat.\n\nDem läßt sich auch. nicht entgegenhalten, die sicherungsübereigneten, aber im Besitz des Angeklagten verbliebenen\nKäfigeinheiten usw. seien trotz ihres Wertes deswegen keine\ngleichwertigen und ausreichenden Sicherungen gewesen, weil\nihre Verwertung von der Mitwirkung eines zahlungsunwilligen\nSchuldners abhing (BGHSt 15,24 ff). Die Urteilsfeststellungen\nergeben an keiner Steile, daß der Angeklagte schon am\n20. Januar 1966 den Willen gehabt hat, den von der Kreissparkasse eingeräumten Kredit von 15. 000 DM nicht zurückzuzahlen und das Sicherungsgut ihrem Zugriff zu entziehen,\n\nAnscheinend geht das Landgericht noch davon aus, daß\nsich für die Kreissparkasse IWW eine weitere Vermögensgefähräung auch aus ihrem Verhältnis zur Firma Lüge\n\n-6-\n\n-_6_\n\nergeben habe, die am 18.April 1967 das Sicherungsgut gegen\nÜbernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft übernommen\nhatte (UA S.17a). Diese Gefährdung muß jedoch außer Acht\nbleiben, weil sie keine unmittelbare Folge der durch die\nTäuschungshandlung des Angeklagten veranlaßten, in der\nKreditgewährung liegenden Vermögensverfügung der Kreissparkasse ist, sondern erst die Wirkung der nachträglichen\nWeiterübereignung des Sicherungsguts.\n\nDa auch in einer erneuten Hauptverhandlung keine\nweiteren Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu\nerwarten sind, hat der Senat in entsprschender Anwendung\ndes § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch im Falle 9 dahin\ngeändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges entfällt. In diesem Falle ist der Angeklagte nur\nwegen Urkundenfälschung zu bestrafen. Gegen diese Verurteilung\nsind Bedenken nicht vorhanden, auch von der Revision nicht\ngeltend gemacht worden,\n\nDie Änderung im Fall Kreissparkasse IB nötist\nweiterhin neben der Aufhebung der Einzelstrafe in diesem\nFall zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches. Dagegen\nkönnen die übrigen Einzelstrafen bestehenbleiben. Sie sind\nvon dem aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt worden.\n\n- 17 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generaltundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker . Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/5-str-679-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-23/5-str-679-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.382992+00:00"}}