{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-16_5_StR_678_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-16","aktenzeichen":"5 StR 678/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 678/67 2121 094\n‚AKT BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jürgen S ED zu: ug,\ngeboren am 1945 in ve,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht\n(§ 175a Nr.1i StGB)\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n‚Rechtsanwalt GE aus EEE\nals Verteidiger,\n\n\"Justizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Juli 1967\nwird verworfen. .\n\nIhre Kosten fallen der Landeskasse zur Last.\n\n\"= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nversuchten und fünf vollendeter Verbrechen der Nötigung\nzur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Nr.1 StGB) und\nwegen einer Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht\nmit einem Manne (§ 175a Nr.3 StGB) zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. 0\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den\nStrafausspruch beschränkt ist, bemängelt mit der Sachrüge,\ndaß das Landgericht den Angeklagten nicht nach § 20a\nAbs.2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft\nund daß es mildernde Umstände angenommen hat. Sie wird\nnur in dem zweiten Punkte vom Generalbundesanwalt vertreten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB\nliegen vor. Davon geht auch die Strafkammer aus. Sie würdigt\nmit Hilfe eines Arztes und eines. Kriminalpsyohologen ausführlich die geschlechtliche Entwicklung des Angeklagten,\ndie Gründe seiner gleichgeschlechtlichen Handlungen und\nderen Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit. Das Ergebnis\nist, es lasse sich nicht mit Wahrscheinlichkeit sagen,\ndaß er ähnliche Verbrechen wiederholen werde; vielmehr\nsprächen \"wesentliche Gründe dafür, daß diese gefährlichen\nGewaltakte eine Episode in seinem Leben bleiben werden\",\nDiese Beurteilung läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen.\nDie Revision greift nur ihre tatsächliche Richtigkeit\nunzulässigerweise an.\n\ner\n\n2. Die mildernden Umstände findet das Landgericht\nbesonders darin, daß Tatsachen, die der jetzt 24jährige\nAngeklagte nicht verschuldet hat, seine Entwicklung in\nder Kindheit und Jugend ungünstig beeinflußten. Die Strafkammer erwägt weiter, er sei noch verhältnismäßig jung,\nhabe seine Taten eingestanden und bereue sie.\n\nDie örtliche Staatsanwaltschaft und der Generalbundesanwalt meinen, das Landgericht habe bei dieser\nEntscheidung einseitig nur die Gründe berücksichtigt, die\nin der Person des Angeklagten liegen, und habe möglicherweise den Rechtsbegriff der mildernden Umstände verkannt.\nSchon bei der Entscheidung über diese bezeichnet es aber\ndie Taten ausdrücklich als außerordentlich schwer. Später\nbegründet es dies noch näher. Es hat also die Schwere der\n\nTaten bei der Entscheidung über die mildernden Umstände\n\nnicht übersehen oder bewußtermaßen unberücksichtigt\ngelassen. Vielmehr schienen der Strafkammer die persönlichen Gründe zugunsten des Angeklagten zu überwiegen.\nSie hält ersichtlich seine \"Wiedereingliederung in die\nGesellschaft\", die sie am Schluß der Urteilsgründe in\nanderem Zusammenhang erwähnt, noch nicht für unmöglich\nund will sie nicht durch eine Zuchthausstrafe vereiteln\noder erschweren,\n\nDiese Abwägungen sind dem Ermessen und der Verantwortung des Tatrichters, der sowohl den Angeklagten als\nauch die Opfer der Taten gesehen und gehört hat, anvertraut\nund entziehen sich der revisionsrichterlichen Nachprüfung.\n\n‘ Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und\ndie Sache in diesem Umfange zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Schnitt ° _Dr.Börker\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-16/5-str-678-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-16/5-str-678-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.074763+00:00"}}