{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-15_5_StR_618_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-15","aktenzeichen":"5 StR 618/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_618/68\n\n= BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Lehrer Otto S EB z.: u .\ngeboren an EEE 1915 in CE (GE) ,\n\nA\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nDD\n\nDer 5.Strafsenat -des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26.November 19PPn an den teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof. Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter sSiemer\nBundesrichter Schmitt °'\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE.\n\nals Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep au ED\n\nals Verteidiger,\n\nJ ustizhaupteekretär EEE.\n\nals Urkunäsbeamter der. Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des: Angeklagten wird das Urteil\n. des Landgerichts:in Hamburg vem.16. Januar 1968. |\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache-wird an eine andere 'Strafkammer des\nLandgerichts zurübkverwiesen, äie, auch über die\nKosten’ des Reoktänittele zu entscheiden hat.\n\n’ .\n\n'-'Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGrün d e\n\n\"Das Urteil muß auf folgende’ von'der Revision des\nAngeklagten erhobene ‚Tortahrensrlge aufgehoben werden:\n\nm\n\nDie Strafkammer hat den Zeugen a. Vater der verletzten Zeugin Virginia F>,. in der Hauptverhandlung am\n15.Januar 1968 einmal und am 16.Januar 1968 zweimal gehört.\nDer Zeuge ist nicht vereidigt worden.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß für'die dritte\nAnhörung des Zeugen der nach § 61 StPO erförderliche Beschluß\nüber die Nichtvereidigung fehlt. Ob':von der Vereidfigung eines\nZeugen, der Angehöriger äcs Verletzten ist, gemäß § 61\nNr.2 StPO abgesehen werden‘ soll; hat der Tatrichter nach seinen\nErmessen zu entscheiden, Dieser: hat im Vorliegenden Fall laut\nSitzungsniederschrift zwar'nach der ersten:und zweiten Vernehmung des ‘Zeugen FM beschlossen, ‘von der Vereidigung des\nZeugen abzusehen. Die Sitzungsniederschrift beweist aber, da?\neine entsprechende Entscheidung nach der ‚dritten Vernehmune\ndes Zeugen weder getroffen noch verkündet worden ist.\n\n. Der Senat vermag: bei! der hier gegebenen besonderen Sr.chlage nicht: Susaunolließen,. daß das Urteil. :auf dem Verfahrensverstoß beruht. tea et -\n\nDaß ‚ger Tatrichter nach der ersten ‚und zweiten Vernehmung\nbeschlossen. hatte, von einer Vereidigung \"des ‚Zeugen FEREEBD\nabzusehen, rechtfertigt \"keine abweichende Beurteilung. Das\nergeben Inhalt und Bedeutung der Bekundung, die der Zeuge nachträglich bei seiner dritten Vernehmung gemacht hat. Der Senat\nkann nicht wissen, ‚wie, eine „erneute. Entscheidung über die\nVereidigung angesichts dieser Bekundung ausgefallen wäre und\nwie der Angeklagte und sein Verteidiger ihre Verteidisung\nalsdann eingerichtet haben würden,\n\nDies gilt um so mehr, als die Urteilsdarlegungen zur\nBeweiswürdigung an mehreren Stellen Ausführungen enthalten,\nwelche den Eindruck erwecken, daß die Strafkammer rechtsirrigerweise davon ausgegangen ist, der Angeklagte müsse\n\n-4-\n\n- von ihm oder seinem Verteidiger behauptete -— Tatsachen,\ndie gegen die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Virginir.\nTED sprechen oder sprechen können, beweisen. Das betriff“\nvor allem die Darlegungen über die Verhältnisse in der\nFomilie FEB. Die Bekundung, die der Zeuge Fiil@vei\nseiner dritten Vernehmung gemacht hat, bezieht sich hierauf.\n\nTatsachen, die gegen die Glaubwürdigkeit eines\nBelastungszeugen sprechen oder sprechen können, müssen vom\nTatrichter bei der Beweiswürdigung auch dann berücksichtig:\nwerden, wenn sie nicht bewiesen worden sind. Das hindert\nden Tatrichter allerdings nicht, solche - nicht ausschließbaren -— Tatsachen derart zu werten, daß sie Seire\nbereits aus anderen festgestellten Tatsachen gewonnene\nÜberzeugung von der Richtigkeit der Zeugenaussage nicht\nerschüttern.\n\nSarstedt Schmidt Siener\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-15/5-str-618-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-15/5-str-618-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:44.009262+00:00"}}