{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-09_5_StR_603_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-09","aktenzeichen":"5 StR 603/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verjährung des Anstellungsbetruges","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 67 Abs. 4, 263\n\nVerjährung des Anstellungsbetruges\n\n/\n\nBGH, Urt. v. 9. Januar 1968 - 5 StR 603/67 -\n\nLG Berlin\n\n5_ StR 603/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Chefarzt Walter G EEE au: rei,\ngeboren am EB 1923 in DAMM (cssR) ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Kersting\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus uni\nRechtsanwältin ie zu: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 30.Mai 1967\naufgehoben °\n\na) im Falle B I 2 der Urteilsgründe (Betrug\nzum Nachteil der Zeugin SW) ; insoweit\nwird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse\neingestellt;\n\nb) mit den Feststellungen im Falle B I 1 der\n\nUrteilsgründe (Bezirksamt NED) . im\nSchuldspruch sowie in allen Stra aussprüchen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben ist, wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGrü nd e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrüges\nin fünf Fällen (davon in einem Falle in Tateinheit mit\nFälschung von Gesundheitszeugnissen) und wegen schwerer\nmittelbarer Falschbeurkundung in drei Fällen verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.\n\nI.\n\n1. Im Betrugsfall BI 2 (Mo) ist aie Strafverfolgung verjährt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt wie\nfolgt Stellung genommen:\n\n\"Die Verfolgung dieses Anstellungsbetruges ist ent-\n\ngegen der Ansicht des Landgerichts am 21.September 1959\nverjährt. Denn da der Angeklagte den Betrugstat- -\n\nbestand in diesem Fall nur einmal, nämlich nur mit\n\ndem Abschluß des Anstellungsvertrages am 22.September 1954\nverwirklicht hat (UA S.44), ist die Tat an diesem\n\nTage im Sinne des § 67 Abs.4 StBG 'begangen'! worden.\n\nDas ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\nDie Verjährung der Strafverfolgung des Betrugs beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Eintritt\ndes Vermögensschadens (RGSt 42,171). Beim Anstellungsbetrug, der ein Fall des Eingehungsbetruges ist,\n\nliegt der Vermögensschaden nach einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Abschluß des\nAnstellungsvertrags und der Übernahme der Gehaltszahlungsverpflichtung durch den Dienstherrn. Die\nErfüllung dieser Zahlungsverpflichtung des Geschädigten bedeutet auch bei Aufrechterhaltung der\nursprünglichen Täuschung keine neue Verwirklichung\n\ndes Betrugstatbestandes. Die nachfolgenden einzelnen\nGehaltszahlungen stellen. auch keine Erweiterung\n\noder Fortsetzung des bereits eingetretenen Vermögensschadens dar, sondern sind: lediglich Nachwirkungen\n\ndes mit der Anstellung vollendeten Betrugs (BGH'\n\n5 StR 115/55 vom 8.Juli 1955; 1 StR 62/56 vom\n13.September 1956). Von der Grundlage dieser zutreffenden\nund überzeugenden Rechtsprechung ausgehend, muß\nfolgerichtig auch die Verjährung des Anstellungsbetruges\n\nre. VE run\n\nee\n\nnn RT ET.\n\nbereits mit dem Abschluß des Anstellungsvertrages\nbeginnen. Daß ein Anstellungsbetrug bereits in\n\ndiesem Zeitpunkt sowohl rechtlich vollendet, als\nauch tatsächlich beendet und damit 'begangen'\n\nist, hat der 5.Strafsenat zu § 1 StFG 1954 sohon\nausdrücklich entschieden (5 StR 279/57 vom 29.Oktober\n1957). Alsdann kann aber auch für die Frage, wann\nein Anstellungsbetrug i.S. des § 67 Abs.4 StGB\n'!begangen' ist, nichts anderes gelten.\n\nDer gegenteiligen Meinung des Landgerichts, daß\n\nein Anstellungsbetrug erst mit dem Tage der\n\nletzten Gehaltszahlung 'begangen' sei und die\nVerjährungsfrist erst von diesem Tage an zu laufen\nbeginnt (UA S.44-46), kann nicht gefolgt werden.\nSie ist mit der einhelligen Rechtsprechung über\n\nden Zeitpunkt des Eintritts der Vermögensschädigung\nbeim Eingehungs- und insbesondere Anstellungsbetrug\ndogmatisch unvereinbar und läuft letztlich darauf\nhinaus, den Anstellungsbetrug, der ein einfaches\nErfolgsdelikt ist, hinsichtlich der Verjährungsfrage als Dauerdelikt zu behandeln. Das geht nicht an.\n\nDas Landgericht meint zwar, sich für seinen\nStandpunkt auf einschlägige Entscheidungen des\n\n1., 2., und 4.Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nberufen zu können. Indessen hat, soweit ersichtlich, bisher nur der 2.Senat einmal die Ansicht\ngeäußert, Anstellungsbetrug beginne erst mit der\nletzten Gehaltszahlung zu verjähren (2 StR 320/57\nvom 6.November 1957). Diese Entscheidung steht der\nhier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.\nDenn sie betrifft einen Sachverhalt, in dem der\nTäter sich nicht auf den Empfang der Gehaltszahlungen beschränkt, sondern nach Erschleichung\nder Anstellung neue damit in Fortsetzungszusammenhang stehende Betrugsakte zum Nachteil desselben\nDienstherrn begangen hatte.\n\nDie vom Landgericht ferner zitierte Entscheidung\nBGH 2 StR 479/56 vom 14.November 1956 betrifft\nnicht die Verjährung des Anstellungsbetruges,\nsondern die des Prozeßbetruges.\n\nDie Entscheidung des 1.Strafsenats in BGHSt 11,\n345,347 behandelt die Frage des Verjährungsbeginns\nbei der Bestechung.\n\n-5-\n\nDer Beschluß des 4.Strafsenats BGHSt 11,119\nschließlich befaßt sich mit der ebenfalls ganz\nanders zu beurteilenden Frage, wann fahrlässige\nUnterlassungsdelikte im Sinne des § 1 StFG 1954\n'begangen' sind.\"\n\nDem hat der Senat zusammenfassend lediglich hinzuzufügen: | | u\n\nEin Betrug ist nicht nur vollendet, sondern auch beendet, wenn der Täter seine Bereicherungsabsicht auf Kosten\ndes Geschädigten verwirklicht hat. Beim Anstellungsbetrug\nliegt der Vermögensschaden im Abschluß des Anstellungsvertrages. Der beabsichtigte Vermögensvorteil ist das\nSpiegelbild des Vermögensschadens. Daher kann sich die\nAbsicht im strafrechtlich relevanten Sinne nur auf solche\nVermögensvorteile beziehen, die ihr Gegenstück in dem eingetretenen Vermögensschaden finden. Diese Absicht hat der\nAngeklagte verwirklicht, indem er die Anstellungsverträge\nerschlich. Damit war die Tat beendet. Die Hoffnung auf\nkünftige Gehaltszahlungen ohne neuerliches Hinzutun ist nur\nein (zusätzliches) Motiv, das im gesetzlichen Tatbestand\nkeine objektive Grundlage findet.\n\n‚Das Verfahren war daher insoweit nach § 260 Abs.3 StPO\nauf Kosten der Landeskasse einzustellen (§ 467 Abs.1i StPO).\n\n2. Der unrichtige Ausgangspunkt des Landgerichts zur\nVerjährungsfrage beeinflußt gleichzeitig den Schuldspruch\nim Falle B I 1 (Betrug zum Nachteil des Bezirksamts\nNEED). Die Strafkammer erblickt in jeder monatlichen\nGehaltszahlung eine neue S.hadenszufügung. Sie bejaht daher\nden Fortsetzungszusammenhang ohne Rücksicht auf den zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Täuschungshandlungen,\ndurch die der Tatbestand jeweils von neuem verwirklicht\nworden ist. Dieser zeitliche Abstand war jedenfalls bei den\n\n- 6 -\n\nu ET RR TTS TE\n\nim Oktober 1955, Dezember 1959 (UA S.23) und Juli 1965 |\n(UA S.24) begangenen Täuschungen so erheblich, daß zwischen\nden einzelnen Handlungen kein Zusammenhang ersichtlich ist,\nder sie zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen könnte.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, den Schuldspruch für\ndie Zeit von Juli 1965 an zu bestätigen, denn es ist denkbar,\ndaß der Angeklagte zuvor noch andere Täuschungen verübt hat,\nauf deren Feststellung das Landgericht von seinem Standpunkt\naus keinen besonderen Wert zu legen brauchte.\n\nII.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Das Vorbringen der Revision, aus der Sitzungsnjederschrift gehe hervor, daß sowohl der Wahlverteidiger\nwie der vorübergehend mit der Verteidigung beauftragte\nStationsreferendar den Sitzungssaal während der Verhandlung\ngleichzeitig verlassen hätten, ist als unzulässige Protokollrüge unbeachtlioh (BGHSt 7,162). 0\n\n2. Die Aussage der Zeugin SW betraf nur den nunmehr\neingestellten Teil des Verfahrens. Auf die Rüge der Verletzung des § 251 Abs.4 StPO braucht daher nicht eingegangen\nzu werden. | |\n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das\nLandgericht den Zeugen vigggipe!s Verletzten vereidigen.\n§ 61 Nr.2 StPO ist keine Mußvorschrift, sondern eine\nErmessensbestimmung. Daß die Strafkammer sich ihres Ermessens nicht bewußt gewesen sei, behauptet die Revision\nselbst nicht. Sie übte es nicht schon dadurch fehlerhaft\naus, daß sie einzelne Geschädigte vereidigte, andere nicht.\n\n- 7 -\n\nIIl.\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n1. Das gilt zunächst für die übrigen Betrugsfälle.\n\na) Die Täuschungshandlungen gegenüber der Arbeiter-.\nwohlfahrt hat das Landgericht in allen drei Einzelakten\ndarin erblickt, daß’ der Angeklagte bei Abschluß der schriftlichen oder mündlichen Verträge durch sein Gesamtverhalten\nseine angebliche Arzteigenschaft vorspiegelte und dadurch\nden bereits vorhandenen Irrtum der Arbeiterwohlfahrt unterhielt. Die von der Revision vermißte Feststellung, daß die\nArbeiterwohlfahrt für die einzelnen Aufgaben jeweils einen\nArzt benötigte, hat das Landgericht auf UA S.28 und 30\nausdrücklich getroffen. Der Vorsatz des Angeklagten wird\ndurch die Feststellung belegt, \"zwischen ihm und der Arbeiterwohlfahrt bestand Einigkeit darüber, daß sämtliche von ihm\nwahrgenommenen Aufgaben nur von einen Arzt wahrgenommen werden\ndurften\" (UA S.30). Die Beweisgrundiagen dieser Feststellungen brauchte das Landgericht nicht anzugeben,\n\nDen Vermögensschaden hat das Landgericht nicht aus\nder fehlenden tatsächlichen Befähigung des Angeklagten\nhergeleitet, sondern aus seinen, Ausbildungsmängeln. Das ist\nbei Dienstverträgen der beschriebenen Art, auf die üblicherweise nur Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung\nAnspruch erheben können, nicht zu beanstanden. Nach der\nÜberzeugung der Strafkammer brachte der Angeklagte ersichtlich nicht die fachliche Ausbildung und die damit jedenfalls\nbei einem \"Facharzt\" verbundene Vertrauenswürdigkeit und\nZuverlässigkeit mit, die den ihm übertragenen Aufgaben und\nder Höhe seiner Bezüge entsprachen (vergl. BGHSt 17,254,\n256-257; BGH NJW 1961,2027 unter Hinweis auf RGSt 75,8;\n73,268,269).\n\n.\n\\\nD\nD\nvr\n\nmung mr ar\n\nrt\n\nU ETUI RER\n\nb) Mit Recht ist das Landgericht im Betrugsfall BI4\n(unter Berufung auf BGHSt 15,13 = NW 1959,897) davon ausgegangen, daß die vorgespiegelte Arzteigenschaft auch dann\nfür die vermögensschädigenden Honorarzahlungen. der Privatpatienten ursächlich blieb, wenn einige erfolgreich\nBehandelte den Angeklagten auch als einen Nichtarzt aufgesucht hätten,\n\nc) Die im Betrugsfalle B I 5 von der Revision vermißte\nTäuschungshandlung bestand nach S.31 der Urteilsgründe darin,\ndaß er sich bei beiden Gerichten als medizinischer Sachverständiger einführte.\n\n2. Die Verurteilung wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n3. Die Ausführungen der Strafkammer über das Konkurrenzverhältnis sämtlicher Straftaten des Angeklagten (UA S.42,\n49-52) sind frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hiergegen\nvorbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n4. Da mit dem Schuldspruch zu B I 1 auch die Einsatzstrafe (§ 74 StGB) aufzuheben war, ist nicht sicher\nauszuschließen, daß die anderen Einzeistrafen durch den\n\nRechtsfehler mitbeeinflußt worden sind. Sie und die\nGesamtstrafe konnten daher nicht bestehenbleiben.\n\nSarstedt . \" Schmidt ‚Sienmer\n\nKersting Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-09/5-str-603-67","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-09/5-str-603-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.871622+00:00"}}