{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1968-01-05_5_StR_520_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1968-01-05","aktenzeichen":"5 StR 520/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/67 2121 098\n\n(alt: 5 StR 478/66)\n\ntn BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Sparkassendirektor Alfred DB EEEEEED\n\naus GEB,\ngeboren am MED 19310 in DEE Kreis COEEB,\n\n2. den Abteilungsleiter Eberhard H ED\n\naus FOREN ,\ngeboren am EEEEES 1915 in um\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\n1\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Januar 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt .\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n. als beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten DEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n14.April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dieser Angeklagte und der Mitangeklagte\nHE verurteilt worden sind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Bw wegen\nfortgesetzter Untreue zum Nachteil der Stadtsparkasse Ce,\nbegangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen\n\nBetrug zum Nachteil derselben Sparkasse und mit fortgesetzter\n\nBeihilfe zum Betrug zum Nachteil von drei Banken in\n\nDOM, iD une VERREEEE verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge, eine Aufklärungsrüge, ist nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision teilt entgegen\n§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht mit, deren\nder Tatrichter sich nach ihrer Auffassung zur weiteren\nSachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168).\n\nDie Sachrüge hat dagegen’ aus folgenden Gründen Erfolg:\n\n1, Die Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestanä\ndes § 266 StGB) hat keinen Bestand. Die Feststellungen zur\ninneren Tatseite reichen nicht. aus.\n\n Bierfür ‚genügt bei der besonderen Sachlage des Falles\nnicht das Bewußtsein des Angeklagten davon, daß er den\nversteckten Kredit, den er els Leiter der Stadtsparkasse\nGEB ihren Kunden HE zukommen ließ, unter Überschreitung seiner Befugnisse gewährte und daß die Vermögensminderung, welche die Sparkasse durch die Kreditgewährung\nerlitt, durch keinen gleichwertigen und gleichzeitigen\nVermögenszuwachs ausgeglichen wurde. Der Vorstand der\nSparkasse hatte nach den Feststellungen zuvor wiederholt\nunbefugte Kreditgewährungen des Angeklagten an He\n\n7 nr ep Ara\n\nnn nn wen mer onen nen\n\n1\n\n w\n\nyuta-anı .\n\n-4-\n\nhingenommen. Das Wesen des Treubruchs besteht zudem darin,\n\ndaß der Täter gegen die Vermögensinteressen desjenigen handelt,\n- dem er zur Treue verpflichtet ist, Sein -—- unbedingter oder\nbedingter -— Schädigungsvorsatz muß sich auch hierauf erstrecken. Das Urteil stellt dies nicht fest. Es läßt sich\n\nauch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nentnehmen. |\n\nDie Stadtsparkasse Cb hatte am 28.Juni 1962, als\nder Angeklagte mit der versteckten Kreditgewährung begann,\ngegen HB eine Kontokorrentforderung aus offenem Personalkredit in Höhe von 348.707 DM, die am 9.November 1962 noch\n327.836 DM betrug. Die Feststellungen legen nahe, daß diese\n‚Forderung - nach den Vorstellungen, die der Angeklagte zur\nTatzeit hatte, -— verloren war, falls Hi nicht durch\nweiteren Kredit geholfen wurde.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das Urteil sagt, die\ngeringen Sicherheiten hätten nach dem Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. Sg» von 13.April 1962,. das dem Angeklagten\nbekannt war, nicht einmal den offenen Kredit sichern können.\nDies erweckt zwar den Anschein, daß der. offene Personalkredit\njedenfalls teilweise gesichert war. Die Feststellungen\nergeben auch, daß die Sparkasse gegen HM außer der\nForderung aus offenem Personalkredit noch eine Forderung\nin Höhe von 270.000 DM aus einem Realkredit hatte, der durch\nHypotheken u.a. gesichert war, daß durch die spätere Verwertung der Sicherheiten 539.000 DM erzielt wurden, also\n269.000 DM mehr, als die Forderung aus dem Realkredit betrug,\nund daß der Überschuß auf die anderen Kredite verrechnet\nwurde, diese also teilweise durch die Verwertung der Sicherheiten gedeckt wurden. Das Urteil sagt aber nichts darüber,\nob der Angeklagte bereits zur Tatzeit mit einem solchen:\nErlös und mit ‘der Verrechnung eines Überschusses auf die\n\nm BD -\n\nanderen Kredite rechnete. Es schließt daher nicht aus, daß\ner sich zu der versteckten Kreditgewährung nur deshalb ent-\n‚schloß, weil er befürchtete, da3 die Kontokorrentforderung\nvon damals 348.707 DM sonst ganz oder teilweise verloren sei.\nDabei hoffte er nach den Feststellungen, daß sich eines\nTages eine Brauerei bereitfinden werde, sich an den Firmen\ndes Mitangeklagten HB mit erheblichem Kapitaleinsatz\nderart zu beteiligen, daß HB seine Schulden bei der\nStadtsparkasse GEW bezahlen konnte. Heubel verhandelte\nnach den Feststellungen noch im Oktober 1962 mit einer\nBrauerei in Ne (HE) Über deren Beteiligung an\nseinen Firmen. Das Urteil sagt nicht, daß der Angeklagte\nVerhandlungen dieser Art für aussichtslos gehalten hätte.\n\nWenn der Angeklagte aus einem solchen Beweggrunde und\nmit einer solchen Hoffnung Hg dien versteckten Kredit\ngewährte, verstieß er weder mit unbedingtem noch mit\nbedingtem Schädigungsvorsatz gegen die Vermögensinteressen\nder Sparkasse, bemühte sich vielmehr, diesen Interessen\ndadurch gerecht zu werden, daß er die Forderung der Sparkasse gegen Hg aus dem offenen Kredit durch ein wenn\nauch riskantes Geschäft zu retten versuchte,\n\n2. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges\n(§ 263 StGB) hat ebenfalls keinen Bestand. Die Urteilsdarlegungen zur Vermögensschädigung sind rechtsfehlerhaft.\n\nDie Strafkammer hat eine die Sparkasse schädigende\nVermögensverfügung u.a. darin gefunden, daß der Vorstand\nes unterließ, weitere Kreditgewährung zu verhindern. Das\nwar keine schädigende Vermögensverfügung des Vorstandes, weil\ndie Vermögensminderung, die die Sparkasse erlitt, nicht\ndurch die Unterlassung des’ Vorstandes, sondern erst dadurch\neintrat, daß der Angeklagte selbst weiteren Kredit gewährte.\nSoweit die Strafkammer eine schädigende Vermögensverfügung\ndes Vorstandes darin gesehen hat, daß dieser es unterließ,\n\n-6-\n\nTE\n\n1\n/\n-6-\n\ngeeignete Maßnahmen zu treffen, um einen jeweils \"bereits entstandenen Schaden auszugleichen\", gilt das gleiche. Daß \"Schäden\",\ndie der Sparkasse durch die Einreichung von Schecks bei ihr oder\nanderen Kreditinstituten \"bereits entstanden\" waren, nicht \"ausgeglichen\" wurden, beruhte darauf, daß der Angeklagte selbst üle\nSchecks gutschreiben oder einlösen ließ,\n\n53. Die unter 1 und 2 dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Beihilfe\nzum Betrug zum Nachteil der drei obenerwähnten Banken, weil die\nStrafkammer - insoweit ohne Rechtsirrtum -— Tateinheit zwischen\ndieser Beihilfe und den unter 1 und 2 erörterten, dem Angeklagten zur last gelegten Taten als gegeben angesehen hat,\n\n4. Das Urteil erstreckt sich insoweit auch auf den Mitangeklagten HD, den die Strafkammer wegen fortgesetzter instiftung zur Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug und mit fortgesetztem Betrug verurteilt hat.\nEs muß daher gemäß § 357 StPO auch aufgehoben werden, soweit\nder Mitangeklagte HE verurteilt worden ist.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/5-str-520-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-01-05/5-str-520-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.835179+00:00"}}