{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-19_5_StR_606_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"5 StR 606/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"77\n162 0// 3 u\n5 StR 606/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried 2 ED au: vo,\ndort geboren am ED 1947,\n\n- gesetzliche Vertreter: Eltern Robert AgiED\n\nund Alwine Ai geborene STEMMEEEEB aus Emmen -\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n-2..\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr Ep zu: >\n\nals Verteidiger, |\n\nJustizobersekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n‚Landgerichts in Berlin.vom 28.Juni 1967 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5\n\n.- Von Rechts wegen. -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die\nPrüfung des Urteils, zu der die allein erhobene Sachrüge\nzwingt, hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\n1. Das bedarf keiner Ausführungen, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt worden ist. Hiergegen hat auch\ndie Revision keinerlei Bedenken erhoben.\n\n2. Was die Verurteilung wegen Diebstahls in vier\nFällen anlangt, so stellt auch die Revision nicht in Abrede,\ndaß der Angeklagte in jedem Einzelfall den Tatbestand des\nDiebstahls erfüllt hat. Sie beanstandet nur, daß die Jugendkammer nicht sämtliche vier Einzelfälle als Teile einer\nfurtgesetzten Handlung angesehen hat, womit allerdings auch\ndie Frage berührt wird, ob der Angeklagte sich nach § 243\nAbs.1 Nr.6 StGB des schweren (Banden-) Diebstahls schuldig\ngemacht hat (vgl. BGH GA 1957,84,85).\n\nDie ‘Ansicht der. Jugendkammer, daß es sich um vier\nEinzeltaten handelt, ist jedoch schon deshalb nicht zu\nbeanstanden, weil das Landgericht ausdrücklich festgestellt\nhat, daß jedem einzelnen Diebstahl ein jeweils neugefaßter\nEntschluß zugrunde lag.\n\nwie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, verlieren\ndie einzelnen Diebstähle ihre Selbständigkeit auch nicht\ndurch ihre bandenmäßige Begehung. Daß sich der Angeklagte\nmit den Eheleuten IB \"zur fortgesetzten Begehung\nvon Diebstählen verbunden hatte\", steht dem nicht entgegen.\nDas \"fortgesetzte\" Begehen ist hier nicht im Sinne der\nfortgesetzten Straftat im technischen Sinne zu verstehen\n(RGSt 66,236,238), der auch entgegenstehen würde, daß der\nAngeklagte und die Eheleute IB sich zur Begehung\nmehrerer \"im einzelnen noch unbestimmter Diebstähle\"\n\n5\n\nverbunden hatten.\n\nDas wieder steht im Gegensatz zur Auffassung der\nRevision auch nicht im Widerspruch zu den Feststellungen auf\nUA S.4 und 5 der Urteilsgründe, daß nach dem Tatplan\nPersonen bestohlen werden sollten, die der Frau Lin\nbekannt waren und Vertrauen zu ihr besaßen. Daraus kann\nnicht geschlossen werden, daß der Tatplan bereits den Kreis\nder Verletzten bestimmt umfaßte und sich ausschließlich\ngegen Personen richtete, die der Frau Tem» von\nHausierfahrten im letzten Jahr bekannt waren. Dagegen\nspricht eindeutig die Tatsache, daß nur die Opfer in den\nFällen 1 und 3 (NEE und Oi zu dem Kreise gehörten,\nder von dem Tatplan erfaßt war. Im Falle 2 (Bodien) war die\nBestohlene vielmehr dem Angeklagten bekannt und im Fall 4\n(Ni ver das Opfer keinem der Angeklagten schon früher\nbegegnet.\n\n3. Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/5-str-606-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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