{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-19_5_StR_476_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"5 StR 476/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 476/67 . ic? FR\n5 StR 477/67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseurmeister Arnold “M MED zu: GE,\ngeboren am EB :927 in ra,\n\nwegen versuchter Notzucht, Beihilfe zum Meineid u.a.\n\n‚'t4\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nDee u. ; ..\n. mu term nen\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 9 au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EEEw..: En\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\n. Justizobersekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten gegen die Urteile\ndes Landgerichts in Lüneburg vom 14.Februar 1966\nund 21.Dezember 1966 werden verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nA. Die Revision gegen das Urteil vom 14,Februar 1966\n\nI.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch. °\n\n1. Das Urteil teilt die Einlassung des Angeklagten\nnur in ihren wesentlichen Punkten nit. Das ist weder aus\nverfahrens- noch aus sachlichrechtlichen Gründen zu beanstanden. Die Revision meint, das Urteil müsse \"die Einlassung des Angeklagten vollständig wiedergeben\". Das\nverlangt aber § 267 StPO, auf den sie sich beruft, gerade\nnicht. Es ist auch sonst nirgends vorgeschrieben.\n\n2. Der wiederholte Wechsel in der Einlassung des\nAngeklagten und seine Uneinsichtigkeit waren kein Grund,\nüber seinen Geisteszustand von Amts wegen einen ärztlichen\nSachverständigen zu hören.\n\n3. Die \"sexuelle Vorerregung\", von der die Revision\nspricht, liegt bei jeden Notzuchtsverbrechen vor und ist\nkein krankhafter Zustand im Sinne des § 51 StGB. Es brauchte\ndaher kein Sachverständiger über sie vernommen zu werden.\n\nII,\n\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet. Die\nFeststellungen tragen die Verurteilung.\n\n1. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den\nNotzuchtsvorsatz des Angeklagten im Falle Renate Ge\ndarlegt, sind rechtlich einwandfrei. Sie enthalten insbesondere weder leere, formelhafte Wendungen noch unmögliche\nSchlüsse. Die Revision versucht mit ihren Angriffen nur,\n\n„A —\n\nArt\n\nihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen\nzu setzen. Das ist unzulässig: (§ 337 StPO).\n\n2. Im Falle GölB hat die Strafkammer festgestellt, daß\nder Angeklagte erheblich angetrunken war, und deshalb zu seinen\nGunsten angenommen, sein Hemmungsvernögen sei möglicherweise\nerheblich vermindert gewesen (§ 51 Abs.2 StGB). Es erscheint\ndaher ausgeschlossen, daß sie die gleiche Frage im Falle Gew\nnicht geprüft haben sollte. Das Urteil verneint vielmehr in,\ndiesem Falle stillschweigend schon einen nennenswerten Alkoholgenuß des Angeklagten,der erst am späten Abend zur Geburtstagsfeier erschienen war und sich vorübergehend entfernt hatte. Die\nin diesem Zusammenhange erhobene Aufklärungsrüge. (§ 244 Abs.2\nStPO) dringt nicht durch. Das Landgericht hat sicherlich Frau\nMarlies Hg geborene Di. Trau Cu (früner co und\nden Angeklagten selbst gefragt, wieviel Alkohol er getrunken\nhat. Es ist kein Grund dafür erkennbar, daß es sich hätte aufdrängen müssen, darüber von Amts wegen. auch die andere, im\nUrteil nicht mit Namen genannte Angestellte des Angeklagten zu\nhören, die gegen. Schluß der Geburtstagsfeier noch mit zugegen\nwar.\n\n3. Im Falle Gl kan also nicht, wie die Revision\nmeint, eine doppelte, sondern nur eine einmalige Strafmilderung nach § 44 StGB wegen des Versuchs in Betracht. Sie\nhat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt. Im Falle\nGEB erwähnt die Strafkammer zuerst eine \"Strafmilderung\nnach §§ 51 Abs.2, 44 StGB\". Sie spricht außerdem im übernächsten Satz von \"weiterer Milderung gemäß §§ 43, 44 StGB\".\nEs kann daher keine Rede davon sein, daß sie sich der doppelten Milderungsmöglichkeit nicht bewußt gewesen sei.\n\n.4. Der Angeklagte hat den einen Notzuchtsversuch. be-\n.stritten und zu dem anderen erklärt, sich an ihn nicht zu,\nerinnern. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die\n\n-5.\n\nStrafkamnmer zu seinen Ungunsten, er habe \"in der Hauptverhandlung nicht das geringste Zeichen von Einsicht, Reue oder Bedauern gezeigt\". Das ist im vorliegenden Falle im Ergebnis\nrechtlich nicht zu beanstanden. Denn unmittelbar vorher sagt\ndas Landgericht, der Angeklagte habe \"in verwerflichster Weise\nversucht, den Ruf der Frauen nachträglich zu ruinieren, die er\nhatte mißbrauchen wollen\". Entgegen der Meinung der Revision\nwird diese Kennzeichnung gerechtfertigt durch die Feststellungen des Urteils über die Art der Verteidigung des Angeklagten.\nAus ihr hat die Strafkammer ersichtlich auf den Mangel an Einsicht, Reue und Bedauern geschlossen.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision gegen die Höhe der\nStrafe richten sich unzulässigerweise gegen die Ausübung\ndes tatrichterlichen Ermessens selbst.\n\n5. Die Einwendungen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die fünfjährige Sperrfrist sind offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nB. Die Revision gegen das Urteil vom 21.Dezember 1966\n\nI.\nDie Verfahrensrügen gelien fehl.\n\n1. Im Falle Barbara Sch bildete die Entführung\nzusammen mit der versuchten Notzucht und der Gewaltunzucht\ndie \"Tat\" im Sinne des § 264 StPO. Sie war daher ohne besondere\nAnklage mit abzuurteilen, gleichgültig, ob sachlichrechtlich\nTateinheit oder Tatmehrheit vorliegt.\n\n2. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Feststellungen und Strafzumessungserwägungen des Urteils vom\n1.März 1962 zu berücksichtigen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dazu nötigten insbesondere nicht die 8§ 261, 267 StPO.\n\n-6 -\n\n‚trY\n\n-6 -\n\nSoweit die Revision deren Verletzung rügt, führt sie nur unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen,\n\n. 3. Aufklärungsbeschwerden (§ 244 Abs.2 StPO), die, nur\ngeltend machen, das Landgericht hätte weitere Ermittlungen\nanstellen müssen, die aber nicht die Beweismittel angeben, .\ndie es hätte benutzen sollen, sind unzulässig (BGHSt 2,168).\nAuch die wiederholten Behauptungen der Revision, der natrichter habe den Angeklagten und. vernommene Zeugen über\nbestimmte Fragen nicht gehört, dringen nicht durch (BGHSt. 17,\n351,352/353 m.Nachw.).\n\n4. Es bestand kein Anlaß, von Amts wegen einen ärztlichen\nSachverständigen zu vernehmen.\n\na) Daß der Angeklagte bei der Beihilfe zum Meineid und\nspäter bei der versuchten Anstiftung zu dem gleichen Verbrechen besonders aufgeregt gewesen sei, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Eine solche Erregung wäre auch kein\nGrund, anzunehmen, sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen\nkönne aus einer der in § 51 StGB genannten Ursachen erheblich\nvermindert gewesen sein.\n\nb) Wegen der \"sexuellen Vorerregung\" des Angeklagten\nbedurfte es ebenfalls keines ärztlichen Gutachtens (vergl.\noben A 13).\n\nII,\n\nAuch der Sachbeschwerde hält das Urteil stand.\n\n1. Das gilt zunächst für den Schuldspruch im Falle\n. Barbara: Schattling,\n\na) Soweit sich die Einwendungen gegen die Verurteilung\nwegen Entführung (§ 236 StGB) nicht überhaupt unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen entfernen, sind sie\nunbegründet. Alle Merkmale des äußeren und des inneren Tatbestande sind rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte\nfuhr Barbara Sch etwa un 4 Uhr morgens aus der Nähe\nihres elterlichen Hauses und aus den Dorfe einige Kilometer\nweit bis in einen Wald und brachte sie kurz nach 6 Uhr morgens\nzurück. Damit erstreckte sich das Entführen über eine hinreichende Entfernung und Dauer (BGH NJW 1967,176518).\n\nb) Die Strafkammer hat in rechtlich einwandfreier Weise\neinen freiwilligen Rücktritt vom Notzuchtsversuch verneint\nund in den nachfolgenden Handlungen eine vollendete Gewaltunzucht nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB gesehen. Die tatsächlichen\nAngriffe der Revision gegen beides sind’unzulässig ($.337 StPO).\n\n\"2. Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid\nund wegen versuchter Anstiftung zum Meineid wird von den\nFeststellungen getragen.\n\na) Beihilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nHaupttäter den Meineid möglicherweise auch sonst geleistet\nhätte. Dadurch unterscheidet sich gerade die Beihilfe von der\nAnstiftung, die das Landgericht dem Angeklagten \"nicht mit\nletzter Sicherheit nachzuweisen\" vermochte. oo\n\nb) In dem zweiten Falle \"wollte der Angeklagte die\nZeugin auf jeden Fall dazu bestimmen, auch in dieser Verhandlung unter Eid die Unwahrheit zu sagen\". Die Strafkamner\nnimmt aber nur versuchte Anstiftung zum Verbrechen des Meineids an, weil die Zeugin möglicherweise schon vorher \"zur\neidlichen Falschaussage entschlossen\" war. Hiervon ging jedoch\nnicht etwa auch der Angeklagte selbst aus. Diese Behauptung\nder Revision entfernt sich unzulässigerweise von den festgestellten Tatsachen.\n\n3. Schließlich ist auch der Strafausspruch frei von ..\nRechtsirrtun.\n\na) Obwohl der Angeklagte die Taten geleugnet hatte, sagt\ndie Strafkammer wieder, er habe \"in dem langdauernden Prozeß\nnoch kein Anzeichen von Einsicht und Bedauern: oder gar Reue\nerkennen lassen\". Daß es ihm daran fehlt, entnimmt sie ersichtlich der Art seiner Verteidigung, durch die er Barbara\nSchattling \"in vielen Strafverfahren der letzten.sechs Jahre\nin niederträchtiger Weise in ihrer Ehre zu schädigen suchte.\"\n\nb) Im Falle Barbara Sc hat die Strafkammer\nwegen des Verschlechterungsverbots des § 373 Abs.2 StPO keine\nZuchthausstrafe verhängt, sondern \"wiederum auf eine Strafe\nvon einem Jahre und acht Monaten Gefängnis erkannt, die mindestens erforderlich ist\". Xurz zuvor sagt sie, dem Angeklagten\nkönne allenfalls zugute gehalten werden, daß seine Hemmungsfähigkeit möglicherweise durch Alkoholeinfluß erheblich vermindert gewesen sei. Das läßt entgegen der Meinung der Revision erkennen, daß sich das Landgericht der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 51 Abs,2, 44 Abs.3 StGB bewußt war.\n\nc) Bei der Bemessung der Strafe für die Beihilfe zum\nMeineid hat die Strafkammer mildernde Umstände nach § 154\nAbs.2 StGB angenommen, \"darüber hinaus jedoch keinen Grund\nfür eine zusätzliche Milderung nach den Grundsätzen des\n§ 44 StGB gesehen\". Diese tatrichterliche, mit der \"Persönlichkeit des Angeklagten\" begründete Ermessensentscheidung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden,\n\nd) Die Haupttäterin des Meineids war nicht auf itr\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hingewiesen worden.\nDarin liegt zwar für sie selbst ein Strafmilderungsgrund\n(BGH MDR 1958,939 /L_/; BGH GA 1959,176), aber nicht für den\nAngeklagten als Teilnehmer. Es gilt hier die gleiche Erwägung,\n\n-9 -\n\n-9-\n\naus der dem Meineidsgehilfen die Strafermäßigung nach\n\n§ 157 StGB versagt wird: der Teilnehmer steht nicht in dem\ninneren Widerstreit, in den der Zeuge durch seine Vernehmung\ngerät (BGHSt 1,22,28).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/5-str-476-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/5-str-476-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.529733+00:00"}}