{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-19_5_StR_394_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-19","aktenzeichen":"5 StR 394/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_394/67 102 078\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studierenden Peter Amaigon C EED aus om,\n\n2.2t. im OVIM-Hein zu iii ,\ngeboren am ii 1942 in oe UM (Nigeria),\n\nwegen Totschlags\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\n'a18 Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\n\nJustizobersekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Hildesheim vom 9.Februar 1967\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\nl. Mit Unrecht behauptet die Revision, das Urteil\nberuhe auf einer Verletzung des § 185 GVG,\n\na) Erwiesen ist schon nicht, daß dem Tatrichter\nErmessensmißbrauch zur Last fällt, soweit er davon abgesehen hat, die in deutscher Sprache verkündeten Urteilsgründe in die englische oder in die Sprache: der Ibos übersetzen zu lassen.\n\nEiner Übersetzung in Ibo bedurfte es bereits deshalb nich\nweil der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt hatte, daß er\neiner Verhandlung jedenfalls in englischer Sprache ohne\nweiteres .folgen könne (der hierfür bestellte Dolmetscher\nwar bei Urteilsverkündung noch anwesend) und weil ersichtlich\naus diesem Grunde der Dolmetscher Dr.Oji \"im allgemeinen\nEinverständnis\" entlassen worden war.\n\nFür einen Ermessensverstoß besteht .aber auch kein\ngenügender Anhalt, soweit das Schwurgericht davon abgesehen\nhat, die mündlich verkündeten Entscheidungsgründe in die\nenglische Sprache zu übersetzen. Denn der Gerichtsbeschluß,\nwonach der Angeklagte \"über ausreichende Dentschkenntnisse\nverfügt, um den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe\nverstehen zu können\", wird durch nichts widerlegt, durch\nmehrere Beweisanzeichen sogar gestützt, So war der Angeklagte\nschon im Vorverfahren - bei Abnahme der Fingerabdrücke -\nin der Lage gewesen, sich mit dem Polizeibeamten Tg \"ohne\nDolmetscher\" über Grund und Bedeutung des Fingerabdruckverfahrens zu verständigen (UA S.,15). Vor allem aber hat der\nBeschwerdeführer die schwierigen Ausführungen der psychiatrisch\nSachverständigen ohne Übersetzung begriffen (UA S.18).\n\nUnter diesen Umständen durfte das Schwurgericht ihm\nzutrauen, daß er auch der mündlichen Verkündung der Entscheidungsgründe folgen könne.\n\nb) Abgesehen davon, könnte das angefochtene Urteil\nauf einem etwaigen Verstoß gegen § 185 GVG nicht beruhen.\nNach der Überzeugung des Revisionsgerichts ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wenn ihm die Urteilsgründe\nin die englische Sprache übersetzt worden wären, während\nder Übertragung noch erhebliche Erklärungen zur Sache\nabgegeben oder Beweisamträge gestellt hätte. Das Straf- -\nverfahrensrecht räumt ohnehin einem Angeklagten nicht das\nRecht ein, noch während der Verkündung der Urteilsgründe\nErklärungen abzugeben oder Beweisamträge zu stellen; seine\nAnhörung ist vielmehr mit dem letzten Wort abgeschlossen\n(RGSt 57,142). Wenn also das Gericht \"nicht verpflichtet\",\nsondern lediglich \"befugt ist, trotzdem auf derartige Erklärungen oder Beweisamträge noch einzugehen, so kommt es\ndoch tatsächlich mit Rücksicht auf die geschilderte Rechtslage kaum vor, daß ein Angeklagter die Verkündung der\nUrteilsgründe durch Anträge oder Erklärungen unterbricht,\noder gar, daß das Gericht hierauf noch eingeht\" (5 StR\n405/62 vom 16.10.1962 in GA 1963,148,149). Es ist nicht\nersichtlich, weshalb dies im vorliegenden Falle hätte anders\nsein können.\n\n‚2. Die übrigen Einzelangriffe der Revision richten sich\nausschließlich gegen die Nichtanwendung des Absatzes 1\ndes § 51 StGB. Sie greifen ebenfalls nicht durch.\n\na) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers,\nder Tatrichter hätte nicht von den Gutachten der Sachverständigen abweichen dürfen, ohne zuvor einen weiteren Sachverständigen (\"einen Obergutachter\") zu hören. Dabei verkennt\ndie Revision ersichtlich die Aufgabe der Gutachter, die\nlediglich Fachfragen zu klären und so dem Gericht genügend\nÜberblick zu verschaffen haben, damit dieses abschließende\nFolgerungen allein und in eigener Verantwortung ziehen kann.\nNicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat über\nSchuld und Strafe zu entscheiden. Das gilt uneingeschränkt\n\n-5 -\n\nen 7.2\n\n-5 -\n\nauch für die Rechtsfrage, ob ein \"Täter zur Zeit der Tat\nwegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig\" war,\n\n. \"das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln\" (§ 51 Abs.1 StGB). Die Nichtherbeiziehung\nweiterer Gutachter bei Abweichung von der Auffassung der\n\"drei psychiatrischen Sachverständigen, daß ..... die\nVoraussetzungen.des § 51 Abs.1 StGB anzunehmen seien, daß\naber in keinem Falle hier die Voraussetzungen des § 51\n‚Abs.2 zutreffen können\" (S.13 der schriftlichen Revisionsbegründung), bedeutet daher keinen Aufklärungsverstoß des\nTatrichters im Sinne des § 244 Abs.2 StPO. Solche rein\nrechtlichen Folgerungen stehen einem Sachverständigen gar\nnicht zu; sie schaffen nur Unklarheit über die Verteilung\n\nder Verantwortung.\n\nEin Verstoß gegen die Pflicht des Tatrichters zur\n\"Wahrheitserforschung\" wäre daher hier nur dann zu bejahen\ngewesen, wenn die Revision das Vorliegen eines der Tatbestände des § 244 Abs.4 Satz 2 zweiter Halbsatz StPO\nbehauptet und bewiesen hätte. Das aber geschieht in der\nschriftlichen Revisionsbegründung gerade nicht. Auf Seite 6\nwird vielmehr ausgeführt: \"Der Sachverständige Dr.Bach hat\nin seinem. mündlichen Vortrag in geradezu modellhafter Weise\nversucht, diese drei Abschnitte verschiedenen Bewußtseinszustandes klarzulegen. Hieraus ergab sich sehr eindeutig, =....\nauch für die im Gerichtssaale anwesenden Laien völlig einleuchtend, .....\",. In Wahrheit bestand also auch nach Meinung\nder Revision zur Anhörung anderer Sachverständiger kein\nAnlaß.\n\nb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht besorgen, daß das\nSchwurgericht sachlichrechtliche Fehler begangen, insbesondere\ngegen Denkgesetze oder gegen anerkannte wissensckaftliche\nGrundsätze verstoßen hätte, wie die Revision behauptet.\n\n-6-\n\n-6-\n\nEntgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stimmt\ndas Urteil in der grundlegenden Frage, ob ein \"besonnener\nDämmerzustand\" die Steuerungsfähigkeit ausschließe, mit der\nAuffassung aller Sachverständiger überein, Der Tatrichter\nweicht nur insoweit von der Ansicht dor Gutachter ab, als\ner aus den festgestellten Tatsachen schließt, daß keine\nechte Erinnerungslosigkeit beim Angeklagten bestanden habe\nund bestehe. Dies aber hatte das Schwurgericht allein und\nzwar in erster Linie auf Grund von Beweisanzeichen, insbesondere der Verhaltensweise des Angeklagten einige Zeit\nnach der Tötung zu entscheiden, Das ist in rechtlich unanfechtbarer Weise geschehen; die Revision läßt unbeachtet,\ndaß die im Urteil angeführten Äußerungen des Angeklagten\nzum Teil sogar längere Zeit nach der Tat gefallen sind.\n\nDie übrigen Einzelangriffe der Revision sind - soweit\nnicht offensichtlich unbegründet - unzulässig, weil sie\nentweder in Widerspruch zum Urteilsinhalt stehen oder sich\nauf tatsächliche Umstände berufen, die im Urteil nicht\nenthalten sind, deshalb vom Revisionsgericht auch nicht\nbeurteilt werden können.\n\nDa die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ebenfalls keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision\ndes Angeklagten entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/5-str-394-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-19/5-str-394-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.508231+00:00"}}