{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-15_5_StR_644_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"5 StR 644/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42 „tk\n\n5_StR 644/67 2102 0;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Werner K EB aus ke,\ndort geboren am 1939,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\n2. den Musiker Heinz-Jürgen W EB zus x,\ndort geboren am 1940,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\n‚'/h\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (EB\nin der Verhandlung,\n\n. Bandesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gie : u us iD\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kr,\n\nRechtsanwältin EEE :. s BD\n\nals Verteidigerin des Angeklagten We,\n\nJustizobersekretär (uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kiel vom 21.April 1967 werden verworfen.\n\nDie Strafe des Angeklagten für den versuchten\nschweren Diebstahl Nr.III 5 der Urteilsgründe beträgt\n‘jedoch nicht zwei Jahre und drei Monate, sondern\n\nein Jahr Zuchthaus.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten rd wird\ndahin geändert, daß eine .Strafe von einem Jahre Zuchthaus\nnicht für den Fall Nr.III 7, sondern für den versuchten\nschweren Diebstahl Nr.III 5 der Urteilsgründe verhängt\nwird,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nDie Revisionen, die sich auf die Strafaussprüche 'beschränken und insoweit Verletzung des sachlichen Rechts\nrügen, haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angek.agten Ko»\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten KW in\nrechtlich fehlerfreier Weise als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs.! StGB verurteilt, Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.\n\na) Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht, die Strafkammer begnüge sich mit \"einer mehr oder weniger strafregisterartigen Zusammenstellung\" der früheren Taten.\n\nDiese werden vielmehr ausreichend beschrieben (UA S.32/33).\nÜber die Serie von Diebstählen, die dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 4.Mai 1960 zugrunde liegt, wird zwar\nnur wenig gesagt (UA S.33). Es genügt aber im vorliegenden\nFalle, weil die Taten, wie das Urteil erkennen läßt, den\njetzt abgeurteilten sehr ähnelten.\n\nb) Als Ursache der vielen und schnell aufeinander\nfolgenden Taten, die zum Teil während einer Bewährungsfrist\nbegangen wurden, durfte das Landgericht im vorliegenden\nFalle einen verbrecherischen Hang des Angeklagten annehmen,\nohne die Beweggründe, die dieser, jeweils hatte, im einzelnen\ndarzulegen. Auch die Würdigung der Täterpersönlichkeit\n(UA S. 34/35) genügt den rechtlichen Anforderungen. Um zu\nbeurteilen, ob ein körperlich und geistig gesunder Angeklagter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\nhat der Tatrichter in aller Regel keinen ärztlichen Sachverständigen nötig.\n\nc) Aus den Feststellungen geht zwar hervor, daß der\nAngeklagte zeitweilig gearbeitet hat. Dem Urteil ist aber\nauch zu entnehmen, daß er in Zeiten, in denen er krankgeschrieben war, Diebstähle verübte (UA S.5/6) und während\nseiner jetzt abgeurteilten Straftaten nicht arbeitete,\nsondern vom Verdienst seiner Ehefrau lebte (UA S.13). Es ist\n‘daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\nbei ihm eine \"Neigung zur Bummelei\" und eine \"unüberwindbare\nScheu vor regelmäßiger Arbeit\" annimmt (UA S.34). Die Feststellung, daß dies bei ihm \"von Jugend an\" so war, stützt\ndie Strafkammer ersichtlich auf die Vorgänge, die zur Anordnung der Fürsorgeerziehung führten (UA S.4/5).\n\nd) Die übrigen Einwendungen gegen die Anwendung des\n§ 20a Abs.1 StGB sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Bundesanwalt hat jedoch auf folgende Fehler des\nStrafausspruchs hingewiesen, die von Amts wegen zu beachten\nsind. E\n\nDie Strafkammer behandelt bei der Strafzumessung a) den\neinfachen Diebstahl Nr.III 4 der Urteilsgründe (UA S.16/17,26)\nirrig als versuchten schweren Diebstahl (UA S.41), b) den versuchten schweren Diebstahl Nr.III 5 (UA S.17,26) unrichtig\nals fortgesetzten schweren Diebstahl (UA S.41) und c) den\nfortgesetzten schweren Diebstahl Nr.III 7 (UA S.18/19,27)\nnur als einfachen Diebstahl (UA S.41).\n\nDurch das Versehen zu e) ist der Angeklagte allerdings\nnicht beschwert. Das gilt auch zu a); denn hier hat das\nLandgericht‘ ein Jahr Zuchthaus eingesetzt, und das ist, da\ndie Strafe nach § 20a Abs.1'StGB zu schärfen ist, ohnehin\ndie gesetzliche Mindeststrafe.\n\nZu b) kann jedoch die Strafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Zuchthaus für den Fall III Nr.5 der Urteilsgründe\nnicht bestehenbleiben. Statt ihrer setzt der Senat gemäß.\ndem Antrage des Bundesanwalts nach § 354 Abs.1 StPO die\nMindeststrafe ein. Das ist ein Jahr Zuchthaus (BGH NW.\n1956,1078). Diese Änderung hat bei der großen Zahl und der\nHöhe der Einzelstrafen keinen Einfluß auf die Gesamtstrafe.\n\nBei der folgenden Unstimmigkeit,. handelt es. sich jedoch\nnur um einen offensichtlichen Schreibfehler. Das Landgericht verhängt gegen den Angeklagten Kg für den\n\"Pall 14\" ein Jahr. Zuchthaus wegen versuchten einfachen\nDiebstahls (UA S.41). Der Fall III 14 betrifft aber einen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahl, an dem der Angeklagte |] nicht beteiligt war (UA S.21,27). Das\nLandgericht meint den versuchten einfachen Diebstahl\nNr,III 15 (UA S.21,27).\n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der\nSicherungsverwahrung sind unbegründet, Die Strafkammer sagt,\nder Angeklagte werde auch nach Verbüßung der Zuchthausstrafe\n\"fast mit Sicherheit wieder rückfällig werden\", und begründet\ndas (UA S.45). Sie brauchte entgegen der Meinung der Revision\nnicht ausdrücklich zu erörtern, ob der Angeklagte, der zur\nZeit der Aburteilung 27 1/2 Jahre alt war, \"eine erhebliche\nNachreifung erfahren\" werde. Es war auch nicht geboten,\ndarüber einen ärztlichen Sachverständigen zu hören.\n\nDie Revision weist noch darauf hin, daß die Strafkammer\nin ihrem früheren Urteil vom 4.Mai 1966 \"die Frage, ob\nder Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher.\nin Sicherungsverwahrung zu nehmen sei, nicht einmal\naufgeworfen\" habe. Daraus leitet sie \"erhebliche Zweifel\" her,\nob der Anwendung der §§ 20a, 42e StGB im jetzigen Verfahren\n\n_ B\n\neine \"ausreichende Tatsachenprüfung\" zugrunde liege. Dieser\nEinwand liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher un-\n\nzulässig (§ 337 StPO).\n\nII. Die Revision des Angeklagten Vu»\n\n1. Der Einwand, das Landgericht lasse \"das junge Alter -\ndes Angeklagten ungewürdigt\", ist unbegründet. Bci der Beschreibung des Lebenslaufs wird ausdrücklich gesägt, der\nAngeklagte We sei \"jetzt 26 Jahre alt\" (UA S.7). Damals\nfehlte übrigens nur noch reichlich ein Monat an der Vollendung\ndes 27.Lebensjahres. Bei der großen Zahl und schnellen Folge\nder Straftaten war das Landgericht nicht genötigt, bei der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung das Lebensalter des\nAngeklagten noch einmal zu erwähnen und es ausdrücklich zu\nberücksichtigen. Die übrigen Ausführungen liegen unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet.\n\n2. Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung ergeben sich\nnur folgende Unstimmigkeiten.\n\na) Den einfachen Diebstahl Nr.III 4 der Urteilsgründe\n(UA S.16/17,26) bezeichnet das Landgericht bei der Strafzumessung irrtümlich als versuchten schweren Diebstahl\n(UA S.42). Da es jedoch ein Jahr Zuchthaus, also die\nMindeststrafe des § 20a Abs.1 StGB einsetzt, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nb) An dem fortgesetzten schweren Diebstahl Nr.III 7\nder Urteilsgründe war der Angeklagte WW nicht beteiligt\n(UA S.18/19,27). Trotzdem verhängt die Strafkamner hier\ngegen ihn \"für einen einfachen Diebstahl ein Jahr Zuchthaus\"\n(UA S.42). Diese Strafe muß wegfallen. Das Landgericht hat\njedoch den versuchten schweren Diebstahl Nr.III 5 der Urteilsgründe, bei dem WEB Mittäter war (VA S.17,26), bei der\nBemessung der Strafen für diesen Angeklagten übergangen\n(UA S.42). Das ist auch auf die Revision des Angeklagten hin\n\nzu beachten (BGHSt 4,345/346). Der Senat holt das Versäumte nact\nund setzt gemäß dem Antrage des Bundesanwalts nach § 354 Abs.1\nStPO die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahre Zuchthaus.\nein. Die Zahl und Höhe der Einzelstrafen und damit auch die\nGesamtstrafe bleiben also unverändert.\n\nc) Das Landgericht hätte die Strafe von zwei Wochen Gefängnis aus dem Urteil des Amtsgerichts in Kiel vom 1.November\n1965 (35 Ds 200/65) in keine der beiden jetzigen Gesamtstrafen\neinbeziehen dürfen. Denn die jetzt abgeurteilten Taten Wilkens\nbegannen erst in der Nacht zum 19.November 1965 (UA S.14),\nalso nach der Verurteilung vom 1.November 1965. Dadurch ist\n§ 79 StGB zwar verletzt, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-644-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-644-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.373678+00:00"}}