{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-15_5_StR_641_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"5 StR 641/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’\n4\n\n5 StR 641/67 ii. bi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrohelfer Otto VB au: up,\ngeboren am ED 1945 ir Tg.\n\nwegen versuchten Totschlages\n\n- Du «\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Dezember 1967, an der teilgennmmen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\n Bundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr. Börker\nBundesrichter Herrmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (ED\n\n' als Vertreter der Bundesanwaltgchaft,\n\nRechtsanwalt Dr Gimp =:: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär ) |\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanweltechaft und\n\ndes Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts\nin Hildesheim vom 23,Juni 1967 nit. den\nFeststellungen aufgehaben,\n\nDie Sache wird an das Schwurgericht in ‚Hannover\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten ‚der j\nRechtsmittel beider Beschwerdeführer zu\n. entscheiden hat..\n\nVon Rechts wegen -\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat schon\ndeshalb Erfolg, weil die Urteilsgründe besorgen lassen,\ndaß das Schwurgericht die Frage Ars bedingten Tötungsvorsatzes nicht abschließend geprüft, sordemn rechtsirrig\nangenommen hat, ein solcher beäiugster Vorsaiz liege dann\nnicht vor, wenn es dem Täter in erster Linie auf die\nVerletzung seines Opfers angzekomren sei und er nur äußerstenfalls dessen Tod in Kauf genommen habe, Mit Recht verweist\ndie Revision der Staatsanwaitschaft in diesem Zusammenhange\nauf die Darlegungen zum Vorsatze der gefährlichen Körperverletzung (UA 5.18), die sich mit einer etwaigen stillschweigenden Ablehnung des hedingten Tötungsvorsatzes\nnicht vertragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in\nseiner schriftlichen Stellungnahme folgendes ausgeführt:\n\n\"Bei der rechtlichen Würdigung zur inneren Tatseite\nhat das Schwurgericht zwar das Vorliegen eines\ndirekten Tötungsvorsatzes des Angeklagten geprüft\nund ohne erkennbaren Rechtsirrtum vemeint (UA S,17).\nIndessen hat es ungeprüft gelassen, ob der An-\n\n. geklagte die Schüsse mit bedingtem Tötungsvorsatz\nabgegeben hat. Diese Möglichkeit wird duxch die\nbisherigen - insoweit allerdings widersprüchlichen -\nFeststellungen des Urteils nicht ausgeschlossen.\nDanach nahnm der Angeklaste es nämlich in Kauf, den\nvermeintlichen. Angreifer nicht nur kaupfunfähig zu\nschießen, sondern ihm dadurch, daß er in die durch\nden Rückstoß möglicherweise veränderte Schußrichtung\ngeriet, auch an anderen Körperteilen als den Beinen\nweitergehende Schußverletzungen beizubringen\n(UA S.18). Dies ]äßt offen, daß der Angeklagte auch\ntödlich wirkende Schüsse in den Kopf oder Leib seines\n\n-4-\n\nu tl\n\nGegners für möglich hielt und auch diesen Erfolg\nseines Handelns trotz seiner Unerwünschtheit\ninnerlich billigte.\"\n\nDer Senat tritt dem bei.\n\n2. Mit Recht auch sieht die Bundesanwaltschaft einen\nsachlichrechtlichen Mangel zum Vorteil des Angeklagten\ndarin, daß der Tatrichter über das festgestellte unbefugte\nFühren einer Schußwaffe durch den Angeklagten - Vergehen\nnach § 26 Abs.1 Nr.2 WaffG - keine Entscheidung getroffen\nhat, auch nicht nach § 154a Abs.2 StPO.\n\n:3. In der neuen Hauptverhandlung wird sich das Schwurgericht näher damit auseinandersetzen müssen, ob. dem Angeklagten unter den besonderen Umständen des vorliegenden\nFalles nicht zuzumuten war, dem Gegner auszuweichen. Unter\nUmständen wäre dies hier keine \"schimpfliche Flucht\" gewesen.\nDenn möglicherweise hat der - zur Tatzeit voll zurechnungsfähige - Angeklagte die \"erhebliche Trunkenheit\" (UA S.16)\ndes vermeintlichen Angreifers erkannt, der sich ihm nur\n\"schwankenden Schrittes\" nähern konnte (UA S.11). Jedenfalls\nist unter diesen Umständen die Frage näher zu erörtern, ob\nder Gebrauch der Schußwaffe erforderlich war.\n\nIT.\nAuch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision des\nAngeklagten dringen durch. oo\nDer Generalbundesanwalt führt hierzu folgendes aus:\n\n\"Gemäß § 301 StPO sind auf die Sachrüge der staatsanwaltlichen Revision aber auch folgende zu Lasten\ndes Angeklagten wirkende Rechtsmängel zu berücksichtigen:\n\n1. Der vom Schwurgericht angenommene - direkte -\n Körperverletzungsvorsatz des: Angeklägten ist nicht\nfehlerfrei -dargetan. Erst in dem Urteilsabschnitt,\nder die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens\n\n-5-\n\n-5.-\n\nenthält, trifft das Schwurgericht überraschenderweise die ergänzende tatsächliche Feststellung,\n\nder Angeklagte habe durch die von ihm abgegebenen\nPistolenschüsse den Engländer VB Kanpfunfähig\nmachen wollen und beabsichtigt, 'ihn eventuell in\n\ndie Beine zu treffen’ (UA S.18, 21), Diese Fest-\n\nstellung 1ä8t sich mit den vorherigen Urteilsdarlegungen über den Zweck der Pistolenschüsse\nnicht vereinen. Der - unbedingte -— Wille des .\nTäters, seinen ihn verreintlich angreifenden Gegner\ndurch Pistolenschüsse in die Beine kampfunfähig zu\nmachen, setzt voraus, daß er willentlich auf dessen\n\n‘Beine zielt. Wie das Schwurgericht bei der Tat-\n\nschilderung mehrfach feststellt, hat der Angeklagte\njedoch gerade das Gegenteil getan. Er hat absichtlich\n'nicht auf den Mann, scndern auf den Fußboden\ngezielt' (UA S.18, 11, 17); Daß er dabei weitergehende Verletzungen des Opfers auch an anderen\nKörperteilen in Kauf nahm (UA S.18), könnte\n\nhöchstens für bedingten Verletzungs- (oder Tötungs-)\nvorsatz sprech.n, Schon dieser unlösbare Widerspruch\nist ein sachlichrechtlicher Mangel auf dem das\n\nUrteil beruht.\n\nMit Recht wehrt die Revision sich ferner gegen die\nAuffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nzwar die ersten drei Pistolenschüsse in - vermeintlicher - Notwehr abgegeben, aber mit der Abgabe\n\nder beiden weiteren Schüsse das Maß der erforderlichen\n\n‘Verteidigung überschritten (UA S.21): Es ist zwar\n\nrichtig, daß die vermeintliche. Notwehrlage. in dem\n\n‚Augenblick endete, indem Mb zanpfunfänig ge-\n\ntroffen am Boden lag (UA 5.19). Die Fortsetzung\n\nder Verteidigungshendlung über diesen Zeitpunkt\n\nhinaus kann dem Angeklagten aber nur dann als strafbare Notwehrüberschreitung (bei einer vorsätzlichen Tat)\n\nangelastet werden, wenn er den Eintritt der\n-6 -\n\n>\n\nrd\n\n6 -\n\nKampfunfähigkeit seines Gegners erkannt hat. Daß\ndies der Fall war, wird in den Urteilsgründen\nnirgends festgestellt. Es erscheint nach den Darlegungen über die Art der Tatausführung auch\ngeradezu ausgeschlossen. Danach gab der Angeklagte\nnämlich alle fünf Schüsse in ununterbrochener\nzügiger Folge ab, zielte absichtlich nur auf den\nFußboden und schaute dabei nicht in die Schußrichtung, sondern nach hinten zur Eingangstür,\n\ndurch die er entweichen wollte (UA S.,11). Das\nSchwurgericht stellt zwar fest, er habe bei Abfeuern\nder Schüsse auf die außerordentlich kurze Entfernung\nund in dem engen Raum gleichwohl damit gerechnet,\nden vermeintlichen Angreifer zu treffen (UA S.18,\n21). Daß er bereits nach den ersten drei der sämtlich\nauf den Fußboden gezielten Schüsse erkannt habe,\n\nihn kampfunfähig geschossen zu haben, ist damit\nJedoch nicht nachgewiesen.\"\n\nDiesen Ausführungen des Generalbundesanwalts hat der\nSenat nur hinzuzufügen, daß der Angeklagte durch unbewußte, aber schulähafte Überschreitung der Notwehr eine fahrlässige Körperverletzung begangen haben könnte.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-641-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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