{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-15_5_StR_635_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"5 StR 635/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 635/67 X\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES 2099 027\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Donat NEED\n\naus Hau (Harz),\ngeboren an EEE 1927 ir ei,\n\nwegen versuchter Gewaltunzucht\n\n- 2\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Göttingen vom 13.Juli 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Kammer desselben\nGerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAFTER\n- 3.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen trug der Angeklagte eine Jugendliche,\ndie er in seine Wohnung mitgenommen hatte, dort gewaltsam in sein\nSchlafzimmer, warf sie auf ein Bett und legte sich halb auf sie,\num sie \"mindestens zu küssen\". Dazu kam es nicht, weil das Mädchen\n\nsich wehrte und zu schreien begann.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuckter Gewaltunzucht nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt. Dazu reicht\njedoch der festgestellte Sachverhalt nicht aus, wie die Revision\nmit Recht rügt. Küsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres\nunzüchtige Handlungen im Sinne der genannten Bestimmung\n(BGHSt 18,169). Sie werden es im vorliegenden Falle weder durch\ndie angegebenen Begleitumstände noch durch den Altersunterschied von 24 Jahren.\n\nDas angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen\naufzuheben, wie der Bundesanwait beantragt hat.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Sachverhalt wieder\nunter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten\nzu untersuchen sein.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-635-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-635-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.326745+00:00"}}