{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-15_5_StR_620_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-15","aktenzeichen":"5 StR 620/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"c N Fr\n5 StR 620/67 2102 072\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther H EB aus 1 (o1ar),\n\ngeboren am ED 1942 in TEE (Pommern),\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\n,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n‚als beisitzende Richter, .\n\nBundesanwalt Dr . EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 17.Juli 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht kann die Einlassung des Angeklagten,\ner habe nicht gewußt, daß er mit einen 15jährigen Mädchen\nkeine Liebesbeziehungen haben dürfe, nicht widerlegen. Es\nhält den behaupteten Verbotsirrtum jedoch für vermeidbar,\nweil dem Angeklagten die Überlegung möglich war, \"daß ein\n13jähriges Mädchen kein geeigneter Geschlechtspartner ist\"\n(UA S.4).\n\nDiese Begründung läßt offen, ob der Verbotsirrtum\nvorwerfbar ist. Die Strafkammer sagt nicht, welches\nEinsichtsvermögen sie dem Angeklagten, der nur die Brust\ndes Mädchens gestreichelt hat, im Hinblick auf diese Tat\nzutraut. Das ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen\nBedenken des Angeklagten, \"was die Leute davon halten\nwürden\" (UA S,4), denn die Strafkammer stellt in diesem\nZusammenhang fest, der Angeklagte habe Hemmungen gehabt,\ndem Määchen die Hose herunterzuziehen und den Verkehr\nauszuüben, weil er die Folgen fürchtete (UA S.3,4). Das\nsind Bedenken, die sich auf schwerwiegende Handlungen\nbezogen, und die überdies nur das tatsächliche Risiko oder\nden Ruf des Angeklagten zu betreffen brauchten. Aus ihnen\nfolgt nicht ohne weiteres, daß der Angeklagte bei gehöriger\nGewissensanspannung in der Lage gewesen wäre, das Unrecht\neinzusehen, das in einer leichteren Verfehlung lag. Das\nLandgericht hätte daher darlegen müssen, ob der Angeklagte\nnach Alter, Vorbildung, Beruf und Umwelterfahrung die\nWertvorstellungen entwickeln konnte, die ihm bei Einsatz\naller Erkenntniskräfte zur Unrechtseinsicht verholfen\nhätten (BGHSt 2,194,201; 8,357,359).\n\n‚tes\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-620-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-15/5-str-620-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:43.296900+00:00"}}