{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-05_5_StR_608_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-05","aktenzeichen":"5 StR 608/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"De\n.\n\n2102 07°\n\n5_StR_608/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Roıf M EEE ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEEEEE> 1926 in VE\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetruges\n\nter\nnm Dom\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmanı\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Bau: Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Lendgerichts in Duisburg vom 20.April 1967\nwird verworfen. Jedoch werden nach dem Wort\n\"Trinkerheilanstalt\" die Worte \"oder Entziehungs-\n'enstalt\" eingefügt.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels. |\n\nIhm wird die nach dem 20.April 1967 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n-— Von Rechts wegen -\n\nm Zoo\n\nGrürde\n\nBin Eee A EEE ei Var ten\n\n. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg. '\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß die Strafkammer\neinen Antrag des Angeklagten, ihn \"in einer Krankenanstalt\nauf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen\nzu lassen\", abgelehnt habe. Die Sitzungsniederschrift\nüber die Hauptverhandlung vor der Strafkammer beweist, daß\nweder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt haben.\n\nDie Strafkammer hat auch dadurch, daß sie es unterlassen hat, von Amts wegen die von der Revision vermißte\nUntersuchung anzuordnen, nicht die dem Tatrichter gemäß\n8 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Sitzungsniedersckrift beweist, daß sie in der Hauptverhandlung den Obermedizinalrat Dr.Seeband als Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört hat.\n\nEr hat laut Urteilsgründen ein eingshendes Gutachten erstattet.\nOb hierfür eine Untersuchung des Angeklagten in einer\nKrankenanstalt erforderlich war, hatte zunächst der Sachverständige zu entscheiden. Daß dieser eine solche Untersuchung des Angeklagten für notwendig erklärt hätte, behauptet\ndie Revision selbst nicht. Bei dieser Sachlage brauchte sich\nder Strafkammer nicht aufzudrängen, die von der Revision\nvermißte Untersuchung anzuordnen.\n\n2. Die Sachrüge greift ebenfalls, nicht durch.\n\nWas die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge im\neinzelnen ausführt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil\nin vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen\n\ner\n\nu\n\nsachlichrechtlichen Mangel, welcher der Revision zum\nErfolge verhelfen könnte.\n\nDies braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert\n\nzu werden!\n\nDas Urteil stellt auf UA S.8 in Übereinstimmung mit\ndem Gutachten des Sachverständigen fest, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei einem Blutalkohol.gehalt, der\num 3 o/oo liegt, nicht ausgeschlossen ist, der Angsklaste\nvielmehr bei einem solchen Blutalikcholgehalt noch, wenn\nauch vermindert, Steuerungsmöglichkeiten hat, Dem widerspricht\nnicht, daß auf UA S.9 bei der Wiedergabe der strafzunessungserwägungen gesagt wird, der Angeklagte gehöre zu denjenigen\nMenschen, die von erheblicher charakterlicher Labilität und\nUnterwertigkeit seien und die anlagebedingt größere\nSteuerungsschwierigkeiten hätten als Durchschnittsbürger. Auch\nein solcher Mensch kann bei einem Blutalkoholgehalt, der um\n3 o/oo liegt, noch ein, wenn auch erhehlich verminderter,\nHemmungsvermögen besitzen.\n\nDie Angaben auf UA S.6 unter 7 und 8 über die Uhxrzeiten\nder beiden Blutentnahmen, die am 2.Februar 1967 bei dem\nAngeklagten durchgeführt wurden, beruhen - zumindest teilweise — auf einem offensichtlichen Versehen. Das folgt\neindeutig aus den Feststellungen über die Reihenfolge dei\nTaten, die der Angeklagte am 2.Februar 1967 beging, der Blutentnahmen, die an diesem Tage bei ihm durchgeführt wurden,\nsowie über die Höhe der dabei festgestellten Blutalkoholgehalte. Nur auf diese Feststellungen, nicht auf die Uhrzeiten der Blutentnahmen kommt es an.\n\nDaß das Urteil die Abbauerscheinungen, die eine langjährige Trunksucht erfahrungsgemäß nach sich zieht, nicht\nausdrücklich erörtert, bedeutet keinen sachlichrechtlichen\nMengel. Die Darlegungen des Urteils ergeben, daß die\n\n-5.-\n\nStrafkammer und der Sachverständige die langjährige Trunksucht\ndes Angeklagten nicht nur gekannt, sordern auch deren Folgen\ngeprüft haben. Das Urteil stellt auf TA S.10 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen als Folge\n\nder langjährigen Trunksucht des Angeklagten fest, daß die\nextreme suchtmäßige Bindung des Ängeklagten diesen dazu\ntreibe, sich bei jeder Gelegenheit maßlos zu betrinken.\n\nDafür, daß die Strafkammer und der Sachverständige bei der\nPrüfung der Folgen irgendwelche rechtserheblichen Abbauerscheinungen nicht beachte* hätten, besteht kein Anhalt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/5-str-608-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/5-str-608-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:42.819190+00:00"}}