{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-05_5_StR_607_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-05","aktenzeichen":"5 StR 607/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2102 0°C\n5 StR 607/67\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter PO zu: 7ER\nKreis Mn\ndort geboren am EEEEEEED 939,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nx\n\ndin fa\nu 26\n\n.2_\n\nEr u\nr\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSiemer\nSchmitt\nHerrmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr .(EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär Em\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Duisburg vom 3.Juli 1967\n\naufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, den\n\nBeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nunterzubringen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, einschließlich der\n\nnotwendigen Auslagen des Beschuldigten, werden der\nLandeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\nGründe\n\nTas Landgericht hat die Unterbringung des \"geistesschwachen\", \"charakterlich auffälligen\" Beschuldigten im\nwesentlichen deshalb angeordnet, weil von ihm Kaufhausdiebstähle - wie er sie am 27. und 30.August 1966 begangen\nhat -— auch in Zukunft wieder zu erwarten seien, weil\nsolche Diebstähle \"den Rechtsfrieden erheblich stören\" und\nweil eine Überwachung durch die Eltern gegen diese \"erhebliche\nStörung\" nur unzureichend schütze.\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß die öffentliche Sicherheit hier noch nicht eine Unterbringung des\nBeschuldigten \"erfordert\" (§ 42b Abs.1 Satz 1 StGB).\n\na) Da die Anstaltsverwahrung einen schweren Eingriff\nin die Lebensverhältnisse und die persönliche Freiheit des\nBetroffenen bedeutet, ist diese Maßnahme unzulässig, wenn\nvon dem geistig erkrankten Täter in Zukunft lediglich\nBelästigungen . einzelner oder der Allgemeinheit, also eine\n\nnur unerhebliche Störung der Rechtsordnung, zu befürchten\nist.\n\nMit Unrecht meint die Strafkammer bei ihrer insoweit\nformelhaften Darlegung,: daß die \"diesem Verfahren zugrunde\nliegenden Diebstahlshandlungen\" \"den Rechtsfrieden erheblich\nstören\", daher keine bloßen Belästigungen seien. Der Beschuldigte, der übrigens nur gelegentlich nach Wesel gelangen konnte, ist dem Verkaufspersonal der verhältnismäßig\nwenigen Kaufhäuser dieser Stadt offenbar bekannt. Jedenfalls\nfällt er - wie der Urteilszusammenhang deutlich ergibt -\ndurch sein Erscheinungsbild und durch sein Auftreten alsbald\nauf. Überdies waren die beiden (verhältnismäßig kleinen)\nDiebstähle so primitiv und plump angelegt, daß er auch\ndeswegen jeweils bei oder sofort nach der Tat ertappt wurde,\nes daher zu keinem dauernden Schaden gekommen ist. Bei\ndiesen Besonderheiten sind die Verstöße des Beschuldigten\n\n-4-\n\n-4-\n\nnur als Belästigungen anzusehen, zumal sie ersichtlich\nkeine erhebliche Beunruhigung in den Kreisen der Betroffenen\nzur Folge hatten oder haben werden.\n\nDie erschöpfenden Feststellungen des Urteils ergeben\ndemnach, daß die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung\nder Allgemeinheit nach den bisherigen Erfahrungen, auf die\nallein der Tatrichter hier seine Prognose stützt und stützen\nkann, nicht erheblich genug ist, um die schwerwiegende\nSicherungsmaßregel der Einweisung in eine Heil-- oder Pflegeanstalt zu rechtfertigen. Schon deshalb hat der Senat von\nsich aus in entsprechender Anwendung des §§ 354 Abs.1 StPO\ndiesen Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und\ndamit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts entsprochen.\n\nb) Auf die rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Unterbringung als einziges wirksames Sicherungsmittel gegen den Beschuldigten angesehen hat, kam es also\nnicht mehr entscheidend an. Es sei lediglich auf die Urteilsfeststellung hingewiesen, daß der Beschuldigte in den vorangegangenen sieben Jahren keine strafbare Handlung begangen\nhat, von seinen Eltern also offenbar mit gutem Erfolg überwacht worden ist; weshalb dieser Schutz der Öffentlichkeit\nfrüher genügt hat und jetzt erst unzureichend geworden ist,\nwird im Urteil nicht mitgeteilt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/5-str-607-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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