{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1967-12-05_5_StR_567_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1967-12-05","aktenzeichen":"5 StR 567/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"X\n\n5 StR 567/67 2 IC? 068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Lothar WB zu: sem\n\nKreis S\n\nen 1941 in TB (Ostpreußen),\n2. den Rammer Karl-Heinz PER zu: cn\n\nKreis S\ngeboren am 1943 in Sp Westpreußen)\nzur Zeit in Untersuchungshaft, ’\n\n3. den Mühlenfa eiter Herbert aus HB\ngeboren am 1939 in\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Raubes\n\n-2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5.Dezember 1967, an der teilgenommen haben:\n\n-.Senatspräsident Prof.Lr.Sarsteät\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt.\nBundesrichter Siemer\n\n‚-Bundesrichter Schnitt\n\n. Bundesrichter Herrmann\n\n.. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\n. als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\n\nAngeklagten WED zegen das Urteil des Land- \"\n..ı gerichts in Lübeck. vom 16.Mai 1967 werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft -\n\n\"werden der Landeskasse -auferlegt..\n\nDer Angeklagte WED trägt die Kosten seines \"\n\nRechtsmittels. De\n\n:-:Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nAm Abend des 8.September 1966 gegen .22°° Uhr verschafften\nsich P@9 urd vB, wie es zwischen allen drei Angeklagten\nverabredet war, unter dem Vorwand, Zigaretten kaufen zu\nwollen, Eintritt in die Wohnung einer über siebzig Jahre\nalten Frau von Kin, die in SEM einen Tabakladen\nhatte. MB Hatte schon vor der Haustür sein Taschentuch mit\nÄther angefeuchtet. Kurz nachden Frau von Kim Tag\nund Nein ihre Wohnung gelassen hatte ‚ faßten diese die\nalte Frau von hinten um und hielten ihr das mit Äther getränkte Taschentuch vor Mund und Nase. Als das Opfer das\nBewußtsein verloren hatte, erschien planmäßig nun auch wiD\nund nahm aus dem Kittel der Frau deren Geldbörse mit etwa\n200 DM, aus einem Schrank noch rund 10 DM und außerdem einige\nZigaretten.\n\nDas Landgericht hat alle drei Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes (Verbrechen nach §§ 249, 47 StGB)\nverurteilt.\n\nI. Die Revision der: Staatsanwaltschaft\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Verurteilung aller drei\nAngeklagten nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB erstrebt. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, ist\nunbegründet,\n\nDas Landgericht \"ist auf Grund der Hauptverhandlung\nnicht zu der Überzeugung gekommen, daß die Angeklagten das\ngetränkte Taschentuch, das nur Waffe im niohttechnischen\nSinn sein kann, als Waffe betrachtet haben\". Bei dieser\nFassung der Urteilsgründe hat die Revision mit Recht vorgetragen, die Strafkammer habe nicht endgültig entschieden,\nob ein mit Äther getränktes Taschentuch als Waffe im Sinne\ndes § 250 Abs.1 Nr.]l StGB zu betrachten sei.\n\n-4A-\n\nAls „affe gilt jedoch jedes Werkzeug, das im körperlichen\nKampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen kann und eine\n\"erhebliche Verletzung des Gegners hervorrufer. kann\" (vel.\nBGHSt 4,125,127). Eine Waffe \"im technischen Sinne\" liegt\nhier nicht vor. Das würde voraussetzen, aäß es sich bei dem\nmit Äther ‚getränkten Taschentuch um ein vYerkzeug handelte,\ndas nach ‚der Art seiner Anfertigung \"nicht nur geeignet,\nsondern auch allgemein dazu bestimmt\" ist, \"Menschen auf\nmechanischem (Rspr.R6GSt 4,298) oder chemischen Wege (vel.\n\n‚ BGHSt 1,1) körperlich zu verletzen (BGHSt 4 aa0)\".\n\n„Der Staatsanwaltschaft ist hiernach mit dem Generalbundesanwalt. darin beizutreten, daß sich die Angeklagten\nbei der Benutzung des mit. Äther getränkten Taschentuches\neiner \"Waffe im nichttechnischen Sinne\" bedient haben. Das\nLandgericht hat es nun aber abgelehnt, § 250 Abs.1 Nr.1l StGB\nauf die Tat der Angeklagten anzuwenden, weil den Angeklagten\nnicht zu widerlegen sei, daß sie \"das kurze Vorhalten eines\nsolchen Taschentuches vor Munä und Nase für ein harmloses\nBetäubungsmittel hielten\", also für die Gesundheit der\nVerletzten ungefährlich (unerheblich) hielten. Zu Unrecht\nmeint die Revision, die unwiderlegte Unkenntnis der Gefährlichkeit des Äthers stehe einer Verurteilung aus § 250 Abs.1 Nr.1 StGB\nnicht entgegen; es genüge, daß die Angeklagten in ihren\nWillen aufgenommen hätten, die Anwendung. des chemischen\nMittels werde zur Bewußtlosigkeit ihres Opfers führen.\n\nDemgegenüber hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\nDie \"Gefährlichkeit\" des werkzeugs, die zum rechtlichen\nBegriff der \"Waffe im nichttechnischen Sinne\" gehört, ist\nTatbestandsmerkmal im Sinne des § 223a StGB.und damit auch\ndes § 250 Abs.1 Nr.1 StGB. Sie muß daher vom Vorsatz umfaßt\nsein.\n\nAllerdings muß sich der Vorsatz, wie der Senat mit\nUrteil vom 23.Juni 1964 - 5 StR 182/64 -— BGHSt 19,352 f\n= NJW 1964,1631 - entschieden hat, nicht auf die besondere\n\n-5-\n\n5 -\n\nGefährlichkeit erstrecken, die für die in § 223a StGB\n| vorausgesetzten Begehungsweisen kennzeichnend ist. Es\nist also nicht notwendig, daß der Täter das für die Rechts-\n' anwendung erforderliche Werturteil im Einzelfall bewußt\nmitvollzieht, das diese besondere Gefährlichkeit der\nKörperverletzung ergibt. Dagegen muß der Täter, wie die\nzitierte Entscheidung anerkennt, diejenigen im Gesetz näher\numschriebenen Tatumstände kennen, die allgemein eine\nbesondere Gefährlichkeit solcher Taten ergeben. Hierzu\ngehört bei einem Taschentuch, daß mit Äther getränkt ist,\ndas Bewußtsein davon, daß der Äther zu nicht unerheblichen\n: Verletzungen führen kann. Sie darf mit der besonderen\nGefährlichkeit der Tat nicht verwechselt werden. Während\ndiese das Ergebnis eines Werturteils darstellt, handelt\nes sich bei jener um eine im Tatsächlichen begründeten\nEigenschaft des Mittels.\n\nMit Recht folgert hieraus der Generalbundesanwalt,\ndaß es zur Anwendung der §§ 223a, 243 Abs,1 Nr.5, 250\nAbs.1 Nr.1l StGB nicht genügt, \"ein 'Werkzeug' zu benutzen\noder mit sich zu führen. Jeder Irrtum über Eigenschaft oder\nWirkungsweise des Werkzeugs wäre (anderenfalls) lediglich\nnach den für den Verbotsirrtum geltenden Grundsätzen\nbeachtlich. Praktisch würde dies darauf hinauslaufen, daß\ndie Benutzung oder Führung eines gefährlichen: Werkzeugs\nnicht mehr Qualifikationsmerkmal eines durch die besondere\nBegehungsweise qualifizierten Tatbestandes, sondern Bedingung\nerhöhter Strafbarkeit wäre. Ein solches Ergebnis ist aber\nmit der Gesamtkonzeption des Gesetzes im allgemeinen und\nder rechtlichen Deduktion des § 223a StGB im besonderen\nnicht vereinbar\".\n\nEin \"Subsumtionsirrtum\", von dem’ die Revision spricht,\nkäme nur dann in Betracht, wenn die Angeklagten trotz der\nErkenntnis der Gefährlichkeit des Werkzeugs. dessen rechtliche\nWertung als Waffe im Sinne des § 250 Abs.1.Nr.1 StGB nicht\n\nSEE\n\n-6 -\n\nerkannt hätten. Hiervon geht das Urteil jedoch nicht aus.\nFeststellungen im Sinne der für den Verbotsirrtum geltenden\nGrundsätze waren demnach - auch hierin ist dem Generalbundesanwalt zu folgen -— nicht erforderlich.\n\nDa die auf die Sachrüge vorgenommene allgemeine\nPrüfung auch sonst keine Rechtsfehler aufgedeckt hat, war\ndie Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gg\n\nDie Revision des Angeklagten WW hat ohne nähere\nAusführungen nur die sogenannte \"allgemeine Sachrüge\"\nerhoben. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Fest-\n\nstellungen tragen die Verurteilung.\n\nAuch hinsichtlich dieses Rechtsmittels entspricht die\nEntscheidung dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nSchmitt Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1967-12-05/5-str-567-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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